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OGH 17.12.1996, 4Ob2363/96w

OGH 17.12.1996, 4Ob2363/96w

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) W***** AG, und 2.) Richard Sch*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Beseitigung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 5 R 169/96a-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 15 Cg 77/96g-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung zur Gänze wie folgt zu lauten hat:

Der Hauptsicherungsantrag der klagenden Partei, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Sprachwerke, an denen der klagenden Partei die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere des in englischer Sprache abgefaßten Original-Aktien-Kaufvertrages zwischen der klagenden Partei und der Austria Tabakwerke AG sowie der deutschen Übersetzung ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten, wird abgewiesen.

Hingegen wird dem Eventualsicherungsantrag stattgegeben und den Beklagten verboten, den in englischer Sprache abgefaßten Original-Aktien-Kaufvertrag zwischen der klagenden Partei und der Austria Tabakwerke AG sowie der deutschen Übersetzung ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen oder zu verbreiten.

Die klagende Partei hat die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen vorläufig selbst zu tragen, die beklagten Parteien hingegen endgültig.

Text

Begründung:

Mit Kaufvertrag vom erwarb die - seit im Firmenbuch registrierte - Klägerin sämtliche Aktien der damals insolvenzgefährdeten H***** Sport- und ***** AG. Den Originalkaufvertrag verfaßte Rechtsanwalt Dr.Benedikt S***** in englischer Sprache und erteilte die Zustimmung dazu, daß der Vertrag von Mag.Renate H***** in die deutsche Sprache übersetzt wird. Dr.S***** hatte den Vertrag ohne Vorlage und ohne Verwendung irgendwelcher Vertragsmuster verfaßt. Er hatte dem Vertrag auch keine inhaltlichen Vorlagen zugrundegelegt, sondern die ihm von den Vertragsteilen mitgeteilten wirtschaftlichen, organisatorischen sowie steuerlichen Vorstellungen rechtlich umgesetzt und dabei nicht nur auf die Notwendigkeiten des nationalen Rechts, sondern auch des Gemeinschaftsrechtes der EU Bedacht genommen. Er hat dabei das gesamte für die Vertragserstellung notwendige Material gesammelt und zusammengestellt und den ihm von den Vertragsparteien mitgeteilten Sachverhalt rechtlich in eine übersichtliche Form gebracht. Einteilung und Anordnung des Stoffes - insbesondere dessen systematische Gliederung - stammen ausschließlich von ihm. Auch eine zu diesem Kaufvertrag getroffene Nebenabrede hat Dr.S***** allein nach den Angaben der Vertragsteile verfaßt.

Dr.Benedikt S***** übertrug der Klägerin - gegen Bezahlung des Honorars - die ausschließlichen, zeitlich, sachlich, räumlich und territorial unbeschränkten Werknutzungsrechte am Kaufvertrag und an der Nebenabrede zu diesem Kaufvertrag.

Mag.Renate H***** hat im Auftrag der Rechtsanwaltpartnerschaft H***** & Partner den von Dr.S***** in englischer Sprache verfaßten Kaufvertrag in die deutsche Sprache übersetzt und der Anwaltspartnerschaft an dieser Übersetzung die ausschließlichen, zeitlich, sachlich, räumlich und territorial unbeschränkten Werknutzungsrechte einschließlich des Rechts, Rechtsverletzungen im eigenen Namen zu verfolgen, eingeräumt. Diese übertrug ihrerseits der Klägerin an der Übersetzung die nicht ausschließlichen, zeitlich, sachlich, räumlich und territorial unbeschränkten Werknutzungsrechte, insbesondere das Recht, sämtliche Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit einer unbefugten Verwendung der Übersetzung im eigenen Namen zu verfolgen.

