OGH vom 16.11.1993, 4Ob143/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl alsVorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arbeitsgemeinschaft ***** D*****, vertreten durch Dr.Wilfried Haslauer und Dr.Reinfried Eberl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Mag.Franz L*****, vertreten durch Dr.Susanne Pfeiffenberger, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,-), im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 155/93-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 2 Cg 112/93g-3, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Salzburg zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Über das Vermögen des Beklagten ist nach Einbringung des Revisionsrekurses mit Beschluß des Landesgerichtes Wels vom , S 104/93-5, das Konkursverfahren eröffnet worden. Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach dem UWG ist eine Konkursforderung (JBl 1968, 265; SZ 44/63; ÖBl 1981, 82; ÖBl 1988, 30; ÖBl 1989, 145). Die Unterbrechung wirkt auch für das Provisorialverfahren (ÖBl 1981, 82; ÖBl 1988, 30). Da das Konkursverfahren erst nach der Erhebung des Revisionsrekurses eröffnet worden ist, sind die Akten dem Erstgericht ohne Erledigung zurückzustellen (ÖBl 1988, 30 mwN).
Fundstelle(n):
AAAAD-42812