OGH vom 18.02.2003, 4Ob235/02s

OGH vom 18.02.2003, 4Ob235/02s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VDFS Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender GenmbH, Wien 1, Bösendorferstraße 4, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michèle Grogger-Endlicher und Dr. Wolfgang Grogger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert 23.982 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 60/02h-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 39 Cg 41/00y-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.753,02 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 448,67 EUR USt und 1.061 EUR Barauslagen) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt auf Grund der ihr mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst vom erteilten erweiterten Betriebsgenehmigung die den Filmurhebern an Werken der Filmkunst und an Laufbildern zustehenden Rechte, Beteiligungen und Vergütungsansprüche wahr, soweit nicht ein Filmhersteller oder ein Rundfunkunternehmen Berechtigte sind. Dazu gehören auch die Ansprüche im Fall der Vermietung und/oder des Verleihens von Vervielfältigungsstücken.

Die Beklagte ist eine bekannte österreichische Filmproduktionsgesellschaft, die vor allem in der Nachkriegszeit unter der Firma "W*****" zahlreiche Filme hergestellt hat. Dazu zählen ua der Film "Das singende Haus", uraufgeführt und damit veröffentlicht am in Locarno unter der Regie von Prof. Franz A*****, der auch als Mitautor des Drehbuchs beteiligt war, sowie der Film "Das Kind der Donau", uraufgeführt und damit veröffentlicht am in Salzburg, unter der Regie vom Georg J*****, der ebenfalls als Mitautor des Drehbuchs beteiligt war. Prof. Franz A***** und Georg J***** übertrugen alle ihre damals bestehenden Rechte an die Beklagte.

Auf Grund des "Einigungsvertrags" vom teilt sich die Beklagte die Rechte am zweiten Film mit der C***** GmbH Berlin. In einer Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag wurde eine Beteiligung an den Erlösen von Lizenzverträgen geregelt. Die Rechte der C***** GmbH leiteten sich aus einem Vertrag mit dem Komitee der Russischen Föderation für Kinematographie/der Direktion für kulturelle und außerwirtschaftliche Beziehungen des Komitees der Russischen Föderation für Kinematographie ab, welche Verwertungsrechte für sich beansprucht hatte, da die damalige "W*****" in der sowjetischen Besatzungszone gelegen war und die Besatzungsmacht der Hauptgeldgeber für Filmproduktionen war. Mit dem Einigungsvertrag wurde die Patt-Stellung bezüglich der Verwertung beseitigt, sodass der Beklagten nun - zumindest teilweise - die Verwertungsrechte an den beiden Filmen zukommen. Über den ersten Film kam es am zu einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Liquidator der "N***** mbH i.L." (unter deren Gesellschaftern sich Prof. Franz A***** befindet), wonach die Beklagte erneut alle Rechte an diesem Film erwarb. Am schloss die Beklagte mit der E***** GmbH mit dem Sitz I***** in Deutschland einen zehnjährigen Lizenzvertrag über die Einräumung weitreichender Verwertungsrechte am ersten Film, der ua die Rechte an der Vermietung von Vervielfältigungsstücken umfasste. Ein gleichlautender Lizenzvertrag wurde am über den zweiten Film abgeschlossen.

