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OGH vom 26.11.2014, 6Nc42/14z

OGH vom 26.11.2014, 6Nc42/14z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr.

Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj 1. L***** W*****, geboren am *****, 2. V***** W*****, geboren am *****, 3. P***** W*****, geboren am *****, alle p.A. bei der Mutter Mag. A***** W*****, geboren am *****, alle vertreten durch Mag. Claudia Sorgo, Rechtsanwältin in Gleisdorf, über das Ersuchen des Bezirksgerichts Weiz um eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit für diese Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Weiz an das Bezirksgericht Feldkirch wird genehmigt.

Text

Begründung:

Die drei Minderjährigen und ihre Mutter wohnten ursprünglich in Gleisdorf, der Vater der Minderjährigen in Weiz. Zuständig war für das Pflegschaftsverfahren für die drei Minderjährigen zunächst das Bezirksgericht Gleisdorf und nach dessen Auflösung (vgl BGBl II 2012/243; BGBl II 2014/298) das Bezirksgericht Weiz.

Am erhob das Bezirksgericht Weiz, dass die Mutter und die drei Minderjährigen seit in Rankweil (im Sprengel des Bezirksgerichts Feldkirch) hauptgemeldet sind.

Am sprach der Vater beim Bezirksgericht Weiz vor und teilte mit, er wohne inzwischen in Wien, die Mutter und die Kinder wohnten in Vorarlberg.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom entschied das Bezirksgericht Weiz, dass die Obsorge über die drei Minderjährigen künftig der Mutter allein zukomme, es regelte das (Wochenend-)Kontaktrecht zwischen dem Vater und P***** W*****, geboren 2004, behielt aber die Regelung des weitergehenden Kontaktrechtsantrags des Vaters betreffend den genannten Minderjährigen, insbesondere hinsichtlich der Kontaktregelung in den Ferien, vor und übertrug „das Verfahren“ ersichtlich betreffend alle drei Minderjährigen gemäß § 111 JN dem Bezirksgericht Feldkirch.

Das Bezirksgericht Feldkirch verweigerte mit rechtskräftigem Beschluss vom unter Hinweis auf den (teilweise) noch offenen Kontaktrechtsantrag des Vaters die Übernahme.

Daraufhin legte das Bezirksgericht Weiz den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Gemäß § 111 Abs 2 Satz 2 JN bedarf im Falle der Weigerung des anderen Gerichts die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichts.

Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu oder es hätte bereits unmittelbare Beweisaufnahmen durchgeführt (RIS Justiz RS0047032 [T7]).

Im vorliegenden Fall wurde nach der Aktenlage der schon zehnjährige P***** W***** noch nicht zum Kontaktrechtsantrag seines Vaters für die Sommer , Weihnachts und Osterferien befragt. Dies wird wohl nachzuholen sein (§ 105 AußStrG). Diese Befragung ist zweckmäßigerweise vom Bezirksgericht, das für den Wohnort des Minderjährigen (und dessen obsorgeberechtigter Mutter) zuständig ist, durchzuführen. Da auch der Vater nicht mehr im Sprengel des Bezirksgerichts Weiz wohnt, besteht zu diesem Gericht tatsächlich kein Anknüpfungspunkt mehr.

Überdies ist für die beiden anderen Minderjährigen, hinsichtlich derer nach der Aktenlage derzeit keine Anträge offen sind, die Übertragung an das Bezirksgericht Feldkirch jedenfalls in deren Interesse (§ 111 Abs 1 JN). Eine Teilübertragung erscheint aber in der Regel nicht als zweckmäßig ( Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 111 JN Rz 22 mwN).

Die Zuständigkeitsübertragung ist daher zu genehmigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0060NC00042.14Z.1126.000

Fundstelle(n):
PAAAD-42389