OGH vom 16.10.2015, 7Ob170/15y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****versicherungs AG, *****, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen 43.054,02 EUR sA, Unwirksamerklärung eines Vertrags und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 84/15b 68, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz. Da die Beweiswürdigung nicht angefochten werden kann (RIS Justiz RS0043371), hat eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin zu unterbleiben.
2. Wenn die Klägerin behauptet, der Beklagten wären die beiden Gewerbescheine des Vermittlers bekannt gewesen, sie selbst habe keinen Vertrieb gehabt und Dkfm. F***** sei von ihr ständig betraut gewesen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Insofern ist die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RIS Justiz RS0043312; RS0043603).
3. Nach den Feststellungen wandte sich die Klägerin zur Auswahl des geeignetsten Versicherungsprodukts zur Finanzierung des mit ihren beiden Geschäftsführern abzuschließenden Pensionsvertrags an Dkfm. F*****, damit dieser ihre Interessen bestmöglich vertritt und die Beratung bei der Wahl einer Rückdeckungsversicherung übernimmt. Dieser wandte sich im Interesse der Klägerin an die beklagte Versicherungsgesellschaft. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass unabhängig von den gewerberechtlichen Grundlagen seiner Tätigkeit Dkfm. F***** als Versicherungsmakler der Klägerin tätig wurde, ist zumindest vertretbar (vgl 7 Ob 92/15b). Allein das Bestehen einer Rahmenprovisionsvereinbarung schließt die Annahme, es handle sich um einen unabhängigen Versicherungsmakler, nicht aus (RIS Justiz RS0114041 [T4]). Zwar haftet der Versicherer dennoch für den Makler, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zu ihm so eng ist, dass es zweifelhaft scheint, ob dieser in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren (§ 43a VersVG; RIS Justiz RS0114041). Die Klägerin hat sich zwar auf ein solches wirtschaftliches Naheverhältnis gestützt, konnte dieses aber nicht unter Beweis stellen.
Die Revision geht damit, soweit sie argumentiert, die Beklagte hafte für ihren Versicherungsagenten oder Pseudomakler als ihren Erfüllungsgehilfen (RIS Justiz RS0080420), ins Leere. Die von der Klägerin Dkfm. F***** angelasteten Beratungsmängel und Fehlinformationen begründen keine Ansprüche gegenüber der Beklagten, weil der Makler der Sphäre der Versicherungsnehmerin zuzurechnen ist.
4. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen enthielten die von der Beklagten übermittelten Antragsformulare, die den Geschäftsführern der Klägerin zur Kenntnis gebracht wurden, die gemäß § 75 Abs 2 VAG erforderlichen Risikohinweise. Der Versicherungsmakler war in Kenntnis, dass die Beklagte ausschließlich fondsgebundene Lebensversicherungen anbot, die am Ende der Vertragslaufzeit einen einmaligen Kapitalbetrag und keine Rentenzahlungen erbringen. Der Makler hat eine Beratung der Beklagten speziell zu den steuerrechtlichen Aspekten der Veranlagung verlangt, weil er hier nicht auf ausreichendes Fachwissen zurückgreifen konnte. Diese Aspekte wurden von einem Mitarbeiter der Beklagten richtig dargestellt und in diesem Zusammenhang erfolgte auch die Erstellung der Pensionsverträge durch die Beklagte, die entsprechend den Vorgaben der Geschäftsführer der Klägerin und des Versicherungsmaklers den steuerlichen Vorschriften genügen sollten. Die Geschäftsführer der Klägerin wurden über die Unverbindlichkeit der Modellrechnungen und darüber aufgeklärt, dass eine konkrete Entwicklung der zur Deckung der Pensionsrückstellung zu erwerbenden Wertpapiere und des Fonds nicht garantiert werden kann. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte weder eigene Beratungspflichten verletzte, noch Anhaltspunkte hatte, dass der Versicherungsmakler die Klägerin nicht ordnungsgemäß informierte und aufklärte, ist daher nicht zu beanstanden. Diese konnte davon ausgehen, dass die vom Makler vorgenommene Auswahl der zugrunde liegenden Fonds sowie der einkommensteuerrechtlich geforderten Wertpapierdeckung den Wünschen und Erwartungen der Klägerin entsprach.
5. Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00170.15Y.1016.000