OGH vom 27.11.2007, 3Ob157/07w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichthofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei mj. Christian N*****, geboren am , vertreten durch seine obsorgeberechtigte Mutter Iwona Z*****, Polen, diese vertreten durch Dr. Christian Flick, Rechtsanwalt in Graz als Verfahrenshelfer, wider die verpflichtete Partei Charles Onye Buchi N*****, vertreten durch Mag. Arno F. Likar, Rechtsanwalt in Graz, wegen Vollstreckbarkeitserklärung eines polnischen Urteils und Unterhalt (Streitwert 8.940,12 EUR), infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 333/06d-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom , GZ 48 Nc 57/05a-11, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der in Österreich wohnhafte Verpflichtete ist der Vater des in Polen wohnhaften minderjährigen Betreibenden. Das polnische Amtsgericht Konin (im Folgenden Titelgericht) verhielt mit Urteil vom , AZ III RC 82/00 (im Folgenden Titelurteil), den Verpflichteten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 400 Zloty ab an den Betreibenden zu Handen von dessen Mutter. Aus der vom Betreibenden vorgelegten und in die deutsche Sprache übersetzten Ausfertigung des Titelurteils - das nur den Spruch desselben enthält - ergibt sich, dass der Minderjährige im Titelverfahren durch seine Mutter vertreten war; ein Vertreter des Beklagten (hier: Verpflichteten) ist im Titelurteil nicht genannt. Dieser Ausfertigung des Titelurteils ist ein Beschluss des Titelgerichts vom - gleichfalls ohne Begründung - beigefügt, wonach im Titelverfahren für den Beklagten, dessen Aufenthaltsort nicht bekannt war, eine Angestellte des Titelgerichts als „Vormund" (erkennbar gemeint Kuratorin) bestellt wurde, „um seine Interessen in dieser Angelegenheit vertreten zu können". In Punkt 2. dieses Beschlusses wurde die „Wirksamkeit der Zustellung der Klageabschrift zu Handen des Vormunds für einen Monat vom Datum der Bekanntmachung des Beschlusses auf der Anschlagtafel des ... [Titelgerichts] und des Stadtamts in Konin festgesetzt". Laut der aktenkundigen Zustellbescheinigung wurde das Titelurteil dem Verpflichteten am an seiner Grazer Wohnadresse durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.
Der Betreibende stellte den Antrag, das polnische Titelurteil in Österreich für vollstreckbar zu erklären und ihm zur Hereinbringung von 5.240,76 EUR an rückständigem Unterhalt für den Zeitraum bis die Forderungsexekution nach § 294a EO und die Fahrnisexekution zu bewilligen sowie zur Hereinbringung von monatlich 102,76 EUR ab an laufendem Unterhalt sowie der Kosten des Exekutionsantrags die Forderungsexekution nach § 294a EO zu bewilligen.
Das Erstgericht erklärte im ersten Rechtsgang das Titelurteil für vollstreckbar (Punkt 1.) und bewilligte antragsgemäß die Exekution (Punkt 2.). Seinen Rekurs dagegen verband der Verpflichtete mit dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Er brachte vor, er habe im Titelverfahren niemals eine Ladung erhalten und somit keine Möglichkeit gehabt, sich zu der gegen ihn erhobenen Klage zu äußern. Erstmals habe er am vom Unterhaltsverfahren Kenntnis erlangt. Der Ausschluss des rechtlichen Gehörs bewirke die Nichtigkeit des Titelurteils; es hätte nicht für vollstreckbar erklärt werden dürfen.
Das Rekursgericht hob in Stattgebung des Rekurses des Verpflichteten den Beschluss des Erstgerichts auf. Anzuwenden sei das LGVÜ. Auf Grund des (zulässigen) neuen Rekursvorbringens sei das erstinstanzliche Verfahren zu verbessern. Dem Betreibenden sei der Auftrag zu erteilen, eine Urkunde iSd Art 46 Nr 2 LGVÜ vorzulegen, aus der sich ergebe, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Verpflichteten zugestellt worden sei. In Entsprechung des daraufhin erteilten erstgerichtlichen Auftrags legte der Betreibende neuerlich nur die Bescheinigung über die Zustellung des Titelurteils vor. Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des polnischen Titelurteils und auf Exekutionsbewilligung ab, weil der Versagungsgrund des Art 27 Nr 2 LGVÜ vorliege, sei doch dem Verpflichteten lediglich das Titelurteil, nicht aber das verfahrenseinleitende oder ein diesem gleichwertiges Schriftstück zugestellt worden.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, weil die Zustellung nach polnischem Recht bei Bestellung eines Verfahrenskurators in dem Moment durchgeführt werde, in dem der Kurator die „Schrift" bekomme. Das Gericht könne diese Wirkung von dem Ablauf einer Frist abhängig machen. Ein solcher Nachweis sei nicht vorgelegt worden. Entgegen der erkennbaren Absicht des Betreibenden könne es nicht auf den Zeitablauf allein ankommen.
