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OGH vom 18.04.2013, 6Nc7/13a

OGH vom 18.04.2013, 6Nc7/13a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen L***** M***** K*****, geboren am , vertreten durch den Vater Dkfm. M***** K*****, beide *****, gemäß § 111 Abs 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom zu 20 Pg 19/13x-14 ausgesprochene Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Hietzing wird genehmigt.

Text

Begründung:

Der Minderjährige, der seit dem Tod seiner Mutter E***** G***** am bei seinem Vater in 1130 Wien lebt, wird von diesem auch vertreten. Er ist Alleinerbe nach seiner Mutter; zum Nachlass gehören zwei Eigentumswohnungen in Linz. Die Mutter hatte in ihrem Testament den Wunsch geäußert, dass die Verwaltung insbesondere dieser Wohnungen von der mütterlichen Großmutter wahrgenommen werden sollte.

Am übertrug das Bezirksgericht Linz, in dessen Sprengel der Minderjährige zuvor gelebt hatte, die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Hietzing; der Minderjährige wohne nunmehr in dessen Sprengel.

Am lehnte das Bezirksgericht Hietzing die Übernahme der Zuständigkeit ab. Die Mutter habe in ihrem Testament eine nach § 166 ABGB beachtliche Verfügung zugunsten der mütterlichen Großmutter getroffen, die jedoch in Linz lebe; da es um die Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen gehe, erscheine eine Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache nach Wien als nicht im Interesse des Minderjährigen gelegen.

Beide Beschlüsse wurden dem Vater zugestellt und erwuchsen in Rechtskraft.

Am legte das Bezirksgericht Linz den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Übertragung ist zu genehmigen.

Wenn es im Interesse des Minderjährigen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen (§ 111 Abs 1 JN). Ausschlaggebendes Kriterium für die Zuständigkeitsübertragung nach dieser Gesetzesstelle ist das Kindeswohl (RIS-Justiz RS0047074). Dabei ist in der Regel das Naheverhältnis zwischen Pflegebefohlenem und Gericht von wesentlicher Bedeutung, sodass im Allgemeinen das Gericht am Besten geeignet ist, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RIS Justiz RS0047300). Der Minderjährige wohnt hier im Sprengel des Bezirksgerichts Hietzing.

Entgegen der von diesem vertretenen Auffassung geht es nicht lediglich um die Verwaltung des vom Minderjährigen ererbten und sich zumindest zum Teil in Linz befindlichen Vermögens, sondern um die Führung der gesamten Pflegschaftssache, wobei sowohl der Minderjährige als auch der mit der Obsorge betraute Vater in Wien leben. Der von der Mutter in ihrem Testament geäußerte Wunsch einer Vermögensverwaltung durch die mütterliche Großmutter wurde außerdem nach der Aktenlage nicht umgesetzt. Die Betrauung einer anderen Person im Sinn des § 166 ABGB bedarf nämlich einer Beschlussfassung durch das Gericht (vgl 10 Ob 507/95 SZ 70/40; ebenso Schwimann in Schwimann , ABGB² [2000] § 145c Rz 6; Verschraegen in Schwimann , ABGB³ [2005] § 145c Rz 7; Gitschthaler in Schwimann/Kodek , ABGB 4 [2012] § 145c Rz 8); damit ist aber der Vater auch mit der Verwaltung des vom Minderjährigen ererbten Vermögens betraut.

Fundstelle(n):
XAAAD-42463