OGH vom 06.11.2017, 1Ob171/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 5 Abs 1 Satz 3 OGHG durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** F*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 52.264,44 EUR sA und Feststellung (Streitwert 51.000 EUR), über den Antrag der klagenden Partei auf Akteneinsicht den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge dem Kläger eine vollständige Kopie der Urschrift des Beschlusses vom übermitteln, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Amtshaftungskläger erhob gegen das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem das klageabweisende Urteil des Erstgerichts bestätigt worden war, das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision. In seinem Schriftsatz erklärte er unter anderem, 26 namentlich genannte Richter des Obersten Gerichtshofs, darunter auch die Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Fachsenats, abzulehnen, weil sie einer staatsfeindlichen, hochkriminellen Verbindung angehörten.
Der Senat behandelte die Eingabe des Klägers– entgegen seiner Spekulation, der Beschluss müsse im Umlaufweg zustandegekommen sein, woraus sich zwingend die Stimmeneinhelligkeit ergebe – in seiner am abgehaltenen nichtöffentlichen Sitzung. Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel hielt er in einem Aktenvermerk fest, dass die Entscheidung im Sinne der ständigen Judikatur ohne Berücksichtigung der Ablehnungserklärung ergehen werde; der Kläger sei vom Obersten Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen worden, dass rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Anschließend wurde der Beschluss gefasst, dass die außerordentliche Revision zurückgewiesen wird.
Der Kläger stellt nun den aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtlichen Antrag. Er vermute, dass es sich bei der ihm zugestellten Entscheidungsausfertigung um ein Falsifikat handle und wolle darüber durch Akteneinsicht Klarheit erlangen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 219 Abs 1 ZPO können Prozessparteien zwar grundsätzlich in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten Einsicht nehmen, doch sind davon ausdrücklich die Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen sowie Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts ausgenommen. Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof betrifft dies die Beratungsprotokolle und sämtliche damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern (vgl nur 6 Ob 153/15s = RIS-Justiz RS0037260 [T5]).
Da im vorliegenden Verfahren aus der Urschrift jener Entscheidung, in die der Kläger Einsicht nehmen möchte, das Abstimmungsverhalten sämtlicher Senatsmitglieder ersichtlich ist, ist der Antrag abzuweisen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00171.16B.1106.000 |
Schlagworte: | kein Abo |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
CAAAD-42110