Die zweite Instanz sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil in der Entscheidung 3 Ob 64/05s zwar die polnische Rechtslage zur Bestellung von (Verfahrens-)Kuratoren dargestellt worden sei, sich der Oberste Gerichtshof aber noch nicht mit der Frage befasst habe, welche Urkunden iSd Art 46 Nr 2 iVm Art 27 Nr 2 LGVÜ im Fall der Bestellung eines Verfahrenskurators vorzulegen seien.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Betreibenden ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses:
Hat das Erstgericht sowohl den Antrag auf Vollstreckbarerklärung als auch den damit gemäß § 84a Abs 1 EO verbundenen Exekutionsantrag abgewiesen und hat das Rekursgericht diese Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist der Revisionsrekurs dagegen in analoger Anwendung des § 84 Abs 6 EO auch zulässig, wenn und soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrags richtet (3 Ob 78/00t = EvBl 2001/14 u. a.; RIS-Justiz RS0110241).
b) Zur Anwendbarkeit des LGVÜ:
Österreich und Polen sind Mitgliedsstaaten des von einer Sonderkonferenz der Vereinten Nationen bereits 1956 beschlossenen und am in New York ausgelegten Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl 1969/316 idFd BGBl 1986/377; im Folgenden nur Übereinkommen). Es hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet eines der vertragsschließenden Teile befindet, gegen eine andere Person (Anspruchsgegner), die der Gerichtsbarkeit eines anderen solchen Staates untersteht, erheben zu können glaubt; dieser Zweck ist mit Hilfe von Stellen zu erreichen, die nach den weiteren Bestimmungen des Übereinkommens als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden (Art 1 Abs 1). Zur Durchführung dieses Übereinkommens dient das Bundesgesetz BGBl 1969/317 idFd BGBl 1986/377 (im Folgenden nur DurchführungsG). Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes treten ergänzend zu den Möglichkeiten, die nach innerstaatlichem oder internationalem Recht getroffen werden können; sie treten nicht an deren Stelle (Art 1 Abs 2 des Übereinkommens). Im vorliegenden Fall hat der Betreibende die Möglichkeiten dieses Rechtsschutzes nicht für sich in Anspruch genommen.
Die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ist hier noch nicht anwendbar. Die Übergangsbestimmung des Art 66 Abs 2 lit a EuGVVO kommt nicht zur Anwendung, weil sowohl der Zeitpunkt der Klageerhebung als auch der Entscheidung des polnischen Titelgerichts vor dem Inkrafttreten der EuGVVO in Polen liegen (). Wie daher schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, richtet sich das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des polnischen Titelurteils vom somit noch nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen in Lugano am , BGBl 1996/448 (Lugano-Übereinkommen, LGVÜ). Es galt seit in Österreich. Nach Unterzeichnung hinterlegte Polen die Beitrittsurkunde am (BGBl III 2000/14), womit das Übereinkommen in Polen mit in Kraft trat. Seine Vorschriften sind nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem das Übereinkommen im Ursprungsstaat und - sofern die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde (wie hier) geltend gemacht wird - im ersuchten Staat in Kraft getreten ist (Art 54 Abs 1 LGVÜ). Wenngleich im vorliegenden Fall das Datum der Klageerhebung nicht aktenkundig ist, ergibt sich aus dem Datum des Beschlusses, mit dem das Titelgericht die Kuratorin für den jetzt Verpflichteten bestellte (), dass die Klage jedenfalls noch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGVÜ im Ursprungsstaat Polen erhoben worden sein kann. Dies hindert dennoch die Anwendung des LGVÜ nicht, weil das Titelurteil am , somit nach dem Inkrafttreten des LGVÜ erging und gemäß dessen Art 54 Abs 2 auch nach Inkrafttreten zwischen Ursprungsstaat und ersuchtem Staat erlassene Entscheidungen anerkannt werden, vorausgesetzt, dass die Zuständigkeit des Titelgerichts nicht in Frage steht, wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen.
c) Ein Versagungsgrund für die Anerkennung einer Entscheidung liegt gemäß Art 27 Nr 2 LGVÜ dann vor, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Es handelt sich um die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Maßgebend für die Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Zustellung vorliegt, ist das Recht des Ursprungsstaats (Titelstaats), in dem die Entscheidung ergangen ist, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird (3 Ob 179/00w = SZ 73/146 u.a.; vgl. auch Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht Rz 2.2.3.1 mwN). Im vorliegenden Fall ist daher die Rechtmäßigkeit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach polnischem Recht zu beurteilen. Die Voraussetzungen der Ordnungsgemäßheit und der Rechtzeitigkeit der Klagezustellung sind nach Rsp und herrschender Lehre von Amts wegen zu prüfen (3 Ob 287/99y = SZ 73/113; 3 Ob 179/00w; 3 Ob 78/00t; G. Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 34 Rz 4 je mwN). Andernfalls wäre es nämlich sinnlos, von demjenigen, der eine Entscheidung im Zweitstaat für vollstreckbar erklärt haben will, die Vorlage auch der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Urkunde zu verlangen, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.
