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OGH 13.09.2001, 6Ob222/01t

OGH 13.09.2001, 6Ob222/01t

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin S*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Thiery & Ortenburger, Anwaltssozietät in Wien, gegen die Antragsgegnerin E*****gesellschaft mbH, ***** eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten zu FN 66.461m, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bucheinsicht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs dieser Gesellschaft (Antragsgegnerin) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 39/01p-9, womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom , GZ 28 Fr 199/01v-3, als verspätet zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat der Gesellschafterin einer Gesellschaft mbH die beantragte Bucheinsicht bewilligt. Das Rekursgericht hat den dagegen gerichteten Rekurs der informationspflichtigen Gesellschaft mbH als verspätet zurückgewiesen und im Einklang mit der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur von der Ermessensbestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG nicht Gebrauch gemacht, weil die antragstellende Gesellschafterin mit der bekämpften Verfügung bereits Rechte erlangt hat.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen führt die Revisionsrekurswerberin in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel neben unzulässigen Neuerungen nur ins Treffen, dass der die Bucheinsicht bewilligende Beschluss nur deklarativ sei (die Antragstellerin also gar keine Rechte erlangt habe). Für diese Ansicht findet sich im Gesetz keine Grundlage. Die verfügte Bucheinsicht ist ein exekutiv durchsetzbarer Beschluss (SZ 70/157).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00222.01T.0913.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAD-42191