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OGH vom 28.07.1998, 1Ob173/98t

OGH vom 28.07.1998, 1Ob173/98t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Josef U*****, vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Wolfgang S*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Mag.Dieter Kocher, Rechtsanwalt in St.Michael im Lungau, wegen 70.000 S sA infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Salzburg als Rekursgerichts vom , GZ 54 R 7/98p-10, womit der Beschluß des Bezirksgerichts St.Johann im Pongau vom , GZ 3 C 959/97s-6 bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden in Ansehung eines Teils des Klagebegehrens von 17.315,80 S sA zurückgewiesen.

2. Dagegen wird dem Revisionsrekurs in Ansehung des restlichen Klagebegehrens von 52.684,20 S sA Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die auf den Klageanspruch gemäß Pkt 2. entfallenden anteiligen Kosten des Zuständigkeitsstreits des Verfahrens erster Instanz und des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte in seiner am eingebrachten Mahnklage den Zuspruch von 70.000 S sA als Honorar für anwaltliche Leistungen und brachte vor, er habe 1993 im Auftrag einer Handelsgesellschaft mit Sitz in Wagrain einen Kaufvertrag zum Erwerb einer Wagrainer Liegenschaft errichtet und Nebenleistungen erbracht. Darauf entfalle ein Honoraranspruch von 52.684,20 S. Später habe er "über Wunsch der beiden ursprünglichen Gesellschafter ... der Käuferin ... ein weiteres Vertragskonzept" erstellt, das "den direkten Liegenschaftserwerb" durch einen der Gesellschafter, den Beklagten, vorgesehen habe. Dieser Entwurf sei "wegen mangelnder Bereitschaft der (seinerzeitigen) Käuferin nicht mehr unterfertigt" worden. Der Honoraranspruch dafür betrage 20.237,40 S. Diese Teilbeträge ergäben den (abgerundeten) Klageanspruch. Er habe diese anwaltlichen Leistungen am Ort seines damaligen Kanzleisitzes im Sprengel des Erstgerichts erbracht. Die Handelsgesellschaft als Erwerberin der Liegenschaft habe schließlich "aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz mit ihre Existenz beendet und das Vermögen im gesamten Umfang an den Beklagten ... übertragen", der seither Liegenschaftseigentümer sei. Die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des Erstgerichts seien ungeachtet des Wohnsitzes des Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 99 JN und zufolge der Bestimmungen des Übereinkommens von Lugano gegeben. Nach diesem Übereinkommen könne "der Anspruchsberechtigte aus Lieferungen oder aus Dienstleistungen gegenüber dem Geldschuldner seinen Honoraranspruch auch an seinem Gerichtsstand, nämlich am Gerichtsstand des Klägers, geltend machen".

Der Beklagte erhob gegen den vom Erstgericht erlassenen "Zahlungsbefehl laut Klage" Einspruch und führte darin Sacheinwendungen aus. In der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wendete er "die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit" ein, weil der Vermögensgerichtsstand gemäß § 99 JN nach Art 3 LGVÜ nicht gegen Personen in Anspruch genommen werden könne, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats hätten. Das Übereinkommen von Lugano gelte für alle Rechtsstreitigkeiten, die nach seinem Inkrafttreten am gerichtshängig geworden seien. Ein Gerichtsstand, bei "dem der Kläger Ansprüche auf Lieferungen und Dienstleistungen an seinem letzten Berufssitz geltend machen" könne, sei dem Übereinkommen fremd.

Das Erstgericht wies die Klage "wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit (internationaler Zuständigkeit)" zurück und traf folgende Feststellungen:

Der Kläger war "Errichter des Kaufvertrags vom ", der dem Erwerb einer Wagrainer Liegenschaft "von einer inländischen Verkäuferin" durch eine Handelsgesellschaft, die ihren Sitz in Wagrain hatte, zugrundelag.

