OGH vom 20.12.2018, 6Ob225/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Harald Skrube, Rechtsanwalt GmbH in Villach, gegen die beklagten Parteien 1. J***** E*****, sowie 2. Dr. R***** E*****, diese vertreten durch Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, wegen 60.290,84 EUR, über die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 119/18d-77, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend wies schon das Berufungsgericht darauf hin, dass zwar nach herrschender Lehre und Rechtsprechung der Übernehmer grundsätzlich nicht für neue, erst nach der Übernahme des Vermögens entstandene Schulden haftet (2 Ob 1/95; Ertl in Rummel ABGB3§ 1409 Rz 6; Heidinger in Schwimann/Kodek ABGB4§ 1409 Rz 30 mwN). Allerdings genügt, dass die Schulden bei der Übergabe des Vermögens wenigstens bedingt oder betagt bestanden haben, mag auch die Bedingung erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sein (RISJustiz RS0034806; Neumayr in KBB5§ 1409 bis 1409a ABGB Rz 5). Die Auffassung der Vorinstanzen, die Verpflichtungen ihres Vaters gegenüber dem Pflegeheim seien zum Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft und des Sparbuchs zumindest bereits angelegt bzw „im Keim“ (2 Ob 1/95 mwN) entstanden gewesen, weil der Pflegevertrag zwischen dem Vater der Zweitbeklagten und der Klägerin, aus dem Letztere laufend Anspruch auf das vereinbarte Entgelt hat, bereits aus dem Jahr 2011 stammt, erweist sich daher als nicht korrekturbedürftig.
Bei der Auffassung der Vorinstanzen, der Erstbeklagte habe der Zweitbeklagten auch das Sparbuch geschenkt, handelt es sich um eine dem Tatsachenbereich zuzuordnende Schlussfolgerung. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00225.18H.1220.000 |
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Fundstelle(n):
GAAAD-42794