Der Vertrag enthält in Punkt 1 die Bezeichnung des Kaufgegenstandes (die Aktien im Nominale von S 100 Mio, das Unternehmen der AG und - in einer Beilage dazu - deren Tochtergesellschaften) und in Punkt 2 den Kaufpreis (S 10 Mio) und die Zahlungsbedingungen. In Punkt 3 sind die (aufschiebenden) Bedingungen genannt, unter denen der Vertrag geschlossen wurde (Genehmigungen der österreichischen und deutschen Kartellbehörden sowie der zuständigen amerikanischen Wettbewerbsbehörde; Genehmigung der Liegenschaftstransaktion durch die österreichische Grundverkehrsbehörde; Genehmigung der von der Verkäuferin vor Übertragung der Aktien zu erbringenden Kapitaleinlage von S 1.190,000.000 als "verlorener Gesellschafterzuschuß" in fünf Teilbeträgen in der Zeit vom bis durch die europäische Kommission; Bereitstellung zusätzlicher Mittel bis zu einem Betrag von S 300 Mio durch die Käuferin; Bestellung Johan E***** zum Vorstandvorsitzenden). Punkt 4 enthält die Absichtserklärung der Käuferin, die bestehenden Kreditbedingungen mit den Banken neu zu verhandeln, Punkt 6 einen Anspruch der Verkäuferin an einem allfälligen Gewinn der Käuferin durch Verkauf von Aktien, des Unternehmens der Gesellschaft oder wesentlicher Teile davon. In Punkt 6 sind Ort und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, die Pflichten des Verkäufers zur Übermittlung des ordnungsgemäß indossierten Zwischenscheins sowie die Verpflichtung zum schriftlichen Rücktritt aller Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft und der Tochtergesellschaften, sowie eine Bestimmung über die Schadloshaltung der Gesellschaft, der Tochtergesellschaften und der Käuferin für Nachteile, die sich aus Ansprüchen oder Forderungen der Aufsichtsratsmitglieder ergeben könnten, angeführt. Punkt 7 enthält die Bestimmungen über die Gewährleistung, Punkt 8 eine Garantie zum Erhalt des Produktionsstandortes und eine Beschäftigungsgarantie. Mit Punkt 9 verzichtete die Verkäuferin auf das Recht zur Verwendung der Marke "H*****" für Zigaretten. Punkt 10 enthält Bestimmungen über Prüfungs- und Einsichtsrechte der Käuferin, Punkt 11 eine Bestimmung über die Tragung der mit dem Aktienkauf anfallenden Steuern. In Punkt 12 sind diverse allgemeine Bestimmungen (ua über Vertragsänderung, Mitteilungen und deren Zustellung, Vertragsdauer, Kosten und Auslagen), angeführt. Schließlich enthält der Vertrag auch noch Bestimmungen über die Anwendung österreichischen Rechts und eine Schiedsklausel.

Die Kaufvertragsgespräche wurden aufgenommen, nachdem Versuche, das Unternehmen der sogenannten H*****-Gruppe zu sanieren, gescheitert waren. Der Verkauf und zunächst nur spärlich bekanntgewordene Einzelheiten darüber waren auch Gegenstand der Tagesberichterstattung in den Medien. Das rasche Vorgehen der Vertragsparteien und die Geheimhaltung wesentlicher Vertragsbestimmungen führten zum Unmut der Gläubigerbanken, die die Einsichtnahme in den Vertrag und Änderungen einer Nebenabrede über eine Schad- und Klagloshaltung der A***** AG durch Johan E***** gegen Ansprüche Dritter verlangten. Auch alle diese Entwicklungen wurden Gegenstand von - mitunter äußerst scharfen - Presseberichten.

Am veröffentlichte die Erstbeklagte - ohne irgendeine Berechtigung eingeholt zu haben - in der Zeitschrift "W*****" den vollen Vertragstext in deutscher Sprache sowie einen Artikel des Zweitbeklagten unter der Überschrift "H*****-Verkauf: Was die A***** mit dem schwedischen Investor Johan E***** exakt vereinbart haben; die Details des umstrittenen H*****-Kaufvertrages".

Zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche beantragt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, Sprachwerke, an denen der Klägerin die ausschließlichen Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere den in englischer Sprache abgefaßten Original-Aktien-Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der A***** AG sowie die deutsche Übersetzung ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten;

in eventu, der Beklagten die Vervielfältigung und/oder die Verbreitung des in englischer Sprache abgefaßten Original-Aktien-Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der A***** AG sowie der deutschen Übersetzung ohne Zustimmung der Klägerin zu verbieten.