Nach der Rechtsansicht des Erstgerichts ist das in Österreich am in Kraft getretene Übereinkommen von Lugano auf diesen Rechtsstreit anzuwenden, weil der Beklagte seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Vertragsstaats, habe. Nach Art 3 LGVÜ sei der Vermögensgerichtsstand gemäß § 99 JN im Verhältnis zu Personen, die ihren Wohnsitz - wie der Beklagte - im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats hätten, unbeachtlich. Solche Personen seien gemäß Art 2 LGVÜ grundsätzlich beim jeweils in Betracht kommenden Gericht des Wohnsitzstaats zu klagen. Ausnahmen ergäben sich aus den Art 5 bis 18 LGVÜ. Das Klagevorbringen beziehe sich auf den Wahlgerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß Art 5 Z 1 LGVÜ. Dafür sei jene vertragliche Hauptpflicht maßgeblich, die den Klagegegenstand bilde. Das sei hier der Honoraranspruch aus einem "Anwaltsvertrag". Der Erfüllungsort der Zahlungspflicht sei nach der lex causae, also nach demjenigen materiellen Recht, das aufgrund des Kollisionsrechts heranzuziehen sei, zu bestimmen. Der anwaltliche Mandatsvertrag sei gemäß § 36 IPRG wegen der dafür charakteristischen Leistung des Klägers in Österreich nach österreichischem Recht zu beurteilen. Der Honoraranspruch beziehe sich auf eine Geldleistung. Eine Geldschuld sei jedoch im Zweifel Schickschuld, die am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen sei. Der Kläger habe keine "Hol- oder Bringschuld" behauptet, weshalb der Wohnsitz des Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland Erfüllungsort sei. Die internationale Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts lasse sich daher nicht auf Art 5 Z 1 LGVÜ stützen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an und ergänzte, aus der vom Kläger behaupteten Übertragung des Gesellschaftsvermögens der ursprünglichen Honorarschuldnerin auf den Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 1 UmwG BGBl 1996/304 folge keine "Perpetuierung (vgl § 97 JN) eines vielleicht einmal gegebenen Gerichtstandes des Firmensitzes nunmehr zu Lasten des Beklagten".

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist teilweise jedenfalls unzulässig; im übrigen ist er zulässig und auch berechtigt.

1. Der Kläger machte nach seinem Vorbringen Honoraransprüche aus zwei Mandatsverträgen mit verschiedenen Vertragspartnern geltend. Den Liegenschaftskaufvertrag errichtete er für eine Handelsgesellschaft als Auftraggeberin (Honoraranspruch 52.684,20 S sA), das "Vertragskonzept" dagegen "über Wunsch der beiden ursprünglichen Gesellschafter" dieser Handelsgesellschaft, wobei einer dieser Gesellschafter der Beklagte war (Honoraranspruch 17.315,80 S sA).

Diese Ansprüche wurden mittels objektiver Klagenhäufung (siehe dazu Fasching, LB2 Rz 1117 ff; Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 428 ff) verbunden. Dabei wäre deren prozeßrechtliches Schicksal nur dann einheitlich und unteilbar, wenn die einzelnen Honoraransprüche gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen wären. Das setzte jedoch einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang der gehäuften Ansprüche voraus.

Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt vor, wenn allen Ansprüchen derselbe Klagegrund zugrundeliegt und keiner der Ansprüche die Behauptung eines ergänzenden Sachverhalts erfordert. Ein rechtlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden (6 Ob 80/98b; 6 Ob 79/98f; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 55 JN mwN aus der Rsp). Bestehen die Ansprüche unabhängig voneinander und können sie deshalb ein eigenes materiellrechtliches und daher auch prozessuales Schicksal haben, findet keine Zusammenrechnung statt (3 Ob 119/97i; 6 Ob 80/98b; 6 Ob 79/98f; SZ 63/188 uva).

Entscheidend ist somit der jeweilige Klagegrund der gehäuften Ansprüche. Danach kommt hier keine Zusammenrechnung in Betracht, weil die Honoraransprüche aus gesonderten Mandatsverträgen des Klägers mit verschiedenen Vertragspartnern abgeleitet werden und daher - nach den zuvor dargestellten Kriterien - weder tatsächlich noch rechtlich zusammenhängen. Der Umstand, daß der Beklagte als Gesamtrechtsnachfolger des Unternehmens der Handelsgesellschaft gemäß § 1 UmwG Honorarschuldner des Klägers geworden sein mag, ist nicht von Bedeutung, weil eine solche Umwandlung gemäß § 2 Abs 2 Z 1 UmwG zwar einen Schuldnerwechsel, jedoch keine Wesensänderung des gegen die Handelsgesellschaft begründeten Honoraranspruchs bewirken konnte.

