OGH vom 06.11.2019, 2Nc44/19x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger und die Hofrätin Dr. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** M*****, 2. G***** L*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** C*****, Ägypten, wegen 800 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Parteien den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.
Text
Begründung:
Die Kläger streben die Verpflichtung der beklagten Fluglinie mit Sitz in K***** zur Zahlung von 800 EUR sA aufgrund der Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-FluggastVO) an. Nach rechtskräftiger Zurückweisung der Klage wegen Fehlens eines inländischen Gerichtsstands beantragen sie nach § 28 JN die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts. Der Abflugort sei in Österreich (Flughafen Wien-Schwechat) gelegen, womit jedenfalls ein Naheverhältnis zum Inland bestehe. Die Rechtsverfolgung am Sitz der Beklagten in Ägypten sei unzumutbar, insbesondere weil der Verfahrensaufwand unverhältnismäßig wäre und zwischen Österreich und Ägypten kein Abkommen über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen nach der Fluggastrechteverordnung bestehe. Die Kläger beabsichtigten die Exekution auf Betriebsmittel und Forderungen der Beklagten in Österreich.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind gegeben.
1. Nach § 28 Abs 1 Z 2 JN hat der Oberste Gerichtshof bei Fehlen eines Gerichtsstands im Inland ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. § 28 Abs 1 Z 2 JN soll Fälle abdecken, in denen ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist (7 Nc 23/19w; 8 Nc 16/19y).
2. Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland liegt ua dann vor, wenn eine Exekutionsführung im Inland geplant ist, die ausländische Entscheidung in Österreich aber nicht vollstreckt würde (RS0046148 [T17]). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil zwischen Österreich und Ägypten kein Abkommen über die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen besteht und die Kläger nachvollziehbar darlegen, dass sie eine Exekution auf im Inland gelegenes Vermögen anstreben (2 Nc 12/19s mwN). Dass das Bezirksgericht Schwechat und das Landesgericht Korneuburg in diesem Zusammenhang das Vorliegen des Vermögensgerichtsstands nach § 99 JN verneint haben, schließt eine Ordination nicht aus (6 Nc 1/19b). Dem Ordinationsantrag ist daher schon aus diesem Grund stattzugeben.
3. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgte nach den Kriterien der Sachnähe (Abflugort) und der Zweckmäßigkeit (vgl 2 Nc 35/19y; RS0106680 [T13]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00044.19X.1106.000 |
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Fundstelle(n):
XAAAD-42061