OGH vom 06.05.2014, 2Nc9/14t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des M***** S*****, geboren am ***** 1989, vertreten durch den Sachwalter Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwalt in Enns, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Weiterführung des Verfahrens wird das Bezirksgericht Steyr bestimmt.
Text
Begründung:
Das Bezirksgericht Enns bestellte für den Betroffenen einen Sachwalter. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts hatte sich aus dem damaligen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in Asten ergeben (mittlerweile ist der Betroffene unbekannten Aufenthalts). Diese Gemeinde gehörte nach der damals anwendbaren Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich, BGBl II 2002/422, zum Sprengel des Bezirksgerichts Enns.
Die Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl II 2012/205, in der Folge als BG VO OÖ 2012 bezeichnet, führte zu einer Änderung der Zuständigkeit. Nach § 1 Z 1 dieser VO wurde das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendem Gericht zusammengelegt; nach § 2 Z 14 BG VO OÖ 2012 umfasste der Sprengel des letztgenannten Gerichts nun auch die Gemeinde Asten. Die Zusammenlegung wurde nach § 3 Abs 1 Z 2 BG VO OÖ 2012 mit wirksam.
Auf dieser Grundlage wäre das Sachwalterschaftsverfahren beim Bezirksgericht Steyr weiterzuführen gewesen. Dieses Gericht stellte aber mit Beschluss vom , GZ 15 P 95/14x 30, den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge (ua) die Nennung der Gemeinde Asten in der Aufzählung der zum Sprengel des Bezirksgerichts Steyr gehörenden Gemeinden (§ 2 Z 14 BG VO OÖ 2012) aufheben. Aufgrund dieses Antrags hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , V 4/2014 17, ua das Wort „Asten“ in § 2 Z 14 BG VO OÖ 2012 auf.
Das Bezirksgericht Steyr legt nun dem Obersten Gerichtshof die Akten des Sachwalterschaftsverfahrens „zur Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit und Delegierung des Aktes“ vor.
Rechtliche Beurteilung
Das Bezirksgericht Steyr ist analog § 28 JN als für die Weiterführung des Verfahrens zuständiges Gericht zu bestimmen. Der vormalige gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen in Asten und der Kanzleisitz des Sachwalters (vgl § 109 Abs 2 JN) in Enns spricht für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Steyr (vgl 4 Nc 10/14d).
Fundstelle(n):
VAAAD-42280