OGH vom 28.07.1999, 7Ob168/99b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Albert M*****, vertreten durch Dr. Thomas Wenger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitinteresse S 489.116,-- sA) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 1 R 100/98b-69, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten genügt leichte Fahrlässigkeit (JBl 1993, 460; RS0080572). Die Beweislast für mangelndes Verschulden an der Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht trifft den Versicherungsnehmer (VR 1991, 201/238). Die verschuldete Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten durch den Versicherten berechtigt den Versicherer nur zum Vertragsrücktritt - wie er hier auch geschehen ist -, nicht auch zur Leistungsverweigerung (RS0080662); seine Verpflichtung zur Leistung bleibt allerdings nur bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt worden ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des Versicherers hatte (§ 21 VersVG; RS0080662). Richtig ist an den Ausführungen des Revisionswerbers nur, daß der Oberste Gerichtshof der - auch hier so getroffenen - Feststellung, daß der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt hätte, nicht vorrangige Bedeutung beimißt (VersE 1993, 995). Allerdings wird übersehen, daß das Höchstgericht bereits mehrfach (VersE 1338; 7 Ob 133/97b) ausgesprochen hat, daß dann, wenn der Versicherer - wie hier (Schadensfall "Rohrbruch") - erst nach einem Versicherungsfall von einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erfährt, selbst die Unterlassung eines Rücktrittes innerhalb der Frist des § 20 VersVG nicht zur Folge hat, daß die durch die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht eingetretene Leistungsfreiheit nachträglich - wie dies dem Rechtsmittelwerber offenbar vorschwebt - behoben wäre, sondern nur, daß der Versicherer für weitere Versicherungsfälle, die erst nach Ablauf eines Monats ab seiner Kenntnis von der Verletzung eintreten, leistungspflichtig bleibt; wenn aber - wie hier - der Versicherer die gesetzliche Rücktrittsfrist ohnedies gewahrt hat, kann auch ein zeitlich davorliegender Versicherungsfall nicht zur Leistungspflicht führen. Die Leistungsfreiheit beruht vielmehr (primär) auf der Obliegenheitsverletzung, weil sie ihrerseits (hier auch fristgerecht und damit rechtswirksam) zum Anlaß des Rücktrittes vom Versicherungsvertrag führte.