Suchen Hilfe
OGH 14.12.1999, 7Ob169/99z

OGH 14.12.1999, 7Ob169/99z

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ulrich F*****, 2. Olga F*****, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei T***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Posch, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 5,885.524,20 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 393/98w-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom , GZ 3 C 484/97f-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 38.193,01 (darin enthalten S 6.362,50 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Kläger haben mit Kaufvertrag vom von der beklagten Fremdenverkehrsgesellschaft die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** T***** samt den darauf errichteten gastronomischen Betrieb um einen Kaufpreis von S 1,500.000 sowie darin befindliches Inventar um S 250.000 erworben.

Für dieses Hotel war mit Bescheid der BH G***** den Rechtsvorgängern der Beklagten vom die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserversorgungs- und Wasserbeseitigungsanlage unter verschiedenen Auflagen hinsichtlich der Menge der zulässigen Abwässer der Vorreinigung und der Versickerung sowie der zweimal jährlich zu entnehmenden Wasserproben und der einmal jährlichen Räumung erteilt worden.

Anläßlich einer (offenbar amtswegig anberaumten) wasserrechtlichen Verhandlung am wies der Amtssachverständige für Wasserbau unter anderem darauf hin, dass die konsensmäßig betriebene Abwasserbeseitigung in abwassertechnischer Hinsicht nach dem Stand der Technik das Minimum darstelle, hingegen eine Ableitung der anfallenden Abwässer in die Ortskanalisation die optimale Lösung wäre.

Die Amtssachverständige für Biologie und Hygiene erachtete die Abwasserbeseitigung als unbefriedigend und nicht mehr dem Gewässerschutz entsprechen. Sie schloss eine Gesundheitsschädigung der das Grundwasser als Trinkwasser nutzenden "Unterlieger" nicht aus. Dementsprechend wurde dann zwischen dem Eigentümer dieser Liegenschaft und der Beklagten vereinbart, dass diese die Kosten für den Anschluss der Liegenschaft dieses "Unterliegers" an das Ortswassernetz übernimmt.

Bei einer am durchgeführten Verhandlung wies die Amtssachverständige wieder darauf hin, dass die in abwassertechnischer Hinsicht einzige sinnvolle Alternative zur bisher betriebenen Lösung die Einrichtung eines Ableitungsstranges bis in Tal sei, was etwa 6 bis 8 Mio S koste. Der Amtssachverständige für Geologie deponierte, dass die in einen steil abfallenden Waldgraben eingeleiteten Abwässer im Hinblick auf die für das Absterben der Bakterien zu kurze Fließzeit ohne wesentliche Reinigung in Wassergewinnungsanlagen gelangten. Die im Tal gelegene Trinkwasserversorgungsanlage werde dadurch verunreinigt. Die Beklagte habe stets die Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen bestritten.

Das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hob mit Bescheid vom das mit Bescheid vom zuerkannte Wasserbenutzungsrecht im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass durch sie die Gesundheit von Menschen gefährdet werde und dies der Beklagten seit längerer Zeit bekannt sei. Über Berufung der Beklagten wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides durch den Landeshauptmann von Oberösterreich zurückverwiesen.

Bei der folgenden Verhandlung am wies der Amtssachverständige neuerlich darauf hin, dass die in abwassertechnischer Hinsicht einzig sinnvolle Alternative in der Errichtung eines Ableitungsstranges bis ins Tal mit Kosten zwischen 6 bis 10 Mio S liege. Durch den bisherigen Betrieb müsse eine Beeinträchtigung bzw Verunreinigung des Grundwassers und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen angenommen werden.

