OGH vom 27.01.2016, 7Ob172/15t

OGH vom 27.01.2016, 7Ob172/15t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** H*****, vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, und der Nebenintervenientin R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** SE *****, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in Wien, wegen 35.709,19 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 110/15g 19, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 9 Cg 33/14z 13, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass Punkt 2. zu lauten hat:

„Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei aufgrund des Rechtsschutzver-sicherungsvertrags zur Polizzennummer 481727 für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in einem Verfahren über das Erbrecht nach den §§ 161 ff AußStrG 2005, insbesondere im Erbrechtsfestsetzungsverfahren AZ 5 A 16/10m des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau, Deckungsschutz zu gewähren hat.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei und der Nebenintervenientin die jeweils mit 2.062,44 EUR (darin enthalten 343,74 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist seit dem Jahr 2007 für den Privat- und Berufsbereich im Rahmen des von der G***** OG mit der Beklagten abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags mitversichert. Diesem liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2003) zugrunde. Art 26 ARB 2003 lautet auszugsweise wie folgt:

„ Artikel 26

Rechtsschutz in Erbrechtssachen

2. Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst

2.1. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten

2.1.1. aus dem Erbrecht;

2.1.2. aus Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüchen;

2.1.3. aus Verträgen auf den Todesfall;

3. Was ist nicht versichert?

Im Rechtsschutz in Erbrechtssachen besteht ... kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen,

3.2. im Verlassenschaftsverfahren;

…“

In dem zwischen dem Kläger und zwei anderen Erbansprecherinnen abgeführten Verfahren über das Erbrecht im Verlassenschaftsverfahren des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau zu AZ 5 A 16/10m wurde mit Beschluss vom das Erbrecht der Beteiligten zu je einem Drittel als zu Recht bestehend festgestellt und die zu weiteren zwei Dritteln des Nachlasses abgegebene Erbantrittserklärung des Klägers abgewiesen. Der Kläger wurde zu einem Kostenersatz von 35.709,19 EUR an die anderen Erbansprecherinnen verpflichtet.

Anknüpfend an eine Vorkorrespondenz informierte der Klagevertreter die Beklagte mit Schreiben vom vom Verfahrensergebnis und ersuchte um Überweisung der Kosten der Erbansprecherinnen sowie der Vertretungskosten entsprechend seiner Leistungsaufstellung. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil für die bekannt gegebenen Kosten des Verlassenschaftsverfahrens nach Art 26.3.2. ARB 2003 keine Deckung bestehe.

Am zahlte der Kläger 35.709,19 EUR an Kostenersatz an die weiteren Erbansprecherinnen.

