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OGH vom 08.10.2013, 3Ob153/13s

OGH vom 08.10.2013, 3Ob153/13s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen J*****, vertreten durch Wetzl Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 105/13z 50, womit über Rekurs der Betroffenen der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom , GZ 3 P 53/12z 18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Betroffenen gelingt es in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Erweiterung des Aufgabenkreises des einstweiligen Sachwalters nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG kann noch im Revisionsrekursverfahren geltend gemacht werden, auch wenn sie wie hier vom Rekursgericht verneint wurde (RIS Justiz RS0121265; 5 Ob 154/12a). Der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist aber dadurch gekennzeichnet, dass er nicht mehr absolut wie die Nichtigkeitsgründe der ZPO wirkt. Er ist im außerstreitigen Verfahren nur wahrzunehmen, wenn die Gehörverletzung Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte; der Rechtsmittelwerber hat daher darzulegen, welches konkrete (zusätzliche) Vorbringen er erstattet beziehungsweise welche konkreten (weiteren) Beweismittel er angeboten hätte, wäre er dem Verfahren erster Instanz umfassend beigezogen worden (RIS Justiz RS0120213 [T20 und T 9]). Diesen Anforderungen entsprach Rekurs, in dem allein auf die unterbliebene Anhörung der Betroffenen hingewiesen wurde, nicht. Das Rekursgericht hat deshalb das Vorliegen dieses Rechtsmittelgrundes zu Recht verneint.

2. Der behauptete Begründungsmangel der Rekursentscheidung liegt nicht vor.

Fundstelle(n):
UAAAD-42130