OGH vom 06.05.2014, 2Nc8/14w

OGH vom 06.05.2014, 2Nc8/14w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Tanja M*****, vertreten durch Mag. Martin Winter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Antragsgegner Erwin K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung der Vaterschaft, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Weiterführung des Verfahrens wird das Bezirksgericht Steyr bestimmt.

Text

Begründung:

Die Familienrechtssache war beim Bezirksgericht Enns anhängig. Die Antragstellerin wohnt in der Gemeinde Hargelsberg. Diese Gemeinde gehörte nach der damals anwendbaren Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich, BGBl II 2002/422, zum Sprengel des Bezirksgerichts Enns.

Die Bezirksgerichte-Verordnung Oberöster-reich 2012, BGBl II 2012/205, in der Folge als BG VO OÖ 2012 bezeichnet, führte zu einer Änderung der Zuständigkeit. Nach § 1 Z 1 dieser VO wurde das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendem Gericht zusammengelegt; nach § 2 Z 14 BG VO OÖ 2012 umfasste der Sprengel des letztgenannten Gerichts nun auch die Gemeinde Hargelsberg. Die Zusammenlegung wurde nach § 3 Abs 1 Z 2 BG VO OÖ 2012 mit wirksam.

Auf dieser Grundlage wäre das Verfahren beim Bezirksgericht Steyr weiterzuführen gewesen. Dieses Gericht stellte aber den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge (ua) die Nennung der Gemeinde Hargelsberg in der Aufzählung der zum Sprengel des Bezirksgerichts Steyr gehörenden Gemeinden (§ 2 Z 14 BG VO OÖ 2012) aufheben. Aufgrund dieses Antrags hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , V 4/2014 17 ua, das Wort „Hargelsberg“ in § 2 Z 14 BG-VO OÖ 2012 auf.

Das Bezirksgericht Steyr legt nun dem Obersten Gerichtshof die Akten vor.

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Steyr ist analog § 28 JN als für die Weiterführung des Verfahrens zuständiges Gericht zu bestimmen. Der gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellerin spricht gemäß § 108 JN für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Steyr (vgl 4 Nc 10/14d).