Gemäß § 55 Abs 5 JN sind die Abs 1 bis 4 auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgeblich. Soweit der Kläger für das "Vertragskonzept" einen Honoraranspruch von 20.237,40 S behauptete, aber nur 17.315,80 S sA geltend machte, ist das für die folgende Erörterung selbst unter Heranziehung der Regelung des § 55 Abs 3 JN unbeachtlich, weil die Gesamtforderung 52.000 S nicht übersteigt.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz - abgesehen von Ausnahmen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO - nicht mehr weiter anfechtbar sind, soweit der jeweilige Streitfall in der Sache selbst einer Kognition durch das Höchstgericht entzogen ist (1 Ob 604/95; RZ 1993/66; EvBl 1991/37; NRsp 1990/241; RZ 1974/47). Demzufolge ist der Revisionsrekurs gegen die im Verfahren zweiter Instanz bestätigte Zurückweisung einer Klage, deren Entscheidungsgegenstand 52.000 S nicht übersteigt, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (EvBl 1991/37). Dieser Rechtsmittelausschluß ist aber auf den in objektiver Klagenhäufung geltend gemachten Anspruch von 17.315,80 S sA, der nach den einleitenden Rechtsausführungen mit dem weiteren Klageanspruch von 52.684,20 S sA nicht zusammenzurechnen ist, anzuwenden.

Der Revisionsrekurs ist daher in Ansehung des Honoraranspruchs von 17.315,80 S sA zurückzuweisen.

2. Auf die vorliegende Streitsache ist, wie die Vorinstanzen zutreffend darlegten, das Übereinkommen von Lugano anzuwenden. Dessen Bestimmungen sind zwingend und gehen in ihrem Anwendungsbereich den innerstaatlichen Regelungen vor (3 Ob 380/97x mwN; 4 Ob 313/97a; 6 Ob 337/97w = JBl 1998, 380; 7 Ob 375/97s). Es ist daher im Verfahren dritter Instanz kein Streitpunkt mehr, daß sich die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichtsbarkeit gemäß Art 3 LGVÜ jedenfalls nicht auf § 99 JN stützen läßt.

Nach Art 2 Abs 1 LGVÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats haben, vorbehaltlich der weiteren Vorschriften des Übereinkommens ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staats zu klagen. Gemäß Art 3 Abs 1 LGVÜ können solche Personen nur nach den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts des Übereinkommens - also seiner Art 5 bis 18 - vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats geklagt werden.

Gemäß Art 18 LGVÜ wird ein nach den Bestimmungen des Übereinkommens an sich unzuständiges Gericht eines Vertragsstaats - abgesehen von den hier nicht bedeutsamen ausschließlichen Gerichtsständen nach Art 16 LGVÜ - zuständig, sofern sich der Beklagte auf das Verfahren einläßt und demzufolge ohne Erhebung der Einrede des Mangels der internationalen Zuständigkeit in der Sache verhandelt. Der Zeitpunkt, bis zu dem der Beklagte eine solche Einrede erheben kann, richtet sich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht (9 Ob 246/97k mwN). Es ist daher vorerst von Interesse, ob eine derartige Streiteinlassung deshalb vorliegt, weil der Beklagte im Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl bloß Sacheinwendungen erhob und dafür Beweise anbot. Dazu sprach der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 9 Ob 246/97k - unter Ablehnung der gegenteiligen Meinung von Czernich/Tiefenthaler (Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 8 zu Art 18) - aus, ein Sachvorbringen samt Beweisanboten im Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl des Mahnverfahrens sei nicht als Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN anzusehen und begründe daher gemäß Art 18 LGVÜ noch nicht die internationale Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts. Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei. Eine Streiteinlassung des Beklagten nach Art 18 LGVÜ ist somit zu verneinen, sodaß die internationale und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts nicht schon aus den Sacheinwendungen des Beklagten im Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl folgen kann.

