OGH vom 26.11.1996, 4Ob2349/96m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "W*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1. N*****gesellschaft mbH & Co KG, 2. N*****gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 400.000,-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 1 R 168/96z-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird gemäß§§ 78 EO, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn man bei der Beurteilung der Irreführungseignung der beanstandeten Ankündigung auf den mündigen und verständigen Verbraucher abstellt (MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo [Korn]), also von einem umsichtigen kritischen und verständigen Verbraucher ausgeht, der auf Grund ausreichender Information in der Lage sein muß, seine Entscheidung auf dem Markt frei zu treffen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19, 392 f Rz 647 EinlUWG mwN aus der Rsp des EuGH und der Lit), wäre für die Beklagten nichts zu gewinnen. Auch ein solcher Verbraucher kann beim Unterfertigen des Bestellscheines, mit dem er den Wunsch nach der Lieferung der Zeitschrift der Beklagten für zwei Monate zum Preis von S 100,- samt einer Zugabe zum Ausdruck bringt, die kleingedruckten Bedingungen, wonach sich das Abonnement mangels rechtzeitiger Kündigung um ein weiteres Jahr - zum normalen Preis - verlängert, leicht übersehen.
Fundstelle(n):
UAAAD-42331