Das polnische Titelgericht hat mit seinem Beschluss vom gemäß Art 144 des Kodeks postepowania cywilnego (KPC = polnisches Zivilverfahrensgesetzbuch) einen „Vormund" (Kurator, in casu Kuratorin) für den Beklagten bestellt, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt war. Wenn eine Klage oder eine andere Schrift einer Partei mit unbekanntem Wohnsitz zugestellt werden muss, erfordert die Notwendigkeit der Verteidigung ihrer Rechte, dass die Zustellung nur an einen Kurator bewirkt werden kann, der auf Antrag des Prozessgegners durch das Gericht, das in der Sache tätig ist, bestellt wird (Art 144 des KPC). Wenn der Prozess nur Unterhaltsforderungen umfasst oder der Kläger die Feststellung der Vaterschaft verlangt, führt der Vorsitzende des Gerichts die Aufenthalts- oder Wohnortermittlung durch. Der Vorsitzende veröffentlicht die Nachricht über die Einsetzung des Kurators und ordnet den Aushang der Information im Gerichtsgebäude und im Raum des Gemeindeorgans sowie ggf. in der Presse an. Die Zustellung ist in dem Moment durchgeführt, in dem der Kurator die Schrift bekommt. Das Gericht kann diese Wirkung von dem Ablauf einer Frist abhängig machen (3 Ob 64/05s mwN). In den Fällen, in denen die Einsetzung eines Kurators nicht notwendig ist, erfolgt die Zustellung durch Aushang der Information in dem Gebäude des Gerichts nach Ablauf der Frist (Stasiak, Die Zustellung im polnischen Zivilverfahren, Kontakt 1/2001, 13 [14]). Bei der Regelung des Art 144 des KPC handelt sich um eine fiktive (Ersatz-)Zustellung.
Gemäß § 84 Abs 2 Z 2 EO hat der Antragsgegner im Rekurs gegen eine Vollstreckbarerklärung - bei sonstigem Ausschluss - alle nicht aktenkundigen Versagungsgründe gleichzeitig geltend zu machen. Die damit normierte Eventualmaxime führt im Fall einer aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichts auch zum Ausschluss neuer Versagungsgründe im zweiten Rechtsgang, soweit sie der Antragsgegner bereits im ersten Rechtsgang hätte vorbringen können (3 Ob 201/05p = SZ 2005/154 u.a.; RIS-Justiz RS0120291). Der Verpflichtete hat in seinem dazu maßgeblichen Rekurs ON 7 im ersten Rechtsgang die Rechtmäßigkeit der Ersatzzustellung nach polnischem Recht nicht bestritten.
Dass eine nach dem Recht des Titelstaats ordnungsgemäße Bestellung eines Kurators auch eine wirksame Zustellung iSd Art 27 Nr 2 LGVÜ begründet und nicht eo ipso zum Vorliegen des Versagungsgrunds führt, hat der erkennende Senat bereits in seinen E 3 Ob 64/05s und 3 Ob 272/06f (= iFamZ 2007/88 [Fucik] = Zak 2007/359) dargelegt (vgl. dazu auch Burgstaller/Ritzberger aaO Rz 2.225 mwN).
Davon ausgehend erweist sich das Rechtsmittel aus folgenden Erwägungen als nicht berechtigt: Die vom Erstgericht veranlassten Erhebungen beschränkten sich auf die an den Betreibenden gerichtete Aufforderung, eine Urkunde über die Zustellung der Klage bzw. den verfahrenseinleitenden Schriftsatz iSd Art 46 Nr 2 LGVÜ vorzulegen. Damit konnte aber angesichts der Tatsache, dass eine Kuratorin für den nun Verpflichteten bestellt wurde - womit eine Zustellung der Klage an den nun Verpflichteten auszuschließen ist - nur gemeint sein, eine Urkunde über die Zustellung der Klage an die Kuratorin vorzulegen. Denn aus dem Beschluss vom ging ja nicht hervor, dass bereits die Zustellung an sie erfolgt wäre. Ungeachtet des Punktes 2. des Beschlusses des Titelgerichts vom , wonach die Wirksamkeit der Zustellung der Klageabschrift zu Handen des Vormunds für einen Monat vom Datum der Bekanntmachung des Beschlusses auf der Anschlagtafel des ... [Titelgerichts] und des Stadtamts in Konin festgesetzt wurde, setzte dies dennoch die Zustellung an die Kuratorin voraus, die ja ohne Zustellung der Klageschrift nicht zugunsten des dort Beklagten einschreiten konnte, wie auch im polnischen Recht vorgeschrieben ist.
Dem genannten gerichtlichen Auftrag ist der Betreibende nicht nachgekommen, sodass sich die abweisende Entscheidung der Vorinstanzen als richtig erweist.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO (der Verpflichtete erstattete keine Revisionsrekursbeantwortung).