OGH vom 25.08.2015, 5Ob145/15g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Verein auf Gegenseitigkeit, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner, Mag. Sylvia Schrattenecker und Mag. Georg Wageneder, Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagten Parteien 1. mj G***** F*****, geboren am *****, und 2. mj R***** F*****, geboren am *****, beide Schüler, beide vertreten durch die Mutter M***** F*****, alle *****, diese vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer, Mag. Rupert Primetshofer und Mag. Markus Klepp, Rechtsanwälte in Linz, wegen 74.603,15 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 16/15z 15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beklagten sind 2004 bzw 2006 geboren. Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob die Großmutter der Beklagten am deshalb ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, weil sie Zündhölzer auf dem Küchentisch liegen ließ, mit denen die Beklagten dann am Heuboden ein Feuer entfachten.
2. Das Maß der zu leistenden Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem, was nach Alter und Entwicklung des Kindes von verständigen Aufsichtspflichtigen in Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ihrer Geschäfts und Berufspflichten erwartet werden kann (RIS Justiz RS0027323; RS0027339). Entscheidend ist, was verständige Eltern (hier: ein Großelternteil) nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen (muss), um eine Schädigung zu verhindern und welchen Anlass sie zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen hatten (RIS Justiz RS0027323 [T7]). Die Gefährlichkeit der Situation und ein allfälliges wiederholtes früheres Fehlverhalten des Kindes sind zu berücksichtigen. Bestimmte Eigenschaften des Pflegebefohlenen können höhere Anforderungen rechtfertigen (RIS Justiz RS0027323 [T8]). Die Frage, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, hängt jedenfalls stets von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS Justiz RS0027323 [T9]).
3. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit in tatsächlicher Hinsicht allerdings nicht direkt vergleichbaren Fällen befasst, in denen Kinder an Zündhölzer bzw Feuerzeuge gelangt sind und damit Brände ausgelöst haben (vgl 8 Ob 532/77; 7 Ob 36/88; 1 Ob 550/90); dennoch wurde in diesen Entscheidungen aus näher dargestellten Gründen eine Aufsichtspflichtverletzung verneint.
4. Das Berufungsgericht war hier der Ansicht, die Großmutter der Beklagten habe am , als sie Zündhölzer auf dem Küchentisch liegen ließ, noch nicht gewusst, dass sie die Beklagten zu beaufsichtigen haben werde. Ob dieser Ablauf, den Feststellungen des Erstgerichts tatsächlich so entnommen werden kann, was die Beklagten in ihrer Revision bestreiten, kann als nicht entscheidungswesentlich dahin stehen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die beiden Beklagten die meiste Zeit wie vereinbart, also durchaus folgsam im Hof mit ihren Fahrrädern unterwegs waren und später dann ebenfalls wie besprochen Ball spielten. Die Beklagten waren vor dem Vorfall auch noch nie dahin auffällig geworden, dass sie mit Streichhölzern gespielt haben oder spielen wollten. Schließlich befanden sich die Streichhölzer auf einem Tisch in der Küche, in der sich die Großmutter praktisch durchwegs aufhielt und insofern laufend Kontrolle ausüben konnte, während die Beklagten die Küche offenbar nur sporadisch aufsuchten. Die Beklagten haben dann offenbar während eines solchen kurzzeitigen Aufenthalts in der Küche einen unbeobachteten Moment dazu genutzt, die auf dem Küchentisch liegenden Streichhölzer unbemerkt an sich zu bringen. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen eine Aufsichtspflichtverletzung der Großmutter verneinte, dann liegt darin jedenfalls noch keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich somit nicht. Die Revision ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00145.15G.0825.000