Die Beklagte verwies stets darauf, dass die Abwasserbeseitigungsanlage konsensgemäß sei und die Errichtung einer Ableitung wirtschaftlich nicht denkbar wäre. Darauf hin richtete dann die Wasserrechtsbehörde am ein Schreiben an die Beklagte, in dem sie mitteilte, dass auf Grund des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Zeit wegen der damit verbundenen Kosten weder eine Anpassung des rechtskräftig verliehenen Rechtes an die hygienischen Erfordernisse im Sinne des § 33 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 möglich, noch eine Aufhebung gemäß § 68 Abs 3 AVG zulässig sei. Die Beklagte wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie entsprechend § 26 WRG für sämtliche nachteiligen Folgen hafte und die Behörde den konsensgemäßen Betriebe laufend überprüfen werde und sich bei Änderungen des Sachverhaltes zum Nachteil der öffentlichen Interessen eine Anwendung der gesamten gesetzlichen Bestimmungen vorbehalte.

Die Beklagte erachtete die Angelegenheit als mit dem Schreiben der Wasserrechtsbehörde vom als erledigt.

Als ein neuer Geschäftsführer der Beklagten im Jahre 1991 im Zuge eines Sanierungskonzeptes die Veräußerung der Liegenschaft und des Gebäudes betrieb, meldeten sich mehrere Interessenten, wobei die Kläger nicht am meisten boten, jedoch der Erstkläger am Besten geeignet schien, weil er den Betrieb schon aus seiner 11jährigen Tätigkeit dort kannte und auch aus Gmunden stammt. Er legte ein Konzept über geplante Investitionen und die Kaufvertragsabwicklung vor. In diesem erwähnte er auch, dass ein Grundsatzbeschluss der Gemeinde Gmunden erforderlich sei, um einen Abwasserkanal mit dem Anschluss Moosberg zu gewährleisten, wobei dies mit dem Bau der zukünftigen Schneeanlage-Wasserleitung zum Hochbecken Moosberg kombiniert werden könne.

In Gesprächen des Erstklägers mit seinem damaligen Rechtsvertreter über den geplanten Ankauf ging es vor allem um die Sicherung der Zufahrt für die Hotelgäste und die Frage der Wasserversorgung, zu der ein Vertrag mit den österreichischen Bundesforsten vorlag, in dem auch das Recht eingeräumt wurde, von der Kläranlage eine (Abwasser-)Ableitung bis unterhalb einer Quellfassung zu führen. Darüber, dass allenfalls mit einer weiteren Genehmigung der bestehenden Kläranlage nicht zu rechnen sei und eine Abwasserbeseitigung in den Ortskanal vorgeschrieben werden sollte, wurde nicht gesprochen. Wäre dem damaligen Rechtsvertreter der Kläger gegenüber erwähnt worden, dass es in den 80iger Jahren schon wasserrechtliche Verhandlungen und Projekte gab, so hätte er sich jedenfalls den Wasserrechtsakt angesehen und im Hinblick auf die größeren Investitionen eine Abklärung verlangt, wer diese Kosten zu tragen habe. Für den Fall, dass dies die Kläger zu tragen gehabt hätten, hätte er vom Kauf der Liegenschaft abgeraten. Im Kaufvertrag vom wurden auch sämtliche Rechte der Beklagten aus dem Bestandvertrag mit den Bundesforsten den Klägern übertragen. Diese verpflichteten sich, im Kaufobjekt solange die Grünbergseilbahn durch die Verkäuferin betrieben werde, einen gastronomischen Betrieb ganzjährig während der Betriebszeiten der Seilbahn zu führen. Entsprechend Punkt XI des Kaufvertrages trifft die Beklagte weder für ein bestimmtes Flächenausmaß, einen bestimmten Bauzustand noch überhaupt für irgendeine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit des Kaufobjektes ausgenommen die Lastenfreiheit eine Haftung. Die Parteien verzichteten auf die Anfechtung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte des halben Wertes.

Hätten die Kläger gewusst, dass ein Anschluss an den Ortskanal vorzunehmen sei, der zwischen 6 bis 10 Mio S kostet, so hätten sie die Liegenschaft nie gekauft. Im Zuge der Vertragsverhandlungen wurden auch ein Gutachten über den Verkehrswert und den Ertragswert der gegenständlichen Liegenschaft eingeholt in dem hinsichtlich der Abwasserbeseitigung nur ausgeführt wurde, dass der Hauskanal in eine Klärgrube münde.

Zwei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages wurde den Klägern ein Ordner mit Unterlagen ausgefolgt, den diese jedoch nicht durchsahen.

