OGH vom 24.10.2014, 6Nc33/14a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen L*****, geboren am , und E***** B*****, geboren am , beide vertreten durch die Mutter B***** B*****, alle *****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die vom Bezirksgericht Steyr verfügte Übertragung der Zuständigkeit in der dort zu 17 Pu 211/14d anhängigen Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Melk wird genehmigt.
Text
Begründung:
Mit rechtskräftigem Beschluss vom übertrug das Bezirksgericht Steyr die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Melk, weil sich die Minderjährigen jetzt ständig in dessen Sprengel aufhalten. Das Bezirksgericht Melk verweigerte die Übernahme unter Hinweis auf den noch offenen Antrag des Vaters der Minderjährigen auf Unterhaltsherabsetzung vom . Nunmehr legte das Bezirksgericht Steyr die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, was auch ohne formellen Beschluss geschehen kann und wozu es genügt, dass es seine Weigerung dem übertragenen Gericht kundtut, so ist der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und seine Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen (stRsp, siehe nur 7 Nc 17/13d).
2. Nach ständiger Rechtsprechung sind offene Anträge kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RIS Justiz RS0047027 ), es sei denn, zu deren Erledigung wäre das bisher zuständige Gericht effizienter geeignet ( Fucik in Fasching/Konecny , ZPO³ [2013] § 111 JN Rz 5; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG [2013] § 111 JN Rz 16; Mayr in Rechberger , ZPO 4 [2014] § 111 JN Rz 4). Ein solcher Ausnahmefall ist aber etwa nicht gegeben, wenn wie im vorliegenden Fall ein Beweisverfahren betreffend den offenen Antrag noch gar nicht begonnen hat ( Gitschthaler aaO).
3. Da sich mittlerweile die Minderjährigen im Sprengel des Bezirksgerichts Melk aufhalten, ist eine Belassung der Pflegschaftssache beim übertragenen Gericht auch nicht der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes dienlich (7 Nc 17/13d).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0060NC00033.14A.1024.000
Fundstelle(n):
OAAAD-42333