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OGH vom 17.12.2019, 2Nc46/19s

OGH vom 17.12.2019, 2Nc46/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in den beim Bezirksgericht Floridsdorf zu AZ ***** anhängigen verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Feuchtmüller Stockert Moick Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei D***** S*****, vertreten durch Dr. Martina Zadra und Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwälte in Wien, wegen I. zuletzt 1.393,99 EUR sA und Räumung, II. 11.000 EUR sA, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** im Revisionsverfahren zu AZ ***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist in der Rechtssache AZ ***** befangen.

Text

Begründung:

Für das im Spruch genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der ***** Senat zuständig. Hofrat ***** ist Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats und zeigt gemäß § 22 GOG Gründe für seine Befangenheit an.

Konkret verweist die Anzeige darauf, dass der anzeigende Richter einem Rechtsanwalt eine zivilprozessuale Frage zur Zulässigkeit bestimmter Anträge beantwortet habe, ohne dass ein Bezug zu einem konkreten Verfahren erkennbar gewesen wäre. Kurze Zeit später sei dieser Rechtsanwalt im gegenständlichen Verfahren als Parteienvertreter eingeschritten und habe beim Obersten Gerichtshof den zuvor besprochenen Antrag gestellt. Der anzeigende Richter fühle sich befangen, weil er sich gegenüber dem Parteienvertreter (ohne von dessen Eigenschaft als solcher zu wissen) bereits negativ zur Zulässigkeit dieses Antrags geäußert habe. Es irritiere ihn auch, dass der Rechtsanwalt die Anfrage als unpräjudizielle abstrakte Frage gestellt habe, obwohl stark anzunehmen sei, dass er die Frage im Hinblick auf den geplanten Antrag gestellt habe. Wegen der zeitlichen Nähe könne überdies der Anschein entstehen, dass er eine vorgefasste Meinung habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Befangenheitsanzeige ist begründet:

Zeigt ein Richter seine (subjektive) Befangenheit an, ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur bei einer missbräuchlichen Anzeige oder wenn die gegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet sind, eine Befangenheit zu begründen (4 Ob 186/11y = RS0046053 [T4]). Letzteres trifft hier nicht zu, weil die Vorgangsweise des Rechtsanwalts, der das Vertrauen des Richters auf eine von einem konkreten Fall losgelöste fachliche Diskussion missbrauchte, auch bei objektiver Betrachtung geeignet ist, eine subjektive Befangenheit hervorzurufen. Die Befangenheit des Richters ist daher festzustellen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00046.19S.1217.000

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Fundstelle(n):
GAAAD-42071