OGH vom 19.12.2012, 6Ob223/12f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen C***** O*****, über den Revisionsrekurs der A***** K*****, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 52 R 55/12p 49, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom , GZ 1 A 41/11d 45, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekurswerberin und die Revisionsrekursgegnerin C***** O*****, vertreten durch Dr. Klaus Dengg und andere Rechtsanwälte in Zell am Ziller, haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Im vorliegenden Verfahren beantragen die beiden Töchter des Erblassers jeweils ihre Bestimmung als Anerbin. Unstrittig ist, dass nach den Kriterien des § 15 TirHöfeG der älteren A***** K***** der Vorzug zu geben wäre.
Das Erstgericht bestimmte sie als Anerbin.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass A***** K***** von der Übernahme des Hofes ausgeschlossen ist und bestimmte C***** O***** zur Anerbin. Zur persönlichen Bewirtschaftung iSd § 18 Abs 1 Z 4 TirHöfeG sei die Anwesenheit des Wirtschaftsführers auf dem Hof und die persönliche Anordnung und Überwachung der landwirtschaftlichen Arbeiten erforderlich. Damit liege der Ausschließungsgrund bei A***** K***** schon deshalb vor, weil sie nach den Feststellungen nicht beabsichtige auf den Hof zu ziehen, sondern nur sporadisch dort hinkommen wolle. Die hauptsächliche Bewirtschaftung werde sie durch einen ihrer Söhne durchführen lassen. Bei dieser Sachlage komme es nicht mehr darauf an, ob die nicht geplante persönliche Bewirtschaftung beruflich bedingt sei.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur vom Rekursgericht vorgenommenen Gleichsetzung einer fehlenden Absicht, den Hof persönlich zu bewirtschaften, mit einer beruflichen Verhinderung keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich nicht wesentlich von jenem, der der Entscheidung des erkennenden Senats 6 Ob 249/08y zugrunde lag. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, dass die Absichtserklärung, nicht die Pension zurücklegen und den Hof betreiben zu wollen, sondern vielmehr die Anerbenstellung für seinen Sohn anzusprechen, bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist. Gerade auf das Merkmal der „persönlichen“ Bewirtschaftung hat der Novellengesetzgeber des Jahres 1989 bei der Neufassung (auch) des § 18 Abs 1 Z 4 TirHöfeG im Gegensatz zu § 8 Abs 1 Z 4 Kärntner ErbhöfeG ausdrücklich nicht verzichten wollen. Dass § 18 Abs 1 Z 4 TirHöfeG von einer Verhinderung „durch [den] Beruf“ des Anerben spricht, ist vor dem Hintergrund dieser Intentionen des Novellengesetzgebers des Jahres 1989 nicht entscheidungserheblich.
Nach dem festgestellten Sachverhalt würde A***** K***** die hauptsächliche Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes von einem ihrer Söhne durchführen lassen und selbst nur sporadisch auf den Hof kommen, um nach den Dingen zu sehen. Bei dieser Sachlage ist aber die Beurteilung des Rekursgerichts, dass sie gar nicht beabsichtigt, den Hof persönlich zu bewirtschaften, nicht zu beanstanden. Bei einem derartigen Sachverhalt steht auch die weitere Beurteilung des Rekursgerichts, dass es nicht darauf ankomme, ob A***** K***** gerade durch ihren Beruf an der persönlichen Bewirtschaftung gehindert wird, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang.
Damit liegt aber zur aufgeworfenen Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des zuständigen Fachsenats des Obersten Gerichtshofs vor, die auch im Schrifttum nicht auf Kritik gestoßen ist. Damit bringt die Revisionsrekurswerberin aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
Fundstelle(n):
RAAAD-42426