Der Vertrag vom sei ein Unikat. Der Vertragsverfasser habe ihn ohne Zuhilfenahme irgendwelcher Vorlagen konzipiert. Die Zusammenstellung der von den Vertragsparteien in wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht vorgegebenen Ziele nach dem neuesten Stand der Rechtwissenschaft, die insbesondere auch Fragen des europäischen Gemeinschaftsrechts umfaßt habe, gehe weit über routinemäßige Arbeiten eines Rechtsanwalts hinaus und sei daher nicht als alltäglich anzusehen. Das Verfassen des Vertrages habe nicht nur rechtliche sondern auch ökonomische Fähigkeiten erfordert, die über die alltägliche Routine eines Rechtsanwaltes weit hinausgingen. Der Originalvertrag sei daher ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Z 1 UrhG, die Übersetzung davon eine eigenständigen Urheberrechtsschutz genießende Bearbeitung im Sinne des § 5 UrhG.

Die Erstbeklagte habe den Druck und die Verbreitung der Ausgabe der Zeitschrift "W*****" besorgt, in der - unautorisiert - die Übersetzung des Kaufvertrages wörtlich wiedergegeben worden sei. Der Zweitbeklagte habe als Redakteur diese Veröffentlichung veranlaßt und dazu einen Artikel verfaßt. Er sei daher (Mit-)Täter, zumindest aber Anstifter oder Gehilfe.

Der Zweitbeklagte habe in dem von ihm verfaßten Artikel eine Nebenabrede zum Kaufvertrag erwähnt und daraus auch zitiert. Es liege ihm daher auch diese Nebenabrede vor, sodaß nicht nur Wiederholungsgefahr, sondern hinsichtlich weiterer Vertragswerke, an denen die ausschließlichen Werknutzungsrechte der Klägerin zustünden, auch Erstbegehungsgefahr bestehe.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Sicherungsantrags. Wegen des Zuschusses der Verkäuferin von mehr als S 1 Mrd, der ansonsten in Form einer Dividende der A***** AG dem Staatshaushalt zugutegekommen wäre, habe die Öffentlichkeit Anspruch auf Information über den Vertragsinhalt, insbesondere aber auch über allfällig abgegebene Beschäftigungsgarantien für die österreichischen Betriebsstandorte, gehabt. Demgegenüber hätten die Vertragsparteien die Öffentlichkeit nur äußerst kursorisch informiert. Auch die finanzierenden, überwiegend im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Großbanken, seien von den Vertragsparteien nur verspätet und bewußt unvollständig informiert worden. Die Veröffentlichung des gesamten Vertragstextes sei daher durch Art 10 MRK gedeckt. Sie sei unbedingt notwendig gewesen, um die Öffentlichkeit über die Gebarung öffentlicher Mittel zu informieren. Gerade bei Vertragstexten könne die Presse ihrer Informationspflicht nur durch wörtlich korrekte Wiedergabe nachkommen. Die durch das Urheberrecht geschützten Rechte der Urheber und Werknutzungsberechtigten würden dadurch nicht oder doch nur äußerst geringfügig beeinträchtigt.

Der Vertrag genieße aber auch keinen urheberrechtlichen Schutz. Von Rechtsanwälten verfaßte Verträge seien nur dann geschützte Sprachwerke, wenn die in ihnen zutagetretende Leistung über das Alltägliche hinausgehe. Ein Vertrag habe regelmäßig nur die Aufgabe, den von den Vertragsparteien mitgeteilten Willen mit dem Handwerkszeug des (möglichst guten) Vertragsjuristen in Form zu bringen und festzuhalten; er sei somit auch keine eigene Schöpfung des Vertragsverfassers. Der vorliegende Vertrag enthalte nur Bestimmungen, die bei Kaufverträgen jeder Art zu berücksichtigen seien. Die einzelnen Vertragsbestimmungen seien nur kurz und kursorisch formuliert und enthielten keine Besonderheiten. Auch inhaltlich gehe der Vertrag nicht über das Alltägliche hinaus. Soweit spezielle Rechtsgebiete, wie das Kartellrecht oder das Grundverkehrsrecht, angesprochen würden, beschränke sich das auf Hinweise und darauf, daß die Parteien alles Notwendige zu unternehmen hätten, um diese Genehmigungen zu erhalten. Der Vertrag enthalte aber keine wissenschaftlichen Ausführungen und auch keine weiteren Anleitungen, wie diese Genehmigungen zu erhalten seien.

Die Klägerin habe keine Ausschließlichkeitsrechte an der deutschen Übersetzung des Vertrages erworben. Die an der veröffentlichten Übersetzung bloß eingeräumte Werknutzungsbewilligung berechtige sie nicht zur Geltendmachung einer Verletzung von urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechten. Der Zweitbeklagte sei an der Veröffentlichung des Vertragstextes nicht beteiligt gewesen. Mit dem von ihm verfaßten Artikel sei auch keine Urheberrechtsverletzung verbunden.