Die Klägerin begehrt letztlich - nach mehreren, vor allem im Hinblick auf Rechnungslegungen der Beklagten während des Verfahrens vorgenommenen Änderungen - die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr über die von der Beklagten aus der Verwertung der Filme mit den Titeln "Das singende Haus" und "Das Kind der Donau" erzielten Erlöse, insbesondere aus öffentlichen Kinoaufführungen und/oder Rundfunksendungen, soweit nicht in der Klagebeantwortung ON 3, in der Erwiderung ON 6, in den Beilagen 22 und 23 bzw im Schriftsatz ON 11 enthalten, binnen 14 Tagen getrennt für die beiden Filme ergänzend Rechnung zu legen bzw Auskunft zu erteilen, und zwar für die Zeit seit dem und unter Angabe des Zeitpunkts, des Landes und der Art der Nutzung (Kinovorführung, Sendung, Auswertung in den elektronischen Medien usw) sowie des jeweiligen Zeitpunkts der Zahlungseingänge; in Erfüllung ihrer Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht habe die Beklagte der Klägerin alle zur Prüfung der erfolgten Rechnungslegung (Auskunft) erforderlichen Belege zur Einsicht vorzulegen oder in Kopie zur Verfügung zu stellen und eine Überprüfung nach § 87a UrhG zuzulassen. Ferner stellt der Kläger ein Zahlungsbegehren, dessen Bezifferung bis zur Erfüllung der Rechnungslegungspflicht vorbehalten bleibe. Franz A***** und die Rechtsnachfolger nach dem am verstorbenen Drehbuchautor und Regisseur Georg J***** hätten die Klägerin mit der treuhändigen Wahrnehmung ihrer Filmurheberrechte betraut. Die Rechtsnachfolger nach Georg J***** sowie nach dem Miturheber des Drehbuchs zu dem Film "Das singende Haus", Aldo von P*****, hätten die Klägerin überdies mit der Wahrnehmung ihrer Drehbuchrechte betraut. Ungeachtet der "cessio legis"-Regelung stehe den Filmurhebern gegen den Filmhersteller ein unverzichtbarer Beteiligungsanspruch nach § 16a Abs 5 UrhG zu. Darüber hinaus bestünden auch Vergütungsansprüche der Filmurheber auf Grund der Übergangsregelung für die Schutzfristenverlängerung nach § 62 UrhG idF Nov 1996. Habe die Beklagte die Filmauswertungsrechte auch für den Zeitraum allfälliger Schutzfristenverlängerungen erworben, stehe den Bezugsberechtigten der Klägerin ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Habe die Beklagte jedoch entsprechende Rechte nicht erworben, liege eine rechtswidrige Nutzung vor, die zu einem Anspruch auf angemessenes Entgelt der Bezugsberechtigten bzw zu Schadenersatzansprüchen führe. Die auf Grund der Übergangsregelung zur Schutzfristenverlängerung zustehenden Vergütungsansprüche bestünden jedenfalls für die Urheberrechte an "vorbestehenden Werken" (Drehbücher), die von der "cessio legis"-Regelung nicht umfasst seien. Insoweit würden die Drehbuchrechte J*****s und von P*****s geltend gemacht, mit deren Wahrnehmung die Klägerin von deren Rechtsnachfolgern betraut worden sei. Zumindest für dieses Verfahren werde davon ausgegangen, dass der Beklagten - vorbehaltlich des aus der damaligen Sicht "künftigen" ausschließlichen Vermietrechtes - umfassende Rechte eingeräumt worden seien.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Liquidator der N***** GmbH, deren Gesellschafter Prof. Franz A***** gewesen sei, alle Rechte an dem Film "Das singende Haus" erworben. Die Erlöse aus sämtlichen urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen seien ihr übertragen worden. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Beklagte Eigentümerin sämtlicher Rechte an den Filmen, auch der Drehbuchrechte, sei. Im Hinblick auf die vertragliche Regelung mit der C***** GmbH und mit der E***** GmbH fehle der Beklagten die Passivlegitimation. Der Anspruch sei überdies verjährt. Die Rechte der Drehbuchautoren würden von der Literar-Mechana wahrgenommen.

Das Erstgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren statt. Die Beklagte habe mit dem Vertragsabschluss vor dem Drehbeginn alle den Filmurhebern zustehenden Urheberrechte - wie das Drehbuchrecht -, soweit ihr die Verwertungsrechte nicht bereits gemäß § 38 UrhG zugefallen seien, erworben. Die Schutzfristverlängerungen hätten für alle zu diesem Zeitpunkt noch geschützten Werke gegolten. Beide Filme fielen daher unter die Schutzfristverlängerung der UrhGNovelle 1996. Mit der UrhGNovelle 1993 sei in Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom mit § 16a Abs 5 UrhG ein unverzichtbarer Anspruch der Filmurheber eingeführt worden. Nach § 16a Abs 1 UrhG gelte der Erschöpfungsgrundsatz des Verbreitungsrechts (§ 16 Abs 3 UrhG) für das Vermieten von Werkstücken nicht. Da die beiden hier maßgeblichen Filme bereits 1947 und 1950 uraufgeführt und damit veröffentlicht worden seien, wäre ohne die Ausnahme des § 16a UrhG das Verbreitungsrecht der Urheber bereits erschöpft. Der unverzichtbare Vergütungsanspruch nach § 16a Abs 5 UrhG gelte auch für Altfilme, weil diese vom Gesetz nicht ausgeschlossen worden seien. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 39 Abs 1 UrhG führe zum Ergebnis, dass der Hauptregisseur als Filmurheber im Sinn des § 16a Abs 5 UrhG anzusehen sei. Art 13 Abs 9 der Richtlinie, wonach das unverzichtbare Recht auf eine angemessene Vergütung für Altverträge nur dann Anwendung findet, wenn die Filmurheber vor dem einen entsprechenden Antrag stellten, sei in Österreich nicht umgesetzt worden. Die unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung scheide aus. Die Übergangsvorschrift des Art VI der UrhGNovelle 1996 sei hier nicht anwendbar. Den Anspruch nach § 16a Abs 5 UrhG könne der Regisseur auch nicht durch Vorausabtretung verlieren, da er unverzichtbar sei.

