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OGH vom 20.10.2015, 4Ob141/15m

OGH vom 20.10.2015, 4Ob141/15m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Waitz Obermühlner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH, *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 20.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 199/14m 49, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 58 Cg 186/11s 45, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.189,44 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 198,24 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger erwarb 2005 und 2007 insgesamt elf A***** Genussscheine um insgesamt 19.845 EUR. Diesen Kauf vermittelte jene Gesellschaft, die bis Mitglied der beklagten Anlegerentschädigung von Wertpapierfirmen GmbH war. Mit der Zusendung eines Zertifikats, das die erworbenen Anteile an der Emittentin verbriefte, wurde der Kauf bestätigt. Gelagert wurden die Genussscheine bei einer Bank.

Am erteilte der Kläger der Vermittlerin den Auftrag zum Verkauf seiner Genussscheine. Die Emittentin bestätigte den Erhalt dieses Schreibens, lehnte aber den Rückkauf wegen eines bei ihr bestehenden Liquiditätsengpasses ab.

Die Emittentin war nie Mitglied (Gesellschafterin) der Beklagten. Am wurde sowohl über das Vermögen der Vermittlerin als auch über jenes der Emittentin das Insolvenzverfahren eröffnet. Die vom Kläger erworbenen Genussscheine sind mittlerweile wertlos; er erhielt weder aus den verschiedenen Konkursverfahren noch aus anderen Quellen jemals Geld.

Sowohl die Vermittlerin als auch die Emittentin der vom Kläger erworbenen Genussscheine wurde von einer Person gegründet und über ein verschachteltes Beteiligungsmodell kontrolliert, wobei die Gründungsperson in beiden Gesellschaften Vorstandsfunktion ausübte und generell entscheidenden Einfluss auf beide Gesellschaften hatte. Die Vermittlerin wäre ohne die Emittentin nicht überlebensfähig gewesen, beide Gesellschaften wären bei tatsächlicher Erfüllung der von ihnen eingegangenen Verbindlichkeiten für die ausgegebenen Genussscheine bereits 2001 zahlungsunfähig gewesen. Seit 2001 fungierte die Vermittlerin ausschließlich als Vertriebsgesellschaft der Genussscheine der Emittentin, wofür ihr letztere unüblich hohe Provisionen bezahlte.

Ab dem Jahr 2001 floss der Erlös aus dem von der Vermittlerin abgewickelten Genussscheinverkauf direkt zur Emittentin. Abgesehen von den Vermittlungsprovisionen erhielt die Vermittlerin Geldmittel für die Hilfe bei der Börseneinführung und für einen Gewinn, den die Vermittlerin der Emittentin verschafft hätte. Dies war notwendig, um bei der Vermittlerin einen möglichst hohen Unternehmensgewinn auszuweisen, der laufende Kurssteigerungen bei den Aktien der Vermittlerin bewirken sollte.

Die Vermittlerin hatte als einzigen Geschäftsgegenstand den Verkauf der Genussscheine der Emittentin. Zwar enthielten die Genussscheine ab 2000 keine Rückkaufszusage mehr, den Genussscheinerwerbern und interessenten wurde aber der Rückkauf in Prospekten oder im Rahmen der Beratungstätigkeit mündlich zugesichert. Zunächst wurde diese Rückkaufszusage auch eingehalten und lediglich ein Abschlag von einem Prozent als Spesenersatz abgezogen.

Dem Kläger war der Unterschied zwischen der Vermittlerin und der Emittentin weder 2005 noch 2007 bewusst oder bekannt. Er wurde darüber niemals aufgeklärt. Er ging von einem einzigen Vertragspartner aus; er sprach über die Struktur seines Vertragspartners auch nicht mit seinem Berater von der Vermittlerin und auch niemals darüber, ob eine der verschiedenen Gesellschaften Mitglied bei der beklagten Haftungsgesellschaft wäre.

Der Kläger nimmt die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Haftungsgesellschaft nach § 75 WAG in Anspruch. Nach dem äußeren Anschein der Kaufverträge zum Erwerb der Genussscheine habe er den Eindruck gewonnen, einem einzigen Unternehmen gegenüber zu stehen und daran Anteile zu erwerben; dass mehrere Gesellschaften (Vermittlerin und Emittentin) in einer komplexen und undurchschaubaren Konstruktion zusammenarbeiteten, habe er nicht erkannt. Ihm sei beim Kauf der Genussscheine ausdrücklich zugesichert worden, dass diese jederzeit zurückgekauft würden. Entgegen dieser Zusage sei der gewünschte Rückkauf aber abgelehnt worden. Durch die Nichtbefolgung des Verkaufsauftrags sei dem Kläger daher ein Schaden in Höhe von 26.200 EUR entstanden. Im Zeitpunkt der unrichtigen Zusage eines jederzeitigen Rückkaufs sei die Vermittlerin noch Mitglied der Beklagten gewesen. Diese hafte auch für ehemalige Mitglieder. Der vertragliche Verzicht auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung des Genussrechtskapitals verstoße gegen §§ 864a, 879 Abs 3 ABGB und sei unwirksam. Der Vermittlerin sei die Emittentin, mit der sie wirtschaftlich und personell untrennbar verflochten sei, zuzurechnen. Vermittlerin und Emittentin seien bereits im Oktober 2008 konkursreif gewesen. Es liege eine Konkursverschleppung vor, die die Beklagte schadenersatzpflichtig mache.

