OGH vom 17.12.2012, 5Ob145/12b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde P*****, vertreten durch Ochsenhofer Heindl Rechtsanwälte OG in Oberwart, und des Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei J***** W*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Dlaska, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. R***** L*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei „Z*****“ ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen 148.020,33 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 12 R 18/12y 78, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zu, dass die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, erstrecken, als diese Personen als Partei in einem als Regressprozess geführten Folgeprozess keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen (1 Ob 2123/96d SZ 70/60 [verstärkter Senat]; RIS Justiz RS0107338). Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung, auf die der außerordentliche Revisionsrekurs hinweist, hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, dass Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozesspartei rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirken oder durch die Streitverkündung rechtliches Gehör zumindest finden konnten (9 Ob 25/08d). Im Falle der Zurückweisung eines Beitritts als Nebenintervenient, die zu Unrecht erfolgte, trifft den Nebenintervenienten die Obliegenheit, diese Zurückweisung mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen. Erst die rechtskräftige Zurückweisung der Nebenintervention nach ordnungsgemäßer Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ließe die Bindungswirkung entfallen (6 Ob 140/12z).
Diese Erwägungen des außerordentlichen Revisionsrekurses machen zwar deutlich, warum diesfalls ein Rechtsmittel erhoben wird, vermögen jedoch nichts zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Nebenintervention im vorliegenden Fall beizutragen.
Dafür sind ausschließlich die vom Nebenintervenienten in der Beitrittserklärung vorgebrachten und im Fall ihrer Bestreitung bescheinigten Tatsachen heranzuziehen. Aus anderen Tatsachen darf die Zulässigkeit nicht beurteilt werden (RIS Justiz RS0035678; 7 Ob 20/07b; Schubert in Fasching/Konecny 2 § 18 ZPO Rz 6 mwN).
Das (sehr kurze) Tatsachensubstrat, auf das sich die Revisionsrekurswerberin in ihrem zweiten Beitrittsschriftsatz vom (ON 57) berufen hat nachdem ihr erster Antrag ON 36 bereits rechtskräftig zurückgewiesen worden war (ON 39 und 52 in Band I) , lässt sich dahin zusammenfassen, dass das Vorbringen des Beklagten, aus welchen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen ein Rückgriffsanspruch gegen die Revisionsrekurswerberin ableitbar wäre, als „völlig haltlos“ bestritten wird, ohne dem allerdings ein eigenes Sachvorbringen (samt Bescheinigung) hinzuzufügen.
Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird dem Argument (der Klägerin), ein Rückgriffsanspruch komme nicht in Betracht, weil kein Vertragsverhältnis zur Klägerin behauptet werde, bloß entgegengehalten, ein Regress unter Gesamtschuldnern setze kein Vertragsverhältnis jedes einzelnen Schuldners zum Gläubiger voraus.
Mit diesen Ausführungen, die sich nicht einmal auf ein konkretes Tatsachensubstrat als Voraussetzung eines rechtlichen Interesses berufen, wird jedenfalls keine Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO dargetan.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
FAAAD-42067