Das Berufungsgericht wies das Rechnungslegungsbegehren ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Dass eine ausdrückliche Feststellung über die Rechte fehle, die die Klägerin an den von Georg J***** und Aldo von P***** erstellten Drehbüchern wahrnimmt, schade nicht, weil sich die der Klägerin zustehenden Wahrnehmungsbefugnisse aus der ihr erteilten Betriebsgenehmigung ableiten ließen, deren Inhalt gerichtsnotorisch sei. Dass Franz A***** der Klägerin mit Wahrnehmungsvertrag vom seine Rechte übertragen hatte, sei unbestritten geblieben, habe doch die Beklagte lediglich die Wirksamkeit dieser Rechteeinräumung wegen der vorher erfolgten Einigung zwischen ihr und der "N***** mbH" in Abrede gestellt. Die gerügten Feststellungsmängel lägen daher nicht vor. Die Klägerin berufe sich einerseits auf Vergütungsansprüche nach § 16a Abs 5 UrhG und andererseits auf Vergütungsansprüche nach Art VIII UrhGNov 1996. Dass den Filmurhebern - und damit der Klägerin als deren Wahrnehmungsberechtigte - Vergütungsansprüche nach § 16a Abs 5 UrhG zustehen, habe das Erstgericht zutreffend erkannt. Das ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, die in Umsetzung der Vermiet- und Verleihrichtlinie ergangen sei. Da die in § 16 Abs 3 UrhG festgelegte Erschöpfung des Verbreitungsrechts für das Vermieten und Verleihen dem Art 1 Abs 4 der Vermiet- und Verleihrichtlinie widerspreche, nehme § 16a Abs 1 UrhG das Vermieten von der Erschöpfung des Verbreitungsrechts aus. § 16a Abs 2 UrhG belasse es für das Verleihen zwar bei der Erschöpfung des Ausschließungsrechts, ersetze es aber durch einen Vergütungsanspruch. Da weder diesen Bestimmungen noch den Übergangsvorschriften Einschränkungen für Altfilme zu entnehmen seien, könne die Klägerin entsprechende Vergütungsansprüche auch für die hier den Gegenstand des Verfahrens bildenden Filme geltend machen. Ob - wie die Beklagte meint - der Klägerin infolge des festgestellten Einigungsvertrags jedenfalls nur die Hälfte der Vergütungsansprüche zustehe, brauche hier schon deshalb nicht geprüft zu werden, weil davon die Rechnungslegungspflicht der Beklagten für Erlöse aus Vermieten und Verleihen nicht berührt werde. Allerdings habe die Klägerin, nachdem die Beklagte ausdrücklich erklärt hatte, dass aus den Bereichen Vermieten und Verleihen keine Entgelte erzielt worden sein, in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom das Rechnungslegungsbegehren dahin neu gefasst, dass der ursprünglich im Klagebegehren enthaltene Einschub "einschließlich solcher aus dem Vermieten von Bildtonträgern..." zu entfallen habe. Die Klägerin habe dazu ausgeführt, dass sich die Behauptung der Beklagten, Rechnung gelegt zu haben, nur auf die audiovisuelle Verwertung und auf die Vermietung beziehe. Die ergänzende Rechnungslegung stehe nach wie vor aus. Damit habe aber die Klägerin die Behauptung der Beklagten, aus dem Vermieten und Verleihen der beiden Filme keinerlei Erlöse erzielt zu haben, nicht substantiiert bestritten und damit zugestanden. Eine Rechnungslegungspflicht der Beklagten bestehe daher in Ansehung des Vermietens und Verleihens der Filme nicht mehr. Dass die Beklagte auch in der Berufung nach wie vor auf dem Standpunkt steht, Vergütungsansprüche nach § 16a Abs 5 UrhG stünden der Klägerin nicht zu, ändere nichts, weil auch derjenige, der vorbehaltlich seines Rechtsstandpunktes, hiezu nicht verpflichtet zu sein, Rechnung lege, den Rechnungslegungsanspruch erfülle. Insoweit bestehe das Rechnungslegungsbegehren der Klägerin daher nicht zu Recht, sollte es überhaupt noch so zu verstehen sein, dass sich die Rechnungslegungspflicht der Beklagten auch jetzt noch auf die Bekanntgabe der aus Vermieten und Verleihen erzielten Erlöse beziehe. Auch die aus Art VIII UrhGNov 1996 abgeleiteten Ansprüche seien zu verneinen. In Umsetzung der Schutzfristenrichtlinie sei die Schutzfrist für Filmwerke in § 62 UrhG idF Nov 1996 auf 70 Jahre nach dem Tod des Letztlebenden der dort aufgezählten Personen verlängert worden. Die in Art VIII Abs 3 UrhGNov 1996 enthaltene Übergangsvorschrift sei auf die Filmurheber der beiden Filme nicht anwendbar. Auf Grund der "cessio legis"-Regelung hätten nämlich Filmurheber vor dem weder ein Werknutzungsrecht begründen noch eine Werknutzungsbewilligung erteilen können. Mit Ausnahme der Vergütungsansprüche nach § 16a Abs 5 UrhG verfügten Filmurheber vor dem auch über keine Vergütungsansprüche. Erst die UrhGNov 1996 habe gesetzliche Vergütungsansprüche des Urhebers eingeführt. Die §§ 38, 39 UrhG idF 1996 seien allerdings auf Grund der Übergangsregelung des Art VI UrhGNov 1996 auf die hier vorliegenden Altfilme nicht anwendbar. Die Klägerin berufe sich auf solche Vergütungsansprüche in diesem Zusammenhang ohnehin nicht. Sie erkenne auch selbst, dass nach dem klaren Wortlaut des Art VIII Abs 3 UrhGNov 1996 die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Vergütungsansprüche für die beiden Filme hier nicht vorlägen. Soweit sie mit einer planwidrigen Gesetzeslücke und mit Gerechtigkeitsüberlegungen argumentiere, sei ihr nicht zu folgen. Der Gesetzgeber habe in Art VIII Abs 3 UrhGNov 1996 die Vergütungsansprüche an bestimmte, genau geregelte Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft. Eine