Die Beklagte wendete ein, der Kläger habe in Genussscheine der Emittentin investiert, die nie Mitglied (Gesellschafterin) der Beklagten gewesen sei. Die Vermittlerin sei zwar Mitglied gewesen, ihre Konzession sei aber am erloschen, was zu ihrem Ausschluss als Mitglied der Beklagten geführt habe. Die Emission von Wertpapieren (Genussscheine) sei keine Wertpapierdienstleistung. Eigenkapital und Schuldverschreibungen des Wertpapierunternehmens seien von einer Entschädigung ausgeschlossen. Die Inhaber von Genussscheinen seien nach den Bedingungen allgemein am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, es liege auch eine Verlustteilnahme vor. Dieses Rechtsverhältnis sei eine atypische stille Gesellschaft, weshalb Eigenkapital und daher kein Entschädigungsfall vorliege. Auch als Schuldverschreibungen seien die Genussscheine von der Entschädigung ausgeschlossen. Der Kläger habe nur der Emittentin der Genussscheine Zahlungen geleistet, nur dieser gegenüber, nicht aber gegenüber der Vermittlerin, habe er daher einen Rückzahlungsanspruch. Eine Haftung der Vermittlerin für Verbindlichkeiten ihrer Muttergesellschaft widerspreche dem Verbot der Einlagenrückgewähr. Nach § 75 WAG bestehe keine Haftung für fehlerhafte Anlageberatung und für Kursverluste. Die Verletzung der Rückkaufsverpflichtung durch die Emittentin sei eine Verletzung von Wohlverhaltenspflichten, für die keine Haftung der Entschädigungseinrichtung bestehe. Das Gesetz sehe auch ausdrücklich keine zeitliche Nachhaftung vor. Da der Kläger nur 19.845 EUR investiert habe, könne er nicht 20.000 EUR Entschädigungsleistung verlangen.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren im ersten Rechtsgang ab.

Mit Beschluss vom , AZ 4 Ob 89/13m, hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Begründend führte der erkennende Senat dort aus:

Auf den Sachverhalt ist das WAG 2007 anzuwenden. Zwar ist die beklagte Anleger-entschädigungseinrichtung nicht zur Deckung von Ansprüchen aus der Beraterhaftung verpflichtet, der Kläger hat aber auch Vorbringen zu einem indirekten Halten seiner Gelder durch die Vermittlerin erstattet. Unterstellt man die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, dass sämtliche Erwerbe der Genussscheine von der Vermittlerin vermittelt worden seien, diese aber mit der Emittentin eine wirtschaftlich und personell verflochtene und für ihn undurchschaubare Einheit gebildet habe, läge ein mittelbares Halten von Kundengeldern durch die Vermittlerin vor, wofür die Beklagte unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu haften hätte. Die Anlegerentschädigung greift ein, wenn das Wertpapierunternehmen nicht in der Lage ist, dem Anleger geschuldetes Geld zurückzuzahlen oder dem Anleger gehörende Finanzinstrumente zurückzugeben. Rückforderungsansprüche können sich außer aus den vertraglichen Regelungen auch aus dem Schadenersatz-, Bereicherungs oder Sachenrecht ergeben. Der Richtliniengesetzgeber und der Gesetzgeber gehen im Fall einer Insolvenzeröffnung bei konzessionswidrig gehaltenen, also rechtswidrig zugeeigneten Kundengeldern von einem derartigen Rückzahlungsanspruch aus. Warum (im Hinblick auf die Vermittlerin) kein Entschädigungsfall vorliegen und die Emission von Genussscheinen nicht entschädigungspflichtig sein soll, wenn der Anleger aufgrund des Unternehmensgegenstands, der in der Vermittlung bzw im Verkauf von Kapitalanlagen oder Beteiligungen besteht, den Eindruck des Erwerbs einer solchen Veranlagung haben muss, vermag die Beklagte nicht zu begründen. „Mittelbares Halten“ liegt etwa vor, wenn sich nicht das Wertpapierunternehmen selbst, sondern eine Tochtergesellschaft oder ein mit dem Wertpapierunternehmen sonst rechtlich oder wirtschaftlich verbundener Rechtsträger die Kundengelder oder die Finanzinstrumente aneignet. In Betracht kommt etwa eine Verflechtung der beiden Rechtsträger im Sinn einer Beherrschung oder einer weitgehenden Identität der Eigentümer. Da zur Frage der Verflechtung der beiden in Rede stehenden Gesellschaften und einer allfälligen Eigentümeridentität keine Feststellungen getroffen wurden, konnte die Entschädigungspflicht der Beklagten für Genussscheine der Emittentin noch nicht abschließend beurteilt werden.

