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OGH vom 05.02.2018, 2Nc5/18k

OGH vom 05.02.2018, 2Nc5/18k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P***** K***** und 2. A***** W*****, beide vertreten durch Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtsanwältin in Schwaz, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Krumpendorf, wegen 6.055,63 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Am ***** ereignete sich in E***** am Faaker See ein Verkehrsunfall, an dem die gerade aus dem vom Zweitkläger gehaltenen Fahrzeug aussteigende Erstklägerin und ein Kraftfahrer mit einem in der Schweiz haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren.

Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Gegners begehren die Kläger vor dem Bezirksgericht Villach Schadenersatz. Zum Beweis ihres Vorbringens berufen sie sich auf ihre Parteieneinvernahme, eine in Deutschland wohnhafte Zeugin und die Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und die Abhaltung eines Ortsaugenscheins sowie die Einvernahme des gegnerischen Kfz-Lenkers und seiner Frau, beide wohnhaft in der Schweiz, gegebenenfalls mittels Videokonferenz.

Die Kläger beantragen die Delegierung der Sache an das Bezirksgericht Schwaz mit der Begründung, die Erstklägerin sei nach einem Blutgerinnsel seit 2014 halbseitig gelähmt und in ihrer Beweglichkeit sehr eingeschränkt. Um ihr die beschwerliche Anreise zu ersparen und auch im Hinblick darauf, dass für die übrigen beantragten Zeugen und den Zweitkläger die Anreise nach Schwaz einfacher sei als nach Villach, sei die Delegierung tunlich.

Die beklagte Partei spricht sich gegen die Delegierung aus. Sie verweist darauf, dass beim Bezirksgericht Villach die Sache in einer Verhandlung an Ort und Stelle erledigt werden könne und so auch üblicherweise erledigt werde, während bei Verfahrensführung in Schwaz erst recht ein Lokalaugenschein in E***** am Faaker See, zu dem die Erstklägerin anreisen müsse, durchzuführen sei.

Das Vorlagegericht spricht sich für die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt:

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324; RS0046441; RS0046589) soll eine Delegierung den Ausnahmefall bilden. Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit weiters dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RISJustiz RS0046149). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für solche Prozesse einen Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).

Im vorliegenden Fall wurde ein Lokalaugenschein beantragt, dessen Durchführung hier wohl die Anwesenheit der Erstklägerin erfordern wird. Mit der beklagten Partei ist daher davon auszugehen, dass eine Verfahrensführung in Schwaz den Unfallbeteiligten und daher auch der Erstklägerin die Anreise zum Unfallsort nicht ersparen wird, sodass im Sinne der aufgezeigten Judikatur eine Delegierung weg vom Gericht des Unfallorts nicht zweckmäßig ist.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00005.18K.0205.000
Schlagworte:
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