OGH vom 25.04.2019, 4Ob235/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen A***** A*****, in Obsorge der Eltern M***** A*****, vertreten durch Mag. Sabine Schuster, Rechtsanwältin in Lenzing, und DI Dr. J***** A*****, vertreten durch Mag. Josef Hofinger, Rechtsanwalt in Grieskirchen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 183/18p-67, nach nichtöffentlicher Verhandlung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Zurücknahme des Antrags des Vaters, eine Taufe des Kindes nach römisch-katholischem Ritus anzuordnen, wird zur Kenntnis genommen.
Die Beschlüsse des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom , GZ 47 Ps 225/16v-59, und des Landesgerichts Wels vom , GZ 21 R 183/18p-67, sind insoweit wirkungslos.
2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1. Der Vater beantragte, eine Taufe des Kindes nach römisch-katholischem Ritus anzuordnen. In der beim Obersten Gerichtshof durchgeführten mündlichen Verhandlung vom vereinbarten die Eltern, dass sie ihr Kind bis Jahresende nach dem Ritus der russisch-orthodoxen Kirche in Anwesenheit eines Vertrauenspriesters des Vaters taufen lassen. Im Hinblick auf diese Vereinbarung zog der Vater den genannten Antrag im Einverständnis mit der Mutter zurück.
Es war daher gemäß § 11 Abs 1 AußStrG die Wirkungslosigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen, soweit sie den genannten Antrag betrafen, festzustellen. Über den Revisionsrekurs ist insoweit nicht zu entscheiden (vgl 2 Ob 36/09x).
Zu 2. Der Vater beantragte – soweit im Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung – auch, die Mutter zu verpflichten, ihm jene Person samt Anschrift bekanntzugeben, die derzeit während der Berufstätigkeit der Mutter das Kind betreut (ON 40).
Das Erstgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Das Rekursgericht hat diese Entscheidung bestätigt, da unbekämpft feststehe, dass der Vater die Identität und Adresse der Tagesmutter ohnehin bereits in Erfahrung gebracht habe.
Diesen Umstand stellt der Vater im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht in Abrede. Insoweit war sein Rechtsmittel daher in Ermangelung von erheblichen Rechtsfragen iSv § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00235.18I.0425.000 |
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Fundstelle(n):
VAAAD-42468