Das beantragte Verbot sei zu weit gefaßt. Nur die deutsche Übersetzung des Vertrages sei veröffentlicht worden. Nur ein solches Verhalten, verstieße es gegen das Urheberrecht, könnte den Beklagten verboten werden, nicht aber auch die Veröffentlichung aller erdenklichen Sprachwerke, an denen der Klägerin ausschließliche Werknutzungsrechte zustünden.

Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualsicherungsbegehren ab. Der strittige Vertrag habe zwar Werkcharakter, weil er eine differenzierte, auf eine große Anzahl von Details rechtlicher Art Bedacht nehmende Gestaltung aufweise. Auch die Übersetzung genieße als Bearbeitung urheberrechtlichen Schutz. Ob aber die Veröffentlichung in einer Zeitschrift unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit gerechtfertigt gewesen sei, müsse nicht beurteilt werden, weil keine Wiederholungsgefahr bestehe. Es sei nicht zu erwarten, daß in einem überschaubaren Zeitraum neuerlich ein Verkauf öffentlichen Eigentums im vorliegenden Umfang und auf die vorliegende Art und Weise vorgenommen werde. Wenn auch nicht auszuschließen sei, daß die Klägerin künftig gleichartige Verträge abschließen werde, an denen die Öffentlichkeit interessiert sein könnte, sei doch eine Wiederholung für die Dauer des Hauptverfahrens ausgeschlossen. Die behaupteten Ansprüche müßten daher (bloß) im Hauptverfahren geprüft werden.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichts und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es nahm zusätzlich als bescheinigt an, daß der Zweitbeklagte an der Veröffentlichung des Kaufvertrages im "Wirtschaftsblatt" mitgewirkt hat. Mangels Vernehmung Dr.Benedikt S*****s als Auskunftsperson lehnte das Rekursgericht jedoch die Übernahme jener Feststellungen ab, aus denen sich ergab, inwieweit der Vertragsverfasser Vorlagen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung hatte.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei der Kaufvertrag kein geschütztes Sprachwerk im Sinne des § 2 Z 1 UrhG. Der Vertrag sei zwar insoweit ein Unikat, als er die Rechtsbeziehungen der Klägerin mit der A***** AG regle. Er enthalte aber nur die übersichtliche und präzise Fassung eines Verhandlungsergebnisses, die ein versierter Vertragsjurist in ähnlicher Qualität zu Papier bringen könne. Inhaltlich finde sich im Vertrag nur das, was mit Rücksicht auf die getroffenen Vereinbarungen und den Gegenstand des Vertrags zu erwarten gewesen sei. Nach dem ersten Anschein habe der Vertragsverfasser zwar alle zu regelnden Punkte in den Vertrag aufgenommen. Auch könnten mindestens große Teile des Vertrags nicht aus üblichen Formularienbüchern entnommen worden sein, weil es für derartige Verträge keine Formularienbücher gebe. Die im Vertrag geregelten Punkte überstiegen aber nicht den Umfang, wie er in großen Vertragskanzleien üblicherweise vorkomme. Die korrekte Übersetzung eines klaren Textes für praktische Zwecke sei auch keine Bearbeitung.

Selbst wenn man aber einen urheberrechtlichen Schutz annehmen wollte, wäre die Veröffentlichung des Vertrags durch § 42c UrhG gedeckt gewesen. Der gegenständliche Verkauf sei durchaus als Tagesereignis zu verstehen. Durch die Vorgänge, über die in der Öffentlichkeit berichtet worden sei, seien auch wichtige Vertragspunkte bekannt geworden. Sei der Vorgang "H*****-Verkauf" aber als Tagesereignis öffentlich wahrnehmbar geworden, dann sei eine Verbreitung des Vertrages in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang zumindest durch Rundfunksendungen gestattet. Um einen nicht gerechtfertigten Wertungswiderspruch zu vermeiden, müsse das Recht auf diese Berichterstattung aber auch anderen Medien zuerkannt werden. Damit sei die Veröffentlichung des deutschen Vertragstextes eine gemäß § 42 c UrhG zulässige freie Werknutzung gewesen. Um den Vorwurf der Manipulation zu vermeiden, hätten sich die Beklagten nicht mit einer "Leseprobe" begnügen können.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Klägerin erhobene Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.