Auslegung in dem von der Klägerin gewünschten Sinn würde sich über den klaren Gesetzeswortlaut hinwegsetzen. Die Gerichte hätten aber nur das geltende Recht anzuwenden, nicht aber vom Gesetzgeber nicht verwirklichte rechtspolitische Überlegungen zu verwirklichen. Im Übrigen überzeugten auch die von der Klägerin angestellten Gerechtigkeitsüberlegungen nicht. Die "cessio legis"-Regel des § 38 Abs 1 UrhG beziehe sich ohne jeden Zweifel auch auf den Zeitraum von Schutzfristverlängerungen. Das ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch aus dem Zweck der Schutzfristenverlängerung. Die "cessio legis"-Regel des § 38 Abs 1 UrhG diene vorrangig der Rechtssicherheit. Würde man für die Übergangsregel des Art VIII Abs 3 UrhGNov 1996 die Anwendbarkeit dieser Regel verneinen, würde das zur Rechtsunsicherheit führen, weil gerade bei Altfilmen, wenn überhaupt, nur mit großer Mühe die Person des jeweils Berechtigten feststellbar wäre, wobei häufig nicht der ursprüngliche Filmurheber, sondern dessen Rechtsnachfolger betroffen wäre. Es treffe auch nicht zu, dass es ein Gebot der Gerechtigkeit sei, die Vergütungsregelung der Übergangsvorschriften analog auf Filmurheber anzuwenden. Gerade weil die "cessio legis"-Regel vertragliche Rechtseinräumungen ersetze, läge es in der Natur der alten Regel des § 38 Abs 1 UrhG, die hier uneingeschränkt Geltung habe, dass nicht nur die Verwertungsrechte der Filmurheber schon im Moment ihrer Entstehung auf den Filmhersteller übergingen, sondern auch Vergütungsansprüche nicht geltend gemacht werden könnten. Die von der Klägerin gewünschte Auslegung würde dieses Ergebnis zunichte machen, was angesichts der Wertung des Gesetzgebers, die Neufassung des § 38 Abs 1 UrhG auf bis veröffentlichte Filmwerke überhaupt nicht anzuwenden, auch nicht mit der Absicht des Gesetzgebers in Übereinstimmung zu bringen sei. Letztlich würde die von der Klägerin angestrebte Auslegung zu einer Güterumverteilung führen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine solche Vorgangsweise beabsichtigte, fehlten zur Gänze. Eine planwidrige Gesetzeslücke in Art VIII Abs 3 UrhGNov 1996 sei daher angesichts der aus Art VI dieses Gesetzes hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers nicht zweifelsfrei zu erkennen. Soweit sich das Rechnungslegungsbegehren der Klägerin auf Vergütungsansprüche nach Art VIII Abs 3 UrhGNov 1996 beziehe, sei es daher unberechtigt, weil für die hier zu beurteilenden Altfilme solche Vergütungsansprüche der Filmurheber nicht bestünden. Die Klägerin mache aber auch Rechte der Drehbuchautoren J***** und von P***** mit der Begründung geltend, dass die "cessio legis"-Regel des § 38 Abs 1 UrhG nach deren letztem Satz nicht für sogenannte "vorbestehende Werke" gelte. Daraus sei aber für die Klägerin nichts zu gewinnen. "Vorbestehende Werke" seien selbständige Werke, die entweder "filmunabhängig" (Roman, Theaterstücke usw als Filmvorlage) oder "filmbestimmt" (Manuskript, Drehbuch usw) sein können. Das Recht zur Nutzung solcher Werke, also das Verfilmungsrecht und die dazugehörigen Verwertungsrechte, müsse auch der Filmhersteller erst vertraglich erwerben. Allerdings sei der Doppelcharakter des Drehbuchs zu beachten. Der Drehbuchautor sei sowohl Filmmiturheber als auch Alleinurheber des vorbestehenden Sprachwerks, das mit Hilfe filmischer Gestaltungsmittel durch Aneinanderreihung von Einzelbildern in einer bewegte Bilderfolge umgesetzt werde. Das als selbständige Kunstgattung geschützte Filmwerk enthalte somit - als eine Art Gesamtkunstwerk - seinerseits urheberrechtlich geschützte Sprachwerke wie etwa das Drehbuch. Soweit Drehbuchautoren als Filmmiturheber anzusehen sind, unterlägen sie der "cessio legis"-Regel des § 38 Abs 1 UrhG. Soweit sie aber als Schöpfer des selbständigen Sprachwerks "Drehbuch" als dessen Alleinurheber zu betrachten sind, unterlägen sie zwar nicht der "cessio legis"-Regel, würden aber in diesem Umfang auch nicht von der Klägerin vertreten. Dieser komme als Verwertungsgesellschaft für ihren Tätigkeitsbereich Monopolstellung zu. Inhalt und Umfang des Wahrnehmungsmonopols einer bestimmten Verwertungsgesellschaft werde allein durch die ihr erteilte Betriebsgenehmigung bestimmt. Aus der der Klägerin erteilten Betriebsgenehmigung sei abzuleiten, dass sich ihre Wahrnehmungsbefugnis nicht auf Sprachwerke beziehe. In diesem Umfang sei die Wahrnehmungsbefugnis ausschließlich der Literar-Mechana eingeräumt. Damit sei aber die Klägerin zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen für die Werkkategorie "Drehbuch" nicht legitimiert, sondern nur für die Geltendmachung der Rechte von Drehbuchautoren als "Filmmiturheber", die aber aus den dargestellten Gründen für die beiden Filme keine Vergütungsansprüche nach Art VIII Abs 3 UrhGNov 1996 geltend machen könnten. Daraus ergebe sich insgesamt, dass das Rechnungslegungsbegehren der Klägerin in Ansehung der Vergütungsansprüche nach § 16a Abs 5 UrhG wegen der bereits geleisteten Rechnungslegung nicht mehr zu Recht bestehe und im Übrigen eine Rechnungslegungspflicht nach materiell-rechtlichen Vorschriften nicht gegeben sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist berechtigt.

