Suchen Hilfe
OGH vom 13.10.2011, 6Ob222/11g

OGH vom 13.10.2011, 6Ob222/11g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der F***** GmbH, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Jirovec Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 4 R 315/11i 7, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Revisionsrekursvorbringen liegen bereits zahlreiche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 vor (vgl 6 Ob 129/11f ua). Es entspricht auch mittlerweile gefestigter Judikatur, dass die nachträgliche Einreichung der Bilanz nach Erlassung einer Zwangsstrafverfügung der Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 UGB nicht entgegensteht (6 Ob 129/11f; 6 Ob 134/11s). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits mit eingehender Begründung dargelegt, dass gegen die neue Regelung weder verfassungs- noch europarechtliche Bedenken bestehen (6 Ob 129/11f). Damit bringt die Revisionsrekurswerberin aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

Fundstelle(n):
FAAAD-42242