Gemäß § 1 Abs 1 UrhG sind Werke im Sinne dieses Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen ua auf dem Gebiet der Literatur. Zu den Werken der Literatur zählen gemäß § 2 Z 1 UrhG auch Sprachwerke aller Art. "Sprachwerke" sind Werke, deren Ausdrucksmittel die Sprache ist; dazu gehören nicht nur literarische Schöpfungen ieS, sondern auch reine Zweckschöpfungen (SZ 43/140 = ÖBl 1970, 146 - Zahnärztekammergesetz I; ÖBl 1978, 107 Stichwörterverzeichnis; ÖBl 1991, 42 - So ein Tag; ÖBl 1994, 232 - Wienerwald II). Ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk liegt nur dann vor, wenn es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt. Nach Lehre und Rechtsprechung ist ein Erzeugnis des menschlichen Geistes dann eine eigentümliche geistige Schöpfung, wenn es das Ergebnis schöpferischer Geistestätigkeit ist, das seine Eigenheit, die es von anderen Werken unterscheidet, aus der Persönlichkeit seines Schöpfers empfangen hat; diese Persönlichkeit muß in ihm so zum Ausdruck kommen, daß sie dem Werk den Stempel der Einmaligkeit und der Zugehörigkeit zu seinem Schöpfer aufprägt, also eine aus dem innersten Wesen des geistigen Schaffens fließende Formung vorliegt. Der Grad des ästhetischen oder künsterlischen Wertes einer solchen Schöpfung hat dabei außer Betracht zu bleiben; maßgebend ist allein die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (ÖBl 1985, 24 - Mart Stam-Stuhl, SZ 58/201 = ÖBl 1986, 27 - Tagebücher, ÖBl 1991, 42 - So ein Tag). Die individuelle eigentümliche Leistung muß sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Sie setzt voraus, daß beim Werkschaffenden persönliche Züge - insbesondere durch die sprachliche Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen (SZ 58/201 = ÖBl 1986 - Tagebücher, ÖBl 1991, 42 - So ein Tag).

Auch ein anwaltlicher Vertragsentwurf kann urheberrechtlichen Schutz beanspruchen (Fromm/Nordemann/Vinck, UrheberR8, 62 Rz 31 zu § 2 dUrhG), soweit es sich nicht um routinemäßige Angelegenheiten handelt. Die in ihm zutagetretende Leistung muß über das Alltägliche hinausgehen; das ist jedenfalls - so wie bei Schriftsätzen - dann der Fall, wenn der Anwalt bei der Darstellung umfangreiches Material unter individuellen Ordnungs- und Gestaltungspinzipien auswählt, anordnet und in das Einzel- und Gesamtgeschehen einordnet und dabei nicht nur ein hohes Maß an geistiger Energie und Kritikfähigkeit, sondern auch an schöpferischer Phantasie und Gestaltungskraft gezeigt hat (Loewenheim in Schricker, UrhR 121, Rz 63 zu § 2 dUrhG). Bei der anwaltlichen Leistung äußert sich die Individualität nicht - wie bei den Werken der Literatur - durch den Inhalt, sondern durch die interne Form, also durch die Anordnung, Auswahl, Zusammenstellung, Sichtung und Gliederung des Inhalts; Individualität kann sie auch in der äußeren Form der Gestalt gewinnen, also durch die gewählte Ausdrucksweise (Hubmann/Rehbinder, Urheber- und Verlagsrecht8, 91). Ist das Arbeitsergebnis einer juristischen Tätigkeit von der Einteilung und der Anordnung des Inhalts her nicht von selbst vorgegeben, sondern beruht es auf einer eigenpersönlichen Konzeption des Verfassers, wird das bei Verfassung des Schriftstücks verwendete Material eigenständig gedanklich durchdrungen, kritisch gewürdigt, kommentiert oder auf den konkreten Fall anwendbar gemacht, dann liegt auch hier ein geschütztes Sprachwerk vor (vgl Kremser, Der Jurist im öffentlichen Dienst als Urheber, in Anwalt und Berater der Republik, FS zum 50. Jahrestag der Wiedererrichtung der österreichischen Finanzprokuratur 56 ff). Die Alltagsarbeit eines Anwalts scheidet somit aus (Stölzle, Unterliegen Leistungen eines Rechtsanwalts dem Urheberrechtsschutz? AnwBl 1973, 2 f).