Darüber hinaus hielt der erkennende Senat fest, dass die Beklagte auch für ein ehemaliges Mitglied, das im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen nicht mehr Mitglied der beklagten Entschädigungseinrichtung war, einzustehen hat. Für die Haftung maßgeblich ist, dass das später in Konkurs verfallene Wertpapierunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über die Wertpapierdienstleistung Mitglied der Entschädigungseinrichtung war. Eine zeitliche Begrenzung der Haftung für ein ehemaliges Mitglied besteht nicht. Schuldverschreibungen sind von der Anlegerentschädigung nicht ausgenommen. Die Einrede der Beklagten, ihre Leistungspflicht entfalle wegen des Eigenkapitalcharakters der Genussscheine, ist unbegründet. Der Kläger kann unabhängig von der Frage, ob er als Inhaber von Genussscheinen der Emittentin als deren Gesellschafter zu behandeln ist, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 75 WAG 2007 die beklagte Haftungsgesellschaft ungeachtet des Verbots der Einlagenrückgewähr gemäß § 52 AktG in Anspruch nehmen.

Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit 19.845 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren von 145 EUR sA ab. Das schadensauslösende Ereignis sei bereits mit dem Erwerb der Genussscheine durch den Kläger 2005 und 2007 eingetreten, zu welchem Zeitpunkt die Vermittlerin der Genussscheine noch Mitglied der Beklagten gewesen sei. Die Vermittlerin sei mit der Emittentin rechtlich und wirtschaftlich eng verbunden gewesen, weshalb von einem „mittelbaren Halten“ der Kundengelder durch die Vermittlerin für die Emittentin auszugehen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte die (teilweise) Klagestattgebung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil den hier zu beantworteten Rechtsfragen der Anlegerentschädigung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme. Es verneinte erstinstanzliche Verfahrensmängel und legte den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde. Nach der im ersten Rechtsgang ausgesprochenen bindenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs sei davon auszugehen, dass schon die bloße Emission von Genussscheinen und deren Erwerb durch den Kläger zu einem mittelbaren Halten von Geldern des Klägers, womit die Gesamtkaufsumme, allenfalls abzüglich des Agios, gemeint sei, durch die Vermittlerin geführt habe, wenn diese mit der Emittentin eine wirtschaftlich und personell verflochtene und für den Kläger undurchschaubare Einheit gebildet habe. Die weiteren Voraussetzungen für die Anlegerentschädigung, dass das Wertpapierunternehmen oder die dieses umfassende Unternehmenseinheit dem Anleger die Zurückzahlung des Geldes schulde, dazu aber nicht in der Lage sei, seien hier erfüllt. Der Kläger habe den behaupteten Rückzahlungsanspruch nachgewiesen, sei ihm doch der jederzeitige Rückkauf zugesichert worden. Dies sei von der Emittentin zunächst auch so gehandhabt worden, dem Kläger gegenüber aber am abgelehnt worden. Der Höhe nach habe der Oberste Gerichtshof die Entschädigung nach der ersatzfähigen Gesamtkaufsumme ausgemessen, ein späterer niedrigerer Marktwert der Genussscheine sei hingegen nicht maßgeblich. Dass die Genussscheine des Klägers auch unter dem Aspekt, dass es sich dabei um Schuldverschreibungen oder Eigenkapitalbestandteile handle, von der Anlegerentschädigung nicht ausgenommen sein können, habe der Oberste Gerichtshof bereits ebenso dargelegt wie, dass das aktienrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr nicht greife.

Die Revision der Beklagten, mit der sie die gänzliche Abweisung des Entschädigungsbegehrens des Klägers anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Revisionsvorbringen der Beklagten sind die Grundlagen ihrer Ersatzpflicht im vorliegenden Fall durch den Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 4 Ob 89/13m, umfassend geklärt; das Berufungsgericht hat seinem Urteil diese bindend vorgegebene Rechtsansicht auch zutreffend zugrunde gelegt.