Mit Recht wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Erstgerichts, sie habe in erster Instanz ihren Anspruch auf Rechnungslegung über Erlöse aus dem Vermieten und Verleihen fallen gelassen:

Das Begehren der Klägerin war von Anfang an auf Rechnungslegung über die aus der Verwertung der beiden mehrfach genannten Filme erzielten Erlöse gerichtet, zunächst freilich mit dem ausdrücklichen Zusatz "einschließlich solcher aus dem Vermieten von Bildtonträgern (Videokassetten/DVD etc)". Nachdem die Beklagte in dem am verfassten, am bei Gericht eingelangten und in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom vorgetragenen Schriftsatz ON 6 erklärt hatte, dass sie "aus den Bereichen Vermieten und Verleihen keinerlei Entgelte lukriert" habe und "daher auch notgedrungen keinerlei Abrechnungen gelegt werden können" (S. 56) und schon vorher in der Klagebeantwortung Angaben über Einnahmen aus ihren Lizenzverträgen mit der E***** GmbH gemacht hatte (S. 30), schränkte die Klägerin ihr Begehren nicht nur auf "ergänzende Rechnungslegung" ein, sondern ließ auch ausdrücklich den Einschub mit dem Hinweis auf die Erlöse aus dem Vermieten fallen (S. 65). Könnte diese Vorgangsweise für sich allein allenfalls im Sinne des Berufungsgerichts dahin verstanden werden, dass die Klägerin Rechnungslegung über Vermieten und Verleihen überhaupt nicht mehr verlange, obwohl auch diese Einnahmen unter den allgemeinen Begriff der "Verwertung" fallen, so geht doch aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin das Gegenteil eindeutig hervor. Noch in derselben Tagsatzung berief sie sich neuerlich auf die unverzichtbaren Beteiligungs- und Vergütungsansprüche der Filmurheber (S. 67); in der (letzten) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom wies sie (im Zusammenhang mit den "P*****-Werken") abermals darauf hin, dass ihr jedenfalls ein Anspruch auf angemessene Beteiligung nach § 16a Abs 5 UrhG gebühre (S. 91). Dem Gericht zweiter Instanz kann daher nicht darin gefolgt werden, dass die Klägerin eine Rechnungslegung über solche Ansprüche gar nicht mehr begehrt habe.