Diese Kriterien hat auch der BGH (GRUR 1986, 379 - Anwaltsschriftsatz) für die Beurteilung eines Anwaltschriftsatzes als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk als maßgebend bezeichnet. Auch der Oberste Gerichtshof hat bei der Beurteilung eines Gesetzesentwurfs die Originalität an der Konzeption (Gedankenreihen und Vorstellungsabläufe) und dem Wortlaut selbst gemessen (SZ 43/140 = ÖBl 1970, 146 - ZahnärztekammerG I). In einem Entwurf für einen Kaufvertrag über ein Hotel wurde nur deshalb kein Sprachwerk gesehen, weil der gesamte Inhalt mit demselben Erfolg auch den üblichen Formularienbüchern entnommen werden konnte; aber auch in dieser Entscheidung wurde zum Ausdruck gebracht, daß die individuelle Ausgestaltung eines komplizierten Vertragswerks den Werkcharakter begründen kann (ÖBl 1990, 285 = MR 1989, 134 [Walter] = AnwBl 1989, 695 - Kaufvertrag).

Nach diesen Grundsätzen kann dem vorliegenden Vertrag der Charakter eines urheberrechtlich geschützten Sprachwerks nicht abgesprochen werden. Wenngleich die Vorstellungen über den Vertragsinhalt vorgegeben waren, so benützte der Vertragsverfasser doch keine wesentlichen Vorlagen oder Behelfe. Aufbau und juristischer Inhalt des Vertrags waren keineswegs vorgegeben. Berücksichtigt werden mußten nicht nur alltägliche Bestimmungen eines Kaufvertrages, sondern wegen der Besonderheiten des Vertragsgegenstandes auch kartellrechtliche und markenrechtliche Aspekte sowie Fragen des amerikanischen Rechts und des Rechts der Europäischen Union. Auch der Aufbau und die Einteilung des Stoffes waren in keiner Weise vorgegeben. Hier noch von - ungeschützter - juristischer Alltagsarbeit zu sprechen würde bedeuten, daß anwaltliche Leistungen schlechthin nie Urheberrechtsschutz genießen könnten; das widerspräche aber den dargestellten Grundsätzen.

Der in englischer Sprache verfaßte Orignialvertrag genießt daher als

Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs 1 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Die

autorisierte Übersetzung in die deutsche Sprache, welche den

Gegenstand der beanstandeten Verwertungshandlung bildete, ist eine

(abhängige) Bearbeitung im Sinne des § 5 Abs 1 UrhG. Das nicht

autorisierte Veröffentlichen der Übersetzung griff daher in die

Rechte des Urhebers und der Übersetzerin ein. Zur Verwertung einer

Bearbeitung ist auch die Zustimmung des Urhebers des Originalwerks

erforderlich (SZ 61/135 = ÖBl 1989, 118 - Gloria; SZ 65/49 = ÖBl

1992, 75 - Servus Du; SZ 67/70 = ÖBl 1994, 285 - Hundertwasserhaus).

Für die Legitimation der Klägerin zur Unterlassungsklage reicht es daher aus, daß ihr nur ein (unbeschränktes) ausschließliches Werknutzungsrecht an dem in englischer Sprache verfaßten Originalwerk, nicht aber auch an der veröffentlichten Übersetzung eingeräumt wurde. Zu dem der Klägerin eingeräumten Verwertungsrecht gehört auch das Recht, das bisher nicht veröffentlichte Werk auf die in § 16 Abs 2 UrhG angegebenen Arten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mit der Veröffentlichung der Übersetzung in einer Zeitschrift wurde somit auch in das Werknutzungsrecht der Klägerin eingegriffen.

Das durch Art 13 StGG und Art 10 MRK verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt nicht den Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Rechte über die im UrhG festgelegten freien Werknutzungen hinaus. Das jedem zustehende Recht auf Redefreiheit und Übermittlung von Informationen steht gemäß Art 10 Abs 2 MRK unter einem Gesetzesvorbehalt. Zulässig sind grundsätzlich gesetzliche Einschränkungen, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft ua im Interesse des Schutzes der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Die Beklagten durften demnach zwar über die durch den Vertrag geregelte Transaktion umfassend berichten, mußten dabei aber die durch das UrhG gesetzten Schranken beachten.

