OGH vom 24.04.2003, 2Ob296/01w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei Edith G*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen EUR 17.267,07 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 196/01g-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 41 Cg 196/00t-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 938,05 (darin enthalten EUR 156,34 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage lässt sich mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes beantworten und stellt damit keine erhebliche Rechtsfrage dar.
Gemäß § 7 Abs 1 des Maklergesetzes entsteht der Anspruch auf Provision mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes. Gemäß Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle entfällt der Anspruch auf Provision, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Abs 2 folgt dem bisher für Zivilmakler geltenden § 6 Abs 3 HVG nach und übernimmt die Vorgängerbestimmung zwar nicht wortgleich, jedoch inhaltlich im Wesentlichen unverändert. Der gegen den Auftraggeber gerichtete Anspruch auf Vermittlungsprovision ist vom Grundgeschäft insoweit abhängig, als er nicht gebührt, wenn das vermittelte Geschäft nicht zustandegekommen ist oder in der Folge aus wichtigen Gründen rückgängig gemacht wurde. Um sich von seiner Provisionspflicht zu befreien, muss der Auftraggeber nachweisen, dass die Ausführung des vermittelten Geschäfts ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist (1 Ob 250/01y; WoBl 1999/275, RdW 1995, 98, SZ 59/61 ua). Die Zumutbarkeit ist stets im Einzelfall von der Rechtsprechung zu beurteilen. Der Auftraggeber (die Verkäuferin, deren Provisionspflicht gegenüber der klagenden Partei hier zu prüfen ist, kann den Vermittler nicht ohne weiteres um die Provision bringen, indem er sich zB auf ein unberechtigtes Stornierungsbegehren einlässt (RIS-Justiz RS0062919 und RS0062972; 4 Ob 1625/95y; SZ 70/197).
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Verkäuferin gegenüber der klagenden Partei provisionspflichtig geworden ist, entspricht daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 6 Abs 3 HVG, die auf § 7 Abs 3 MaklerG weiterhin anzuwenden ist.
Soweit in der Revision geltend gemacht wird, es sei zwischen der Beklagten und der Verkäuferin zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Kaufvertrages gekommen, weshalb Schadenersatzansprüche nicht geltend gemacht werden könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Verkäuferin nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin den (unberechtigten) Rücktritt der Beklagten vom bereits geschlossenen Kaufvertrag letztlich akzeptiert hat, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein. Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung, bei der nach der neueren Rechtsprechung (EvBl 1988/93; WBl 1989, 99 ua) dem Geschädigten nur nach entsprechendem Vorbehalt Schadenersatzansprüche zustehen, liegt darin nicht. Tritt nämlich jemand zu Unrecht vom Vertrag zurück und lässt es der Gegner dabei bewenden, so hat er Anspruch auf Ersatz (JBl 1992, 247). Da auch sonst im Rechtsmittel der beklagten Partei eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt wird und der geltend gemachte Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit des Verfahrens nicht vorliegt, was nicht näher zu begründen ist, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
Fundstelle(n):
FAAAD-42482