Erfüllt hat die Beklagte die geltend gemachte Rechnungslegungspflicht in Ansehung der Vermieterlöse - wie die Klägerin zutreffend ausführt - jedenfalls nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, sondern (zwar nicht, wie die Klägerin meint nur bis , aber doch nur) bis .

Dass aber die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf diese Rechnungslegung hat, haben schon beide Vorinstanzen zutreffend erkannt. Nach § 16a Abs 5 UrhG hat nämlich der Urheber dann, wenn (ua) der nach § 38 Abs 1 UrhG berechtigte Filmhersteller gegen Entgelt anderen das Vermieten oder Verleihen von Werkstücken gestattet, gegen den Filmhersteller einen unverzichtbaren Anspruch auf einen angemessenen Anteil an diesem Entgelt. Dass diese durch die UrhGNovelle 1993 BGBl Nr 93 - in Umsetzung der Vermiet- und Verleihrichtlinie 1992/100/EWG des Rates vom ABl Nr L 346, 61 vom - eingeführte Bestimmung auch auf die beiden Filme aus 1947 und 1950 anzuwenden sind, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Nach Art II Abs 3 UrhGNovelle 1993 gilt nämlich § 16a UrhG in der Fassung der Novelle auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 3 UrhG vor dem erloschen ist.

Der Klägerin ist auch darin zu folgen, dass sie Ansprüche aus der mit der UrhGNovelle 1996 BGBl Nr 151 eingeführten Verlängerung der Schutzfristen für Filmwerke geltend machen kann.

Betrug die Schutzfrist zur Zeit der erstmaligen Aufführung der beiden Filme (1947 und 1950) 30 Jahre, so wurde diese Frist in der Folge mehrfach, und zwar mit der UrhGNovelle 1953 BGBl Nr 106 um 7 Jahre und mit der UrhGNovelle 1972 BGBl Nr 492 auf 50 Jahre verlängert. Noch innerhalb dieser für die maßgeblichen Filme demnach bis 1997 bzw 2000 laufenden Schutzfrist traf die UrhGNovelle 1996 BGBl Nr 151 in Umsetzung der Schutzfristenrichtlinie 93/98/EWG des Rates vom ABl Nr L 248 vom eine grundlegend neue Regelung. Nach § 62 UrhG idF der Novelle erlischt das Urheberrecht an Filmwerken 70 Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der folgenden Personen, und zwar des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst. Der Schutzfristenrichtlinie lag das Bestreben zugrunde, die geltenden einzelstaatlichen Vorschriften über die Schutzdauer des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu harmonisieren (Z 2 der Erwägungen). Überdies wurde darauf Bedacht genommen, dass die Mindestschutzdauer, die nach der Berner Übereinkunft 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers umfasst, den Zweck verfolgte, den Urheber und die ersten beiden Generationen seiner Nachkommen zu schützen; wegen der gestiegenen durchschnittlichen Lebenserwartung in der Europäischen Gemeinschaft reiche diese Schutzdauer aber nicht mehr aus, um zwei Generationen zu erfassen (Z 5 der Erwägungen).

Nach Art VIII Abs 2 UrhGNovelle 1996 gilt diese Verlängerung für die beiden gegenständlichen Filme, die vor dem entstanden sind, weil für sie am die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen war.

Einer näheren Untersuchung bedarf die in Art VIII Abs 3 dieser Novelle enthaltene Vorschrift folgenden Wortlauts:

"Hat der Urheber (§ 10 Abs 2 UrhG) vor dem ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die Schutzrechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und an Rundfunksendungen".

Diese Bestimmung entspricht nahezu wortgleich den Übergangsregelungen der vorangegangenen Schutzfristverlängerungen (Art II Abs 2 Verordnung 1933; Art III Abs 3 UrhGNovelle 1953; Art II Abs 3 UrhGNovelle 1972).

Entscheidend für die Beurteilung des Rechnungslegungsbegehrens, dem nicht schon im Hinblick auf die Ausführungen zu § 16a Abs 5 UrhG in Wiederherstellung des Ersturteils stattgegeben werden kann, weil es sich ausdrücklich auch auf Erlöse "insbesondere aus öffentlichen Kinoaufführungen und/oder Rundfunksendungen" bezieht (S. 89), - welche nicht unter die Begriffe des Vermietens und Verleihens fallen (§ 16a Abs 4 Z 1 UrhG) - ist die Frage, ob sich Filmurheber auf Art VIII Abs 3 Satz 1, zweiter Halbsatz berufen können. Danach bleibt, wer ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt.

