OGH vom 09.11.2000, 2Ob289/00i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Plegschaftssache des mj Thomas P*****, geboren am , wegen Entziehung der Obsorge über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kindesmutter Renate P*****, vertreten durch Mag. DI Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom , GZ 20 R 125/00g, 126/00d-76, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kindesmutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Den Parteien ist nach dem Grundsatz des allseits rechtlichen Gehörs auch im Außerstreitverfahren die Möglichkeit zu gewähren, sich zum Verfahrensgegenstand zu äußern und zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen (EvBl 1992/54 ua, zuletzt etwa 7 Ob 73/00m). Allerdings müssen die Parteien nicht zu jedem einzelnen Beweisergebnis gehört werden (EFSlg 70.170 ua). Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten; dieser Grundsatz kann aber nicht angewendet werden, wenn das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde (SZ 46/93 uva; RIS-Justiz RS0006057, zuletzt etwa 7 Ob 186/00d). Die Unterlassung der Zustellung eines - in die Feststellungen eingeflossenen - Gutachtens vor der Entscheidung könnte daher eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bewirkt haben. Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechts im Verfahren außer Streitsachen durch die WGN 1997, BGBl I/140, und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozessordnung können behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht - wie hier - verneint hat, auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden (SZ 65/84; RIS-Justiz RS0007232, zuletzt etwa 6 Ob 32/00z).
Fundstelle(n):
ZAAAD-42124