Nach dem Klagevorbringen ist jedoch zu prüfen, ob der gegen den Beklagten erhobene vertragliche Honoraranspruch beim Erstgericht als Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß Art 5 Z 1 LGVÜ eingeklagt werden kann. Dabei ist der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befaßt wurden (JBl 1998, 379; EvBl 1998/33 = RdW 1998, 200 [Iro, RdW 1998, 183] = ecolex 1998, 311 [Chiwitt-Oberhammer]; 7 Ob 375/97s; 7 Ob 336/97f; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Rz 64 und 65; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht5 Rz 16 ff [je unter Bezugnahme auf die Rsp des EuGH]), soweit nicht materielles Einheitsrecht eingreift und das Kollisionsrecht des Forumstaats verdrängt (JBl 1998, 379; Geimer/Schütze aaO Rz 67 zu Art 5; Kropholler aaO Rz 16 zu Art 5).

Der Kläger macht einen Honoraranspruch aus einem anwaltlichen Mandatsvertrag geltend. Dafür existiert kein materielles Einheitsrecht. Es handelt sich vielmehr um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne des § 36 IPRG, nach dem die eine Partei der anderen Partei zumindest überwiegend Geld schuldet. Ein solcher Vertrag ist nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem die Partei, die nicht überwiegend Geld schuldet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Demnach folgt das hier anzuwendende materielle Recht aus der für das Vertragsverhältnis charakteristischen Leistung des Rechtsanwalts (Errichtung eines Liegenschaftskaufvertrags) an seinem (ehemaligen) Kanzleisitz. Da sich dieser in Österreich befand, ist auf das Vertragsverhältnis österreichisches Recht anzuwenden.

Anknüpfungsgrund für die internationale und örtliche Zuständigkeit ist gemäß Art 5 Z 1 LGVÜ diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (EvBl 1998/33; 7 Ob 375/97s; 7 Ob 336/97f; 9 Ob 246/97k; Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 12 zu Art 5; Geimer/Schütze aaO Rz 55 f zu Art 5; Kropholler aaO Rz 12 zu Art 5; Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 16 zu § 88 JN - je unter Bezugnahme auf die Rsp des EuGH). Das ist hier der anwaltliche Honoraranspruch.

Gemäß § 905 Abs 1 ABGB hat der Schuldner, wenn sich der Erfüllungsort weder aus der Vereinbarung noch aus der Geschäftsnatur oder dem Geschäftszweck bestimmen läßt, den Vertrag am Ort seines Wohnsitzes oder seiner Niederlassung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen (JBl 1998, 379; EvBl 1998/33; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 16 zu § 905; Chiwitt/Oberhammer, ecolex 1998, 312; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 2 bis 4 zu § 905). Das trifft - mangels besonderer Vereinbarung - auch auf Geldschulden zu, die im Zweifel, soweit also nicht etwa aufgrund der Vertragsnatur anderes gelten sollte (vgl zu einem solchen Beispielsfall JBl 1998, 379 [Beherbergungsvertrag]), Schickschulden sind (7 Ob 375/97s; 9 Ob 246/97k; SZ 38/100; SZ 24/347 uva; Binder in Schwimann aaO Rz 25 f zu § 905; Koziol/Welser, Grundriß I10 228; Reischauer in Rummel aaO Rz 6 zu § 905). Von Bedeutung ist jedoch - wie hervorgehoben - nur der Wohnsitz bzw die Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sodaß spätere Änderungen in diesem Punkt - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts und des Beklagten - unbeachtlich sind. Demnach folgt der Erfüllungsort nicht einer Änderung des Wohnsitzes bzw der Niederlassung des Schuldners. Darauf wird im Revisionsrekurs zutreffend hingewiesen. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war aber der Sitz (die Niederlassung) der Handelsgesellschaft als ursprünglicher Schuldnerin der eingeklagten Honorarverbindlichkeit Wagrain, also an einem Ort im Sprengel des Erstgerichts. Deshalb ist der Umstand, daß der Beklagte mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemäß den §§ 1 und 2 Abs 2 Z 1 UmwG als Gesamtrechtsnachfolger des Unternehmens der Handelsgesellschaft Schuldner des Klägers geworden sein mag, für die Lösung der Frage des Erfüllungsorts der Honorarverbindlichkeit nicht maßgeblich, weil eine solche Umwandlung hier - entsprechend den bisherigen Erörterungen - nur eine unbeachtliche Änderung des Wohnsitzes bzw der Niederlassung des Honorarschuldners bewirken konnte.

Die Gerichtsbarkeit Österreichs ist somit zur Verhandlung und Entscheidung über den geltend gemachten Honoraranspruch international und das Erstgericht örtlich zuständig, weshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben ist.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.