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OGH vom 19.08.2015, 3Ob153/15v

OGH vom 19.08.2015, 3Ob153/15v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Dehn und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder M*****, und H*****, beide in Pflege und Erziehung der Mutter M*****, diese vertreten durch Dr. Helene Klaar und Dr. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Obsorge und Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 158/15x 101, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag der Mutter gegen den Rekurssenat unterbrochen.

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhob die Mutter einen außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem sie einen gegen die Mitglieder des Rekurssenats gerichteten Ablehnungsantrag verband. Dieser Ablehnungsantrag ist beim Rekursgericht zu AZ 13 Nc 13/15k anhängig, jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden. Dennoch legte das Erstgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist verfrüht.

Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im (zulässigen) Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS Justiz RS0041933, RS0042028). Wird dem Ablehnungsantrag stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen der abgelehnten Richter aufzuheben sind (RIS Justiz RS0045994). Davon würde auch die mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter bekämpfte Entscheidung betroffen sein (vgl RIS Justiz RS0042046), die mit einem schweren Verfahrensmangel iSd § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG behaftet wäre (3 Ob 102/15v mwN). An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (RIS Justiz RS0042079).

Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00153.15V.0819.000

Fundstelle(n):
FAAAD-42148