OGH vom 13.12.2010, 6Nc26/10s

OGH vom 13.12.2010, 6Nc26/10s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler und Univ. Prof. Dr. Kodek in der Rechtssache der klagenden Partei U***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Heimo Fresacher und Mag Gerald Krenker, Rechtsanwälte in Wolfsberg, wegen 29.232 EUR sA und Feststellung (Streitwert 8.500 EUR), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird nicht stattgegeben .

Text

Begründung:

Zu AZ 23 Cg 2/10h des Landesgerichts Klagenfurt behängt ein Rechtsstreit, in dem die Klägerin von der Beklagten aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes die Bezahlung von 29.232 EUR fordert und Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden begehrt. Die Klägerin, die ihren Unternehmenssitz in Oberwart hat, stützt sich auf die Einvernahme von Zeugen, die überwiegend unter ihrer Adresse zu laden sind, sowie auf einen in Graz wohnhaften Zeugen; ein weiterer namhaft gemachter Zeuge lebt in Jabing, ein anderer in Heiligenkreuz.

Die Beklagte, die ihren Sitz in St. Stefan hat, bestreitet das Begehren und stützt sich in ihrer Beweisführung auf die Einvernahme ihres Geschäftsführers und eines unter ihrer Anschrift zu ladenden Zeugen. Darüber hinaus stützt sie sich auf einen in Heiligenkreuz durchzuführenden Ortsaugenschein.

Der Erstrichter hat bereits erklärt, einen in Wien wohnhaften Sachverständigen beiziehen zu wollen.

Die Klägerin beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Eisenstadt mit der Begründung, der Ort des durchzuführenden Ortsaugenscheins sei von Eisenstadt aus schneller erreichbar als von Klagenfurt aus, die meisten zu vernehmenden Personen hätten ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Eisenstadt, auch der Sachverständige könne von Wien aus Eisenstadt schneller erreichen als Klagenfurt.

Die Beklagte wendet sich gegen eine Delegierung; Heiligenkreuz, wo zwei Zeugen tatsächlich wohnten und der Ortsaugenschein durchzuführen sein werde, sei von Eisenstadt aus nur unwesentlich schneller zu erreichen als von Klagenfurt aus, der Geschäftsführer der Beklagten und der von dieser namhaft gemachte Zeuge wiederum könnten Klagenfurt viel schneller erreichen als Eisenstadt.

Das Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor; es sprach sich weder für noch gegen die beantragte Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Dem Delegierungsantrag kommt keine Berechtigung zu.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt eine Delegierung nach § 31 JN nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen (vgl etwa 9 Nc 10/08h; 6 Nc 20/10h; Ballon in Fasching ² [2000] § 31 JN Rz 6 f mwN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, einer Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit oder zu einer Kostenverringerung beiträgt (RIS Justiz RS0046333). Derartige Zweckmäßigkeitsgründe sind hier jedoch nicht erkennbar. Auch wenn tatsächlich für die von der Klägerin namhaft gemachten Zeugen eine Anreise nach Eisenstadt einfacher wäre als eine solche nach Klagenfurt, gilt dies für den von der Beklagten namhaft gemachten Zeugen und ihren Geschäftsführer nicht; deren Anreise nach Klagenfurt ist bedeutend einfacher. Dies gilt auch für den in Graz lebenden Zeugen. Bezüglich des durchzuführenden Ortsaugenscheins gelten etwa dieselben Anreisebedingungen für den Richter in Eisenstadt und für jenen in Klagenfurt; im Hinblick auf § 33 JN bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Vornahme eines Ortsaugenscheins durch das Landesgericht Klagenfurt im Sprengel des Landesgerichts Eisenstadt (vgl dazu Mayr in Rechberger , ZPO³ [2006] § 33 JN Rz 1 mwN). Ob eine mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens überhaupt notwendig sein wird, lässt sich bislang nicht sagen.