Nach § 38 Abs 1 UrhG stehen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken - mit der hier nicht in Betracht kommenden Einschränkung des § 39 Abs 4 UrhG - dem Filmhersteller zu. Zum Zweck dieser Norm führen die EB zum UrhG 1936 ua aus:

"Die Doppelnatur gewerbsmäßig hergestellter Filmwerke als geistiger Schöpfungen und kostspieliger Industrieerzeugnisse verlangt eine besondere urheberrechtliche Behandlung dieser Werke... Der Entwurf schlägt daher einen Mittelweg vor, der, den tatsächlichen Verhältnissen sowie den Bedürfnissen aller Beteiligten und des Verkehrs entsprechend, einerseits dem Unternehmer - der Entwurf nennt ihn Filmhersteller - das Recht sichert, das auf seine Kosten geschaffene Werk nutzbar zu machen, anderseits aber auch die geistigen Interessen sowohl des Filmherstellers als auch der Urheber schützt.

Wer im Dienst- und Werkvertrag für ein Unternehmen ein Filmwerk schafft, tut dies nicht, um das Filmwerk selbst zu verwerten... Der Zweck des Vertrages, womit sich jemand dem Filmhersteller gegenüber verpflichtet, an der Schaffung eines Filmwerkes mitzuwirken, lässt keinen Zweifel darüber bestehen, dass damit dem Filmhersteller auch das Recht miteingeräumt wird, die dem Schöpfer des Films zustehenden Urheberrechte auszuüben. Dem entspricht es, das Verwertungsrecht kraft Gesetzes in der Person des Filmherstellers entstehen zu lassen. Damit wird eine klare und sichere Rechtslage geschaffen, deren Bestand nicht davon abhängt, dass der Filmhersteller mit allen, die am Filmwerk schöpferisch mitgewirkt haben, gültige Verträge über den Erwerb der Werknutzungsrechte abgeschlossen hat...."

Der Gesetzgeber hat also im Interesse der Rechtssicherheit den Weg beschritten, das Verwertungsrecht an Filmwerken von Anfang an unmittelbar beim Filmhersteller entstehen zu lassen (ÖBl 1998, 315 - Kunststücke), weshalb in Wahrheit nicht von "cessio legis" gesprochen werden kann, da auch eine Abtretung von Gesetzes wegen zunächst der Rechteinhaberschaft durch den Urheber bedarf (Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheber- und Verwertungsgesellschaftenrecht 113). Dabei war der Gesetzgeber davon ausgegangen, mangels gesetzlicher Regelung müsse angenommen werden, dass der Filmurheber im Hinblick auf den Zweck des Vertrags mit dem Filmhersteller diesem jedenfalls schlüssig das Recht zur Verwertung des Films einräumt; nur zur Vereinfachung und Klarstellung wurde das Verwertungsrecht kraft Gesetzes eingeführt (ÖBl 1998, 315 - Kunststücke). Die im Entwurf der UrhGNovelle 1996 vorgesehene Ersetzung der "cessio legis" des § 38 Abs 1 UrhG durch eine gesetzliche Vermutung der Einräumung eines unbeschränkten Werknutzungsrechts wurde nicht verwirklicht, weil die Interessenvertretungen der Filmhersteller dies entschieden abgelehnt haben; als Kompromiss zwischen den Urheberinteressen und jenen der Filmindustrie wurden (ua) gesetzliche Vergütungsansprüche eingeführt, auf die die Urheber zur Hälfte Anspruch haben (Ciresa, Österreichisches Urheberrecht, Vorbem §§ 38-40 Rz 5).