Die Umsatzerwartungen der Kläger haben sich nicht erfüllt.

Ein am von der Abteilung Gewässerschutz des Amtes der OÖ-Landesregierung durchgeführter Lokalaugenschein der Abwasserbeseitigungsanlage ergab, dass die Chlorierstation nicht funktionsfähig war und die Dreikammerkläranlage nicht gewartet worden war, die Ablaufproben die Grenzwerte überschritten und als zukünftige wirtschaftliche optimale Lösung nur eine Ableitung ins Tal in Frage komme.

Die Kläger wurden mit Schreiben vom zur Stellungnahme aufgefordert und in weiterer Folge am eine wasserrechtliche Verhandlung bezüglich der Abwasserbeseitigungsanlage abgehalten, bei der der Amtssachverständige den konsensmäßigen Betrieb der Kläranlage und deren einwandfreien Zustand bestätigte aber auch ausführte, dass die bestehende Anlage dem Stand der heutigen Technik anzupassen wäre. Entweder müsse eine vollbiologische Kläranlage mit Ableitung in einen Vorfluter oder ein Ableitungskanal in eine Ortskanalisation errichtet werden, wobei jedoch die vollbiologische Kläranlage auf Grund der Höhenlage des Objektes problematisch erschien und als sinnvollste Lösung der Ableitungskanal eingestuft wurde.

Ein neuerlicher Bescheid der Wasserrechtsbehörde ist bisher nicht ergangen.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Aufhebung des Kaufvertrages vom und die Zahlung von S 5,885.524,20 s.A. Zug-um-Zug gegen Rückstellung der Liegenschaft sowie des Inventars. Sie stützen dies darauf, dass sie die Beklagte als Käufer anlässlich der Vertragsverhandlung nicht davon in Kenntnis gesetzt habe, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits Probleme mit der Abwasserbeseitigung bestanden hätten. Bereits während der Verkaufsverhandlungen sei ein Wasserrechtsverfahren anhängig und die Versickerung des nur mechanisch gereinigten Abwassers mit nachfolgender Desinfektion durch Chlorierung aus hygienischen Gründen nicht mehr vertretbar gewesen. Diese Probleme seien ihnen bei den Verkaufsverhandlungen 1991 von der Beklagten arglistig verschwiegen worden, obwohl letztere nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs dazu verpflichet gewesen wäre, die Kläger als Käufer von den Abwasserproblemen in Kenntnis zu setzen und darauf hinzuweisen, dass bei der Errichtung eines Ableitungsstranges ins Tal Investitionen im Ausmaß zwischen 6 und 10 Mio S auflaufen würden. In Kenntnis dieser Tatsachen hätten die Kläger die Liegenschaft keinesfalls erworben. Damit sei das arglistige Verhalten der Beklagten im Sinne des § 870 ABGB für den Vertragsabschluss maßgeblich gewesen. Die Kläger hätten S 4,135.524,20 investiert.

Die Beklagte beantragte, die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gar keine Probleme mit der Wasserrechtsbehörde gegeben habe und die Beklagte in diesem Zusammenhang auch keine Kenntnis von irgendwelchen bevorstehenden behördlichen Maßnahmen gehabt hätte. Vielmehr sei im Jahre 1990 noch festgestellt worden, dass die Anlage konsensmäßig betrieben werde, sodass für die Behörde in der Folge keinerlei Veranlassung bzw Notwendigkeit bestand, im Rahmen des Wasserrechtsgesetzes gegenüber der Beklagten tätig zu werden. Insoweit habe auch keine Verpflichtung bestanden, die Kläger bei den Vertragsgesprächen darauf aufmerksam zu machen, dass bei gefordeter Errichtung eines Abwasserstranges ins Tal Investitionen im Ausmaß von 6 bis 10 Mio S auflaufen würden. Auch sei zu berücksichtigen, dass dem Erstkläger die örtlichen Verhältnisse der Liegenschaft sowie die Abwasserbeseitigungsanlage bestens bekannt gewesen wären. Ein behördlicher Auftrag zur Errichtung eines Abwasserkanals sei in keiner Weise absehbar gewesen. Erst im Rahmen des Betriebes durch die klagende Partei sei es zu einem nicht funktionsfähigen Zustand der Abwasseranlage mangels ordnungsgemäßer Wartung gekommen. Allfällige damit im Zusammenhang stehende Aufträge hätten sich die Kläger selbst zuzurechnen. Schließlich wandte die Beklagte noch den Schaden ein, der daraus entstanden sei, dass die Kläger als Käufer gegen ihre Verpflichtung zum ganzjährigen Betrieb des Restaurants verstossen hätten, was dazu geführt hätte, dass zahlreiche Personen die Grünberg-Seilbahn nicht benutzt hätte. Dadurch sei der beklagten Partei jedenfalls ein Schaden in Höhe von S 40.000 entstanden.

Mit seinem "Zwischenurteil" hob das Erstgericht den Kaufvertrag auf und erkannte - wenngleich nur aus der Urteilsbegründung ersichtlich - das Leistungsbegehren als dem Grunde nach als zu Recht bestehend. Es folgerte dabei ausgehend von dem eingangs dargestellten Sachverhalt, dass der Beklagten zwar eine vorsätzliche Täuschung im Sinne des § 870 ABGB nicht vorgeworfen werden könne, dass jedoch die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Kaufvertrages nach § 871 ABGB wegen Irrtums vorlägen. Die Beklagte habe es unterlassen, die Kläger über die drohenden Investitionen in Höhe eines Mehrfachen des Kaufpreises aufzuklären.

Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei erhobenen Berufung Folge und änderte das Urteil zur Gänze im klagsabweisenden Sinn ab. Es ging davon aus, dass den Klägern für den Vertragabschluss der Hotelbetrieb wesentlich gewesen sei und dass dafür sämtliche Genehmigungen vorlägen. Es habe für die Beklagte keine Pflicht bestanden, die Kläger über Umstände im Zusammenhang mit der Genehmigung der Kläranlage, die in der Vergangenheit gelegen gewesen seien und auf den Wert des Unternehmens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Einfluß gehabt hatten, aufzuklären ebensowenig wie über die fünf Jahre vor Abschluss des Kaufvertrages liegenden Probleme mit der Wasserrechtsbehörde. Bei einer Kläranlage auf einem Berg könne unter Berücksichtigung der geänderten Umweltauflagen ohnehin keine Prognose über die Entwicklung abgegeben werden. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht im Hinblick auf die Bedeutung der Aufklärungspflichten betreffend in der Vergangenheit anhängiger Verwaltungsverfahren als zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Kläger ist nicht zulässig und war daher zurückzuweisen.

Die Kläger relevieren darin zusammengefasst, dass die Beklagte im Hinblick auf die latente Problematik der Abwasserbeseitigungsanlage und deren Einfluss auf den Wert des kaufgegenständlichen Objektes bzw die Möglichkeit allfälliger Haftungen auch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Aufklärungspflicht getroffen habe.

Richtig ist, dass die Veranlassung eines Irrtums im Sinne des § 871 ABGB auch durch Unterlassung einer gebotenen Aufklärung über derartige Umstände erfolgen kann (vgl etwa SZ 58/69, JBl 1994, 404; Apathy in Schwimann ABGB2 § 871 Rz 21, Rummel in Rummel ABGB2 § 871 Rz 14 f).

Es besteht jedoch keine allgemeine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für seinen Kaufentschluss maßgeblich sein könnten, sondern nur insoweit als er dies nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs erwarten konnte (vgl SZ 52/22, SZ 55/51, WBl 1988, 341 uva; WBl 1994, 28 zum Verweis auf die Grundsätze des redlichen Verkehrs hinsichtlich der Aufklärungspflichten im Rahmen der Schutz- und Sorgfaltspflichten im vorvertraglichen Verhältnis). Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Vertragspartner über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt (SZ 55/51, 5 Ob 568/88) oder zum Ausdruck bringt, dass für ihn bestimmte Punkte von besonderer Bedeutung sind (vgl 1 Ob 562/83). Da aber grundsätzlich jeder seine eigenen Interessen selbst wahrzunehmen hat (vgl ÖBA 1993, 408 = JBl 1992, 711) wurde etwa bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen die Aufklärungspflicht nur im eingeschränkten Umfang angenommen (vgl SZ 55/51). Weiters ist im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht auch zu berücksichtigen, inwieweit die hier maßgeblichen Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gerade aktuell sind (vgl 1 Ob 544/87; vgl auch allgemein dazu dass der Irrtum jeweils auf Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogen sein muss; MGA ABGB § 87135 E 33b = SZ 59/17 bzw E 34b = WBl 1997, 524). Bei der Beurteilung der Aufklärungsverpflichtung ist auch auf die Relevanz des jeweiligen Umstandes für den Vertragsabschluss abzustellen, hier also wie konkret eine etwaige Gefährdung der Benutzbarkeit bzw mit welcher Wahrscheinlichkeit das Erfordernis weiterer Investitionen anzunehmen war. Dabei ist weiters zu berücksichtigen, inwieweit es sich nur um allgemein bekannte Entwicklungen handelt oder um konkrete Tatsachen.

Hier ist nun festzuhalten, dass die Kläger als Unternehmer von der generellen Problematik wasserrechtlicher Bewilligungen und der Anpassung an neue technische Standards (vgl §§ 12a, 21a und 33b iVm 33c WRG) Kenntnis haben mussten, der Erstkläger im Übrigen auch bereits 11 Jahre in dem Betrieb tätig war, sich bei Abschluss keine dahingehenden Fragestellungen aufwarfen, vielmehr die Kläger im Vertrag ausdrücklich auf jegliche Gewährleistung ausgenommen die Lastenfreiheit verzichtet haben (vgl dazu, dass diese Klausel nur bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit angefochten werden kann, RDU 1996/91). Die Initiative der Behörde lag bereits mehrere Jahre zurück neue Umstände im sinne des Schreibens vom wurden nicht geltend gemacht und es war auch nicht absehbar, ob in der Zukunft die Initiative wiederholt wird und überhaupt zu konkreten Auflagen führen werde, was im übrigen selbst während dieses Verfahrens, also mehr als 10 Jahre danach nicht der Fall war. Der Nachweis, dass sich eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit bei den Klägern bei Vertragsabschluss in der Folge überhaupt verwirklciht hat, ist ihnen daher nicht geglückt. Die Berücksichtigung und Abwägung all dieser Umstände ist aber eine Frage des Einzelfalls und stellt keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 502 Anm 5).

Die Revision war daher zurückzuwiesen; der Ausspruch des Berufungsgerichtes bindet den Obersten Gerichtshof nicht (§ 500a Abs 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ulrich F*****, 2. Olga F*****, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei T***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Posch, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 5,885.524,20 sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 393/98w-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom , GZ 3 C 484/97f-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 7 Ob 169/99z-37 wird in seiner Kostenentscheidung dahin berichtigt, dass es einleitend statt "Die klagende Partei ist" zu lauten hat:

"Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand".

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 306 (darin enthalten S 51,04 an USt) bestimmten Kosten ihres Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Das Erstgericht hat den Parteien die Ausfertigungen der Entscheidungen abzufordern und die Berichtigungen darauf ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich wurde die Verpflichtung der beiden klagenden Parteien zur Tragung der Kosten im Revisionsverfahren nur im Singular und nicht im Plural ausgesprochen. Dieser Schreibfehler war entsprechend § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.

Grundsätzlich kommt auch für Berichtigungsanträge ein Kostenersatz nach § 41 ZPO in Betracht; bei der Berichtigung von Kostenentscheidungen jedoch nur auf Basis der Änderung in der Kostenentscheidung (vgl RIS-Justiz RS0041623).

Der Beklagten wurden die Kosten zwar bereits auf Grund der Entscheidung zugesprochen, jedoch nunmehr die ungeteilte Haftung beider klagenden Parteien klargestellt.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00169.99Z.1214.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAD-42165