Gemäß § 42 c (vor der URhG-Novelle 1996 § 42a) UrhG dürfen zur Berichterstattung über Tagesereignisse Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benützt werden. Unter "Tagesereignis" ist dabei ein Ereignis zu verstehen, das wegen seiner Aktualität Interesse findet (EBzUrhG-Novelle 1988, 385 BlgNR 15. GP, abgedruckt in Dillenz, Materialien zum österreichischen UrheberR 341 ff [362]; SZ 61/135 = ÖBl 1989, 118 - Gloria). Wenngleich der Verkauf des Aktienpakets der H*****-Gruppe durch die A***** AG zum Zeitpunkt der beanstandeten Veröffentlichung noch (immer) als Tagesereignis in diesem Sinn zu beurteilen war, wurde doch der Kaufvertrag, den die Parteien geheimgehalten haben, bei der Berichterstattung über die aktuellen Vorgänge in keiner Weise "öffentlich wahrnehmbar". Soweit einzelne Bestimmungen daraus - insbesondere die Nachschußpflicht der Verkäuferin - öffentlich bekannt wurden, handelt es sich nicht um das öffentliche Bekanntwerden des Orgininals oder der Übersetzung des gesamten Vertragswerks. Keinesfalls aber hätte es der Zweck, die Öffentlichkeit über den Vertragsinhalt zu informieren, gerechtfertigt, den gesamten Vertragstext in einer Zeitung zu veröffentlichen. Über die Konsequenzen der einzelnen Vertragsbestimmungen hätte auch ohne Veröffentlichung des gesamten Vertragstextes berichtet werden können. Ein Fall zulässiger freier Werknutzung im Sinne des § 42 c UrhG liegt daher nicht vor.

Der Unterlassungsanspruch gemäß § 81 UrhG hat sich stets am konkreten Verstoß zu orientieren. Ohne Vorliegen besonderer Gründe besteht daher kein Anlaß, den Beklagten die Veröffentlichung anderer Werke, an denen die Klägerin die Werknutzungsrechte besitzt, ohne deren Einwilligung zu verbieten (SZ 55/110 = ÖBl 1983, 25 - Max Merkel). Auch im vorliegenden Fall sind Umstände, die das weite Sicherungshauptbegehren gerechtfertigt erscheinen ließen, nicht zu erkennen. Daß die Beklagten auch im Besitz eines (noch nicht veröffentlichten) Zusatzes zum Kaufvertrages sind, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, daß auch dieser veröffentlicht wird. Demnach konnte nur ein Verbot im Sinne des Eventualsicherungsantrages ausgesprochen werden.

Die Haftung des Zweitbeklagten ist schon deshalb gegeben, weil er als Redakteur der Erstbeklagten den beanstandeten Verstoß gegen die Verwertungsrechte der Klägerin (mit)veranlaßt hat. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß ein Redakteur einer Zeitschrift, der eine bestimmte Berichterstattung zu seinem Anliegen gemacht hat, Einfluß auf eine derartige Veröffentlichung nehmen kann.

Die angefochtene Entscheidung war daher in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses im Sinne der Bewilligung des Eventualsicherungsantrages abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens aller drei Instanzen gründet sich in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50 52 Abs 1 ZPO, in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) W***** AG, und 2.) Richard Sch*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Beseitigung, Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 5 R 169/96a-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Parteien auf Ergänzung des Beschlusses vom , 4 Ob 2363/96w, dahin, daß der klagenden Partei eine angemessene Frist für die Einbringung einer auf Unterlassung der Vervielfältigung oder Verbreitung des in englischer Sprache abgefaßten Original-Aktien-Kaufvertrages zwischen der klagenden Partei und der A***** AG sowie der deutschen Übersetzung ohne Zustimmung der klagenden Partei gerichteter Klage bestimmt wird, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet der Formulierung im Spruch des Beschlusses vom , 4 Ob 2363/96w, daß der Sicherungshauptantrag zur Gänze abgewiesen, dem Sicherungseventualantrag hingegen stattgegeben werde, ist das im Ergänzungsantrag genannte, mit der einstweiligen Verfügung deckungsgleiche Begehren im Klagebegehren enthalten, so daß es einer Rechtfertigungsklage nicht bedarf, Die beantragte Fristsetzung ist daher entbehrlich.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02363.96W.1217.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAD-42760