Nach dem Grundtatbestand des § 75 Abs 3 WAG 2007 greift die Anlegerentschädigung ein, wenn das Wertpapierunternehmen (hier die Vermittlerin, die mit der Emittentin nach den getroffenen Feststellungen eine wirtschaftliche Einheit bildet und gegenüber dem Kläger auch als solche aufgetreten ist) nicht in der Lage ist, dem Anleger geschuldetes Geld zurückzuzahlen oder ihm gehörende Finanzinstrumente zurückzugeben. Rückforderungsansprüche können sich außer aus den vertraglichen Regelungen auch aus dem Schadenersatz , Bereicherungs oder Sachenrecht ergeben (4 Ob 89/13m mwN; vgl jüngst 8 Ob 45/15y mwN).

Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung (RIS Justiz RS0126148) kommt als „Halten“ auch ein mittelbares Halten in Betracht. Ein solches liegt etwa vor, wenn sich nicht das Wertpapierunternehmen selbst, sondern ein mit ihm sonst rechtlich oder wirtschaftlich verbundener Rechtsträger die Kundengelder oder die Finanzinstrumente aneignet. In Betracht kommt auch eine Verflechtung der beiden Rechtsträger im Sinn einer Beherrschung oder einer weitgehenden Identität der Eigentümer (4 Ob 89/13m mwN).

Nach dem nunmehr festgestellten Sachverhalt kam der vom Kläger der Vermittlerin überwiesene Kaufpreis für die Genussscheine der Emittentin zu. Dass dies im Fall des Zutreffens der Klagebehauptungen zur wirtschaftlichen Verflechtung der Vermittlerin und der Emittentin in diesem Fall zur Berechtigung des hier geltend gemachten Entschädigungsanspruchs gegen die Beklagte führt, lag dem Aufhebungsbeschluss vom ebenso zugrunde, wie das (eine weitere Voraussetzung des hier geltend gemachten Entschädigungsanspruchs bildende) Bestehen eines infolge Konkurseröffnung der Wertpapierfirma derzeit nicht einbringlichen Anspruchs auf Rückzahlung der Kundengelder. Die Vermittlerin und die Emittentin haben sich nach dem festgestellten Sachverhalt als wirtschaftliche Einheit Kundengelder (hier die Erwerbspreise für die angebotenen Genussscheine) angeeignet und sind nicht in der Lage, die sich aus Schadenersatz und/oder Bereicherungsrecht ergebenden Rückersatzansprüche zu erfüllen. Dass dies nichts mit Ansprüchen aus der Beratungshaftung zu tun hat, für die die Beklagte nicht ersatzpflichtig wäre, wurde im Aufhebungsbeschluss vom festgehalten (1.2.).

Im für den zweiten Rechtsgang bindenden Aufhebungsbeschluss vom wurde auch zur Höhe des Ersatzanspruchs festgehalten, dass dieser durch die Gesamtkaufsumme des Klägers bestimmt wird (5.). Es geht schließlich um den Ersatz der dem Kläger abgenommenen Kundengelder, nicht um (fiktive) Marktwerte im Rahmen des von der Vermittlerin und der Emittentin betriebenen betrügerischen Schneeballsystems. Zu der nach dem Aufhebungsbeschluss vom zur Höhe des Anspruchs allein offen gebliebenen Frage der Zusammensetzung der ersatzfähigen Gesamtkaufsumme bringt die Revisionswerberin nichts vor.

Dass auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt das WAG 2007 anzuwenden ist, ist bereits geklärt (Aufhebungsbeschluss 1.1.). Auch zu den weiteren von der Beklagten bereits im ersten Rechtsgang erhobenen Einreden zu den Ausnahmen von der Anlegerentschädigung (Schuldverschreibungen, Eigenkapital der Wertpapierfirma) hat der erkennende Senat bereits Stellung genommen; auch hiebei handelt es sich um bereits abschließend erledigte Streitpunkte, die nicht erneut aufgerollt werden können (RIS Justiz RS0042031; RS0042435) und an deren Beantwortung der Oberste Gerichtshof gebunden ist (RIS Justiz RS0042178; RS0110248).

Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können nicht als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963; RS0106371). Soweit die Beklagte eine unrichtige Verteilung der Behauptungs und Beweislast rügt, lässt sie unberücksichtigt, dass das Berufungsgericht die gerügten Feststellungen als zugestanden ansah (§ 267 ZPO). Diese nach dem konkreten Parteienvorbringen im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung wirft von hier nicht vorliegender korrekturbedürftiger Fehlbeurteilung abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Da die Revisionswerberin somit keine erheblichen Rechtsfragen aufzuzeigen vermochte, war die Revision zurückzuweisen.

Da der Kläger auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hinwies, hat ihm die Beklagte gemäß §§ 41 und 50 ZPO die Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00141.15M.1020.000