OGH vom 27.08.2014, 2Ob10/14f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Kalivoda, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann B*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei (nunmehr) B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Othmar Knödl, Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg, wegen 322.655,85 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 147/13x 47, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revisionswerber übergeht in seinem Rechtsmittelvorbringen die Feststellung, wonach ihm ohnehin erklärt wurde, er schließe bei der von ihm ins Auge gefassten Anlageform den Vertrag mit USI bzw einem zwischengeschalteten Treuhänder und nicht „direkt mit der Versicherung“ ab. Hinweise auf eine damalige Insolvenzgefährdung von USI sind auch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen (vgl 1 Ob 115/11k; 8 Ob 40/11g; 1 Ob 77/12y).
2. Der Revisionswerber gesteht zu, dass auch in Werbeprospekten und Informationsmaterial grundsätzlich keine Pflicht besteht, über das allgemein bestehende Bonitäts- bzw Insolvenzrisiko aufzuklären (vgl RIS Justiz RS0029601 [T19, T 21, T 27]). Einzig dieses Risiko hat sich aber hier verwirklicht.
Im Übrigen ist die Frage des Umfangs der Aufklärungspflicht eine solche des Einzelfalls (RIS Justiz RS0119752).
3. Auf das weitere Revisionsvorbringen muss unter diesen Umständen nicht eingegangen werden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0020OB00010.14F.0827.000
Fundstelle(n):
LAAAD-42561