OGH vom 11.04.2012, 6Nc5/12f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C. ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** S*****, vertreten durch MMag. Dr. Herbert Greiml und Mag. Dr. Christian Horwath, Rechtsanwälte in Graz, wegen 4.404 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei im Verfahren AZ 14 C 1304/11w des Bezirksgerichts Graz-West in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Graz West das Bezirksgericht Fünfhaus bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in dem die selben Parteien und das selbe Objekt des Beklagten betreffenden Delegierungsverfahren 6 Nc 23/11a gemäß § 31 JN das Bezirksgericht Fünfhaus zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt. Auch im gegenständlichen Verfahren geht es um Leistungen und Lieferungen des Klägers für dieses in 1150 Wien befindliche Objekt. Damit führen aber die im Vorverfahren dargestellten rechtlichen Überlegungen auch hier zu einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen.
Fundstelle(n):
DAAAD-42409