Der Kläger begehrte mit Zustimmung der Versicherungsnehmerin die Zahlung von 35.709,19 EUR sA sowie die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrags zur Polizzennummer ***** für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vor Gerichten aus dem Erbrecht, insbesondere im „Erbrechtsfestsetzungsverfahren“ AZ 5 A 16/10m des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau, Deckungsschutz zu gewähren habe. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten, weil die Beklagte aufgrund des Versicherungsvertrags verpflichtet sei, dem Kläger die Kosten der eigenen Rechtsvertretung ebenso zu ersetzen wie sämtliche Ansprüche, die sich nach Art 26.3. ARB 2003 noch ergeben könnten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie habe in ihrer Korrespondenz lediglich die grundsätzliche Rechtsschutzdeckung im Rahmen des Art 26 ARB 2003 bestätigt; sie habe jedoch niemals erklärt, von ihren Bedingungen abzugehen und auch Deckung für das außerstreitige Verlassenschaftsverfahren zu gewähren. Nach Art 26.3.2. ARB 2003 gäbe es keinen Versicherungsschutz für das gesamte Verlassenschaftsverfahren; darunter falle seit auch der Erbrechtsstreit. Dies habe der Kläger gegen sich gelten zu lassen, dessen Versicherungsschutz erst durch eine lange nach der Rechtsänderung erfolgte Vertragsänderung entstanden sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Kläger habe als verständiger durchschnittlicher, jedoch nicht juristisch vorgebildeter Versicherungsnehmer die miteinander in Widerspruch stehenden Formulierungen in Art 26 ARB 2003 so verstehen können, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Verlassenschaftsverfahren mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht ausgeschlossen sei. Diese Interpretation entspreche auch dem Inhalt der auf Basis der ARB 2003 von der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungs-verträge vor der AußStrG-Novelle 2005 und damit dem erkennbaren Zweck der 2003 von der Beklagten formulierten Bestimmung des Art 26 ARB 2003, im Erbrechtsbereich die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten in jenen Verfahren vom Versicherungsschutz zu umfassen, in denen gesetzlich ein wechselseitiger Kostenersatz vorgesehen sei. Von einer Einschränkung des Versicherungsschutzes ohne Änderung der ARB 2003 durch die Beklagte allein aufgrund der Gesetzesänderung im Sinn einer bloßen Zuständigkeitsänderung habe der Kläger nicht ausgehen können. Daran ändere die erst fast drei Jahre nach Inkrafttreten der AußStrG-Novelle erfolgte Mitversicherung des Klägers nichts. Im Übrigen liege eine Deckungszusage der Beklagten vor.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu, weil das Ergebnis der Auslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Bedingungen eindeutig sei. Zweck des Rechtsschutzversicherungsvertrags im Baustein „Rechtsschutz in Erbrechtssachen“ sei, dass der Erbrechtsstreit bei in Widerspruch zueinander stehenden Erbantrittserklärungen wegen der damit verbundenen Anwaltspflicht samt Kostenersatzpflicht unabhängig von der Verfahrensart vom Rechtsschutzversicherungsvertrag erfasst sein solle. Als Ausnahmetatbestand dürfe der Risikoausschluss des Art 26.3.2. ARB 2003 nicht weiter ausgelegt werden, als dies sein Sinn unter Beachtung seines wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordere; das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand habe der Versicherer zu führen. Allein mit der Wortinterpretation gelinge dies der Beklagten nicht; die gesamte bisherige Systematik des Deckungsumfangs im Rechtsschutzver-sicherungsbereich „Baustein Erbrechtssachen“ stehe einer solche Auslegung entgegen. Zu den (unnötigen) Unklarheiten sei es nur deshalb gekommen, weil die Beklagte ihre Versicherungsbedingungen nach Änderung der Rechtslage durch die AußStrG-Novelle 2005 nicht dem Sinn und Zweck des Rechtsschutzversicherungsvertrags angepasst habe. Damit müsse auf die Frage, ob durch die Korrespondenz zwischen den Streitteilen ein deklaratives oder konstitutives Anerkenntnis der Deckungspflicht vorliege, nicht mehr eingegangen werden. Der Feststellungsausspruch sei nicht zu weit gefasst, weil das Feststellungsbegehren zur Gewährung der Rechtsschutzdeckung nur den Versicherungsvertrag zur angeführten Polizzennummer betreffe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger und die Nebenintervenientin beantragen in den ihnen freigestellten Revisionsbe-antwortungen, der Revision nicht Folge zu geben, der Kläger zusätzlich deren Zurückweisung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

1. Zum Versicherungsausschluss:

1.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS Justiz RS0050063 [T71], RS0112256). Bei Unklarheiten findet § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RIS Justiz RS0050063 [T3]).

Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut (RIS Justiz RS0008901) aus ihrem Zusammenhang heraus auszulegen (RIS Justiz RS0008901 [T8]).

Gegenüber der Auslegungsregel des § 915 ABGB kommt den Auslegungsgrundsätzen des § 914 ABGB Anwendungsvorrang zu. Kann mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB das Auslangen gefunden werden, liegt der Fall des § 915 2. Halbsatz ABGB (undeutliche Äußerung) nicht vor (RIS-Justiz RS0017752). Es ist daher zu prüfen, ob sich nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB ein eindeutiger Sinn der Vertragserklärungen ergibt.

1.2. Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Risikoausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen (RIS-Justiz RS0107031). Die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat sich am verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu orientieren; risikoeinschränkende Klauseln besitzen in dem Maß keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann (RIS-Justiz RS0112256).

1.3. Bereits die Vorinstanzen haben zutreffend bei Beurteilung der Reichweite des gegenständlichen Risikoausschlusses den Zeitpunkt der Errichtung der dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen im Jahr 2003 berücksichtigt. Nach der damals geltenden Rechtslage waren die Erbansprecher bei zu einander im Widerspruch gestandenen (damals sogenannten) Erbserklärungen (nunmehr Erbantrittserklärungen) auf den streitigen Rechtsweg zu verweisen. Das Abhandlungsgericht hatte (lediglich) die Parteirollen für das Streitverfahren zu verteilen und eine Frist für die Einbringung der Erbrechtsklage zu setzen, widrigenfalls mit der Verlassenschaftsabhandlung ohne Berücksichtigung der auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprüche vorgegangen werden konnte. Im Zweiparteiensystem des Zivilprozesses war dann - bisweilen in mehreren Streitverfahren nacheinander - das (jeweils) bessere Erbrecht in Form einer negativen Feststellungsklage zu klären (vgl Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 161 Rz 2). Das streitige Verfahren über das Erbrecht und das außerstreitige Verlassenschaftsverfahren waren daher klar getrennt. Demnach war auch die Auslegung des Risikoausschlusses für das Verlassenschaftsverfahren nach Art 26.3.2. ARB 2003 im Hinblick auf den nach Art 26.2.1.1. ARB 2003 grundsätzlich gegebenen Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten aus dem Erbrecht unproblematisch. Hintergrund für den Risikoausschluss war, dass eine anwaltliche Vertretung im außerstreitigen Verlassenschaftsverfahren regelmäßig nicht erforderlich war (vgl Fabsits in Kronsteiner/Lafenthaler , Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung [ARB 1994], 239 [zu Art 25.2. ARB 1994]). Im Gegensatz zum Zivilprozess herrschte der Untersuchungsgrundsatz vor (§ 2 Z 5 AußStrG aF) und bestand generell Vertretungsfreiheit (§ 5 AußStrG aF). Zudem gab es keinen Vertretungskostenersatz (vgl RIS-Justiz RS0005964).

1.4. Mit der Neufassung des Außerstreitgesetzes mit Wirksamkeit ab (BGBl I 2003/111) wurde der „Erbrechtsstreit“ in das Verlassenschaftsverfahren implementiert (§§ 161 bis 164, 185 AußStrG 2005) und heißt nunmehr „Entscheidung über das Erbrecht“. Dieses Zwischenverfahren weicht jedoch in wesentlichen Punkten von den Regeln des allgemeinen Außerstreitverfahrens und jenen des allgemeinen Verlassenschaftsverfahrens ab und ist dem Zivilprozess angenähert. Nach § 161 Abs 1 AußStrG 2005 hat das Abhandlungsgericht nur im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote zu entscheiden, woraus eine wesentliche Einschränkung des sonst im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungs-grundsatzes (§ 16 Abs 1 AußStrG 2005) folgt. Das Beweisverfahren bleibt streng beschränkt auf jenes Tatsachenvorbringen, welches die Parteien für und wider die Gültigkeit und Wirksamkeit der in ihren Erbantrittserklärungen geltend gemachten erbrechtlichen Berufungsgründe vortragen. Gleiches gilt für die Beweisaufnahme, die ausschließlich die von den Parteien erstatteten Beweisanbote zu umfassen hat ( Höllwerth aaO § 161 AußStrG Rz 23 f). Gemäß § 162 Satz 2 AußStrG 2005 besteht bereits im erstinstanzlichen Verfahren - im Gegensatz zur insofern allgemein vorgesehenen Vertretungsfreiheit im Außerstreitverfahren (§ 4 Abs 1 AußStrG 2005) - generell relative Anwaltspflicht; übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich 4.000 EUR und ab 5.000 EUR (BGBl I 2009/52), besteht sogar im Einklang mit § 27 Abs 1 ZPO absolute Anwaltspflicht. Während im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich kein Vertretungskostenersatz stattfindet, ist ein solcher im Verfahren über das Erbrecht vorgesehen (§ 185 AußStrG 2005).

1.5. Geht man vom im Zeitpunkt der Verfassung der ARB 2003 geltenden Rechtslage aus, so war der Streit über das Erbrecht durch Art 26.2.1.1. ARB 2003 gedeckt. Durch das AußStrG 2005 wurde dieser Streit in das im Risikoausschluss nach Art 26.3.3 ARB 2003 genannte außerstreitige Verfahren verwiesen, wobei das Verfahren darüber durch Sonderregelungen dem Zivilprozess angenähert blieb. Bejaht man die Frage, ob diese Streitigkeiten auch nach der Gesetzesänderung vom Versicherungsschutz umfasst bleiben, würde sich das vom Rechtsschutzversicherer übernommene Risiko nicht ändern, verneint man sie, würde das Risiko ohne Prämienänderung eingeschränkt. Der Versicherer kann sich daher nicht auf eine Gesetzesänderung berufen, die nachträglich einen Risikoausschluss ausweitet und sich damit der Übernahme eines vereinbarten Risikos entledigen.

Es ist zwar richtig, dass die Gesetzesänderung bereits in Kraft war, als der Kläger Versicherungsschutz erwarb, dies ändert aber nichts daran, dass dem Vertrag weiter die ARB 2003 zugrunde lagen. Für die Auslegung der Bedingungen und die Beurteilung des versicherten Risikos kann nur die damals geltende Gesetzeslage herangezogen werden.

Demnach ist der Risikoausschluss des Art 26.3.2. ARB 2003 nach Inkrafttreten des AußStrG 2005 einschränkend dahin auszulegen, dass dieser nicht das Verfahren über das Erbrecht nach den §§ 161 ff AußStrG 2005 erfasst.

1.6. Daraus folgt, dass die Beklagte aufgrund der Versicherungsbedingungen zur Deckung der Kosten des Verfahrens über das Erbrecht verpflichtet ist. Es erübrigt sich eine Befassung mit der vom Erstgericht bejahten Frage, ob die Beklagte (schlüssig) ihre Deckungspflicht anerkannt hat.

2. Zum Feststellungsbegehren:

2.1. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs (RIS-Justiz RS0039177). Ein Feststellungsinteresse liegt dann vor, wenn eine objektive Ungewissheit über den Bestand oder Umfang eines Anspruchs besteht, die durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt wird (RIS-Justiz RS0038964). Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ist hingegen nicht gegeben, wenn das betroffene Recht oder Rechtsverhältnis zwischen den Parteien gar nicht strittig ist (RIS-Justiz RS0039228 [T6]).

2.2. Von der Beklagten wird zwar zutreffend die Fassung des Feststellungsbegehrens als etwas zu weitreichend gerügt, ist davon nach dem Wortlaut auch die von ihr zugestandene Deckungspflicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in streitigen Verfahren aus dem Erbrecht umfasst. Dies führt aber nicht - wie die Beklagte meint - zu einer teilweisen Abweisung des Feststellungsbegehrens:

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Klagebegehren so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen (RIS-Justiz RS0037440, RS0041254). Dies gilt auch im Rechtsmittelstadium (RIS-Justiz RS0037440 [T8]).

Aus dem gesamten Klagsvorbringen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger ausschließlich die Deckungspflicht der Beklagten für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen in einem Verfahren über das Erbrecht nach den §§ 161 ff AußStrG 2005 anstrebt. In diesem Sinn ist daher der Spruch zu verdeutlichen.

2.3. Dass der Versicherungsanspruch betreffend die Vertretungskosten des Klägers gegenüber dem beklagten Versicherer bereits fällig wäre, wurde weder von den Streitteilen behauptet noch steht ein entsprechender Sachverhalt fest.

3. Ergebnis und Kosten:

3.1. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Das Feststellungsbegehren ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.

3.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Voraussetzungen für den vom Kläger verzeichneten Streitgenossenzuschlag liegen nach § 15 RATG nicht vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00172.15T.0127.000