Die sogenannte "cessio legis" erspart die Prüfung, ob und inwieweit im Einzelfall die an der Schaffung des Filmwerkes schöpferisch Tätigen dem Filmhersteller entsprechende Rechte eingeräumt haben. Unabhängig von dieser rechtlichen Konstruktion bleibt aber die Tatsache bestehen, dass die einzelnen Filmurheber vom Filmhersteller ein Entgelt dafür bekommen, dass sie ihre (schöpferischen) Leistungen zugunsten des Filmwerks einbringen. Wenn auch, - rein begriffsjuristisch gesehen -, in einem solchen Fall der Filmhersteller nicht das Werknutzungsrecht vom Urheber entgeltlich erwirbt, sondern dieses Werknutzungsrecht (auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Filmurheber) bei ihm unmittelbar entsteht, so ist dennoch eine gleiche Behandlung beider Fälle geboten. Erachtet es der Gesetzgeber für gerechtfertigt, Urhebern und ihren Erben im Falle einer Schutzfristverlängerung eine angemessene Vergütung aus entgeltlich eingeräumten Werknutzungsrechten zukommen zu lassen, dann ist nicht einzusehen, warum das für Filmurheber nur deshalb nicht gelten sollte, weil das Gesetz für sie der Einfachheit halber eine andere rechtliche Konstruktion vorgesehen hat. Eine ausdrückliche Regelung für die Fälle der "cessio legis" fehlt in der UrhGNovelle 1996; dass der Gesetzgeber bewusst die Filmurheber von den Begünstigungen anderer Urheber ausschließen wollte, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien zu entnehmen. Ist aber die Anordnung einer bestimmten Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt von der Gesetzgebungsinstanz nicht bewusst unterlassen worden, liegt eine Gesetzeslücke vor, die durch einen Analogieschluss zu schließen ist (Bydlinski in Rummel ABGB3 § 7 Rz 2 mwN aus der Rsp). Die ausdrücklich nur für die entgeltliche Einräumung von Werknutzungsrechten durch Urheber vorgesehene Übergangsvorschrift des Art VIII Abs 3 UrhGNovelle 1996 ist im Hinblick auf die völlige Gleichheit der Interessenlage analog auch auf die Filmurheber anzuwenden, die durch ihre entgeltliche Mitwirkung an Filmwerken Verwertungsrechte beim Filmhersteller entstehen ließen (vgl Bydlinski aaO Rz 4 mwN).

Der erkennende Senat schließt sich daher den von Walter schon 1973 zu diesem Problem dargelegten Gedanken ("Die Auswirkungen der Schutzfristverlängerung auf Nutzungsverträge nach deutschem und österreichischem Recht, Mitarbeiter-FS Eugen/Ulmer 63 [72 ff]; ähnlich auch derselbe in Walter, Europäisches Urheberrecht Art 10 Rz 40 Schutzdauer RL) an. Die gegenteilige von Hirnböck ("Übergangsbestimmungen zur Schutzfristenverlängerung im österreichischen Urheberrechtsgesetz, Beiträge zum Urheberrecht V 53) vertretene Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Die von ihr aufgezeigte wirtschaftliche Lage, wonach der Filmhersteller in wesentlich höherem Maße ein wirtschaftliches Risiko trägt als mit der Verwertung anderer Werke in der Regel verbunden ist, wurde schon mit der Einführung der sogenannten "cessio legis" berücksichtigt; die Zahlung einer angemessenen Vergütung im Falle einer - auch vom Filmhersteller im Vorhinein nicht erwarteten - Schutzfristverlängerung steht zur Zielsetzung des Gesetzes nicht in Widerspruch. Der wirtschaftliche Erfolg oder Misserfolg eines Films wird freilich bei der Ausmessung der angemessenen Vergütung zu berücksichtigen sein; die Möglichkeit eines Misserfolgs allein aber rechtfertigt in keiner Weise, Filmurheber grundsätzlich von allen mit einer Schutzfristverlängerung verbundenen Vorteilen auszuschließen. Die Übergangsvorschrift des Art VI UrhGNovelle 1996 betrifft schon vorher vorhandene gesetzliche Vergütungsansprüche, hat aber mit der in Art VIII Abs 3 desselben Gesetzes vorgesehenen angemessenen Vergütung nichts zu tun.

Der von der klagenden Verwertungsgesellschaft geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch ist daher im Sinne einer Klagestattgebung spruchreif, ohne dass die zusätzlich geltend gemachten Rechte zweier Drehbuchautoren an "vorbestehenden Werken" im Sinne des § 38 Abs 1 letzter Satz UrhG geprüft werden müssten. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass Georg J***** (S. 41) und Aldo de P***** (S. 63) sie mit der Wahrnehmung ihrer Rechte als (Mit-)Autoren der Drehbücher an den Filmen betraut hätten, wobei sie ihr Begehren in Ansehung des letztgenannten Autors nur auf die Ansprüche aus der Vermietung gründete (S. 63). Die Beklagte behauptete demgegenüber, dass diese Rechte schon von der Literar-Mechana wahrgenommen würden (S. 65). Feststellungen hiezu fehlen.

Da für die Beurteilung des geltend gemachten Rechnungslegungsbegehrens die Frage, ob die Klägerin Rechte der Autoren von Drehbüchern als "vorbestehender Werke" im Sinne des § 38 Abs 1 UrhG überhaupt geltend machen kann und - bejahendenfalls - ob sie im vorliegenden Fall tatsächlich mit der Wahrnehmung dieser Rechte wirksam betraut wurde, unerheblich ist, ist eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage und erst recht eine Aufhebung zwecks Gewinnung ergänzender Feststellungen entbehrlich.

Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung der Revision das Ersturteil wiederherzustellen.

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO.