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OGH vom 21.10.1999, 2Ob285/99x

OGH vom 21.10.1999, 2Ob285/99x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Hannes S*****, vertreten durch Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt (zur Verfahrenshilfe) in Salzburg, wider die beklagte Parteien 1.) Johann H*****, 2.) Matthias H*****, und 3.) S***** AG, ***** alle vertreten durch DDr. Manfred Walter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 416.051,86 sA und Feststellung, infolge Revision aller Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom , GZ 1 R 63/99m-36, womit das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 10 Cg 233/97s-24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am ereignete sich um etwa 11.00 Uhr in Bad Hofgastein ein Unfall, an welchem einerseits der Kläger als Fußgänger und andererseits der Erstbeklagte als Lenker eines vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten LKWs beteiligt waren. Der Kläger geriet hiebei mit dem rechten Vorderfuß unter den linken Zwillingsreifen der hintersten Achse des dreiachsigen LKWs. Er erlitt hiedurch ein schwere Verletzung, verbunden mit Dauerfolgen.

Mit der am beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von den drei Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung eines Betrages von S 421.483,75 sA aus dem Titel des Schadenersatzes, und zwar für gebrauchte Stiefel, Telefonate, Bahnfahrten der Ehefrau, Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung und Verdienstentgang. Ferner stellte er das Begehren auf Feststellung, dass die Beklagten ihm für alle künftigen kausalen Schäden aus dem Unfall zu haften hätten, wobei die Haftung der Drittbeklagten mit der Haftungshöchstsumme begrenzt sei. Der Kläger brachte hiezu vor, er habe in seiner Eigenschaft als Kraftfahrer damals seinen LKW vor der Auffahrt zur Talstation Schlossalmbahnen abgestellt und sich anschließend zu Fuß zum Verwaltungsgebäude begeben, um nach der Richtung zu fragen. Er sei die Privatstraße zur Verwaltung hinaufgestiegen. Im selben Moment sei ihm der vom Erstbeklagten gelenkte LKW entgegengekommen. Er habe den LKW aufgehalten, um den Erstbeklagten darauf aufmerksam zu machen, dass die Einfahrt durch den LKW des Klägers versperrt sei. Sie hätten kurz miteinander gesprochen. Der Erstbeklagte habe versprochen, auf die Rückkehr des Klägers zu warten. Er habe seinen Fußmarsch fortgesetzt und habe sich auf Grund der Eis- und Schneelage seitlich am LKW abstützen müssen. Als er sich auf der Höhe des linken Hinterrades befunden habe, sei der LKW auf dem Eis seitlich vorgerutscht und mit dem Zwillingsreifen über den rechten Vorfuß des Klägers gefahren. Der Erstbeklagte habe damit rechnen müssen, dass auf dem glatten Eis ein Wegrutschen der Hinterachse möglich sei, wenn die Bremse - wenn auch nur kurz - gelockert und dann wieder angezogen werde. Dies sei offensichtlich der Fall gewesen, denn sonst wäre das Heck des LKWs nicht auf dem Eis kurz nach vorne seitlich gerutscht. Für den Kläger sei auf Grund von Schneewächten kein Ausweichen möglich gewesen. Es sei einerseits der Kläger ausgerutscht, andererseits habe der Erstbeklagte auf Grund seine Unachtsamkeit und Unaufmerksamkeit die Speicherbremse zu früh gelöst. Es sei nicht richtig, dass der Erstbeklagte langsam weitergefahren wäre. Der Erstbeklagte habe den LKW zum Stillstand gebracht, den Motor abgestellt, worauf sich beide Personen unterhalten hätten. Dann habe der Erstbeklagte den Motor wieder gestartet, als der Kläger bereits kurz vor der Hinterachse gewesen sei. Es liege daher das Alleinverschulden des Erstbeklagten vor, der das Fahrzeug nicht so lange in gebremsten Zustand gehalten habe, bis der Kläger an dem Fahrzeug vorbei gewesen sei, bzw die Speicherbremse zu früh gelöst habe.

Die Beklagten wendeten ein, dass vielmehr den Kläger das Alleinverschulden treffe, während es sich für die Beklagten um ein unabwendbares Ereignis handle. Der Erstbeklagte sei in Schritttempo talwärts gefahren und habe den Kläger an seinem Führerhaus vorbeilaufen gesehen. Der Kläger habe dem Erstbeklagten zugerufen, er komme sofort wieder zurück. Der Erstbeklagte sei in Schritttempo weitergefahren, habe im linken Außenspiegel gesehen, dass der Kläger auf Höhe der Nachlaufachse zu Sturz gekommen sei. Hierauf habe der Erstbeklagte sofort abgebremst. Zum Sturz des Klägers dürfte beigetragen haben, dass dieser am abfallenden Rand des Schneeriedels gegangen sei, dabei ausgerutscht und deswegen mit einem Fuß unter das Hinterrad des LKWs geraten sei. Der Kläger habe sich diesen Vorfall selbst zuzuschreiben. Die beklagten Parteien wandten ferner die fehlende Aktivlegitimation des Klägers ein. Er habe vor der Klagsführung die klagsgegenständlichen Ansprüche gegenüber der drittbeklagten Partei an die V*****bank ***** abgetreten, wobei die drittbeklagte Partei von dieser Abtretung verständigt worden sei. Außerdem sei die klagsgegenständliche Schadenersatzforderung gegenüber der drittbeklagten Partei im Verfahren zu 9 E 1170/97 des BG Salzburg gepfändet und dem betreibenden Gläubiger überwiesen worden.

Hiezu brachte der Kläger vor, die Bank habe die Forderung an ihn rückzediert. Die Bank und der betreibende Gläubiger hätten den Kläger und den Klagevertreter treuhändig ermächtigt, unter Wahrung des Pfandranges die ihnen zustehenden Beträge geltend zu machen und einzuziehen. In der Verhandlung vom , schränkte der Kläger zunächst sein Klagebegehren um den Betrag von S 95.000,-- hinsichtlich der Forderungspfändung zu Gunsten des betreibenden Gläubigers ein, wobei es sich um einen geschätzten Betrag handle, da der genaue Betrag bisher nicht bekannt sei. Zu Beginn der Verhandlung vom änderte der Kläger das Leistungsbegehren dahin, dass eine Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 82.790,-- sA an die Bank, von S 76.364,32 sA an den betreibenden Gläubiger und von S 256.897,54 sA an den Kläger begehrt wurde.

Mit "Teilzwischenurteil" sprach das Erstgericht aus, dass das zuletzt genannte Leistungsbegehren dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht bestehe, dass den beklagten Parteien gegenüber festgestellt werde, dass diese dem Kläger im Ausmaß der Hälfte für alle künftigen kausalen Schäden aus dem gegenständlichen Unfall zu haften hätten, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der Haftungshöchstsumme begrenzt sei, dass hingegen das Feststellungsmehrbegehren des Inhaltes, dass den beklagten Parteien gegenüber festgestellt werde, dass diese dem Kläger im Umfang einer weiteren Hälfte für alle künftigen kausalen Schäden aus diesem Unfall zu haften hätten, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der Haftungshöchstsumme begrenzt sei, abgewiesen werde. Das Erstgericht traf hiezu folgende Feststellungen:

Der Erstbeklagte lenkte einen LKW vom Verwaltungsgebäude der Schlossalmbahnen in Richtung der Bundesstraße hinunter. Im dortigen Bereich ist vor dem Verwaltungsgebäude die Zufahrt in einer Breite von ca 4 m asphaltiert, nach dem Gebäude vergrößert sich die asphaltierte Breite auf ca 4,6 m und es beginnt die Zufahrtsstraße mit ca 6 % zu fallen. In diesem Bereich ereignete sich der Unfall. Zum Unfallszeitpunkt war durch Schneeablagerungen die Fahrbahn nicht in der vollen asphaltierten Breite zu benützen, sondern es war eine Einschränkung der Breite gegeben. Der Erstbeklagte lenkte den LKW ganz links unmittelbar an einem am linken befahrbaren Fahrbahnrand vorhandenen Schneeriedel entlang. Es wäre dem Erstbeklagten möglich gewesen, auf Höhe des Unfallsbereiches eine etwas weiter rechts verlaufende Fahrlinie einzuhalten, wodurch sich der Abstand zwischen der linken Seite des LKWs und dem Schneeriedel an der linken Seite vergrößert hätte. Der Kläger, der eine Lieferung zuzustellen hatte, hatte das von ihm gelenkte Fahrzeug abgestellt und begab sich zu Fuß über die Zufahrtsstraße hinauf in Richtung Verwaltungsgebäude. Der Kläger blieb nicht stehen, sondern begab sich vor dem Beklagtenfahrzeug auf den (in Gehrichtung des Klägers gesehen) rechtsseitigen Schneeriedel, passierte das Führerhaus des Beklagtenfahrzeuges, rief dabei dem Erstbeklagten sinngemäß zu, dass er bald wieder da sei (dies bezogen darauf, dass das vom Kläger abgestellte Fahrzeug die Zufahrt versperrte) und ging auf dem Schneeriedel (in seine Gehrichtung gesehen) rechtsseitig am Beklagtenfahrzeug entlang (in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen also entlang der linken LKW-Seite), wobei der Kläger sich an der Seitenwand des LKWs abstützte. Der Erstbeklagte hielt das Beklagtenfahrzeug nicht an, sondern fuhr mit Schrittgeschwindigkeit weiter. Der Kläger geriet, während das Beklagtenfahrzeug die Zufahrtsstraße in Schrittgeschwindigkeit hinunterfuhr und er entlang des Beklagtenfahrzeuges auf dem Schneeriedel in die Gegenrichtung ging, durch ein Abrutschen mit dem rechten Vorderfuß unter das hintere Rad des LKWs. Dadurch wurde der Kläger am rechten Vorderfuß schwer verletzt. Wenn der Erstbeklagte zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die Höhe des Führerhauses des Beklagtenfahrzeuges passierte, gebremst hätte, wäre es möglich gewesen, das Beklagtenfahrzeug anzuhalten, bevor der Fuß des Klägers unter das Hinterrad des LKWs geriet.

Mit schriftlicher Generalabtretung vom trat der Kläger an die Bank zur Sicherstellung aller deren Forderungen aus einem vom Kläger in Anspruch genommenen Kredit alle bestehenden und zukünftigen Forderungen und Ansprüche gegenüber der drittbeklagten Partei aus dem gegenständlichen Unfall ab. Mit Schreiben vom wurde die drittbeklagte Partei von dieser Zession verständigt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom , 9 E 1170/97, wurde zugunsten des betreibenden Gläubigers wider den Kläger als dortigen Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 76.364,32 sA die Exekution bewilligt unter anderem durch Pfändung der dem Kläger gegenüber der hier drittbeklagten Partei aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall zustehenden Schadenersatzforderung in Höhe von S 100.000,-- mehr oder weniger. Diese Exekutionsbewilligung wurde an die drittbeklagte Partei als Drittschuldnerin am zugestellt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, sowohl dem Erstbeklagten als auch dem Kläger sei ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls anzulasten. Das Verschulden des Erstbeklagten sei darin zu erblicken, dass er angesichts des von ihm wahrgenommenen Vorbeilaufens des Klägers am Führerhaus das Fahrzeug nicht angehalten habe. Eine solche Bremsung wäre unfallsverhindernd gewesen. Im Hinblick auf den von ihm wahrgenommenen geringen Abstand zwischen der linken Seitenwand des LKWs und dem Schneeriedel, wodurch sich für den Erstbeklagten ersichtlich ergeben habe, dass der Kläger den Schneeriedel begehen habe müssen, wäre der Erstbeklagte verpflichtet gewesen, zur Vermeidung einer Gefährdung des Klägers sofort anzuhalten. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass der Erstbeklagte das Fahrzeug erheblich näher dem linken Fahrbahnrand (in Form des damals vorhandenen Schneeriedels) gelenkt habe, als auf Grund des Seitenabstandes zum rechten befahrbaren Fahrbahnrand notwendig gewesen wäre. Dem Kläger sei hingegen als Selbstverschulden anzulasten, dass er versucht habe, auf der linken Längsseite des LKWs (in Laufrichtung des Klägers gesehen an der rechten Seite des LKWs) ungeachtet des geringen Abstandes des LKWs zum Schneeriedel am Fahrbahnrand und obwohl dort ein sicheres Gehen nicht möglich gewesen sei, am LKW vorbeizukommen. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass dieses Verhalten des Klägers das eigentlich unfallauslösende gewesen sei. Angesichts dieser beiderseitigen Haftungskomponenten sei mit einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 vorzugehen. Im Rahmen des vorliegenden Zwischenurteiles sei auszusprechen, dass das klägerische Leistungsbegehren dem Grunde nach mit der Hälfte zu Recht bestehe.

Die Frage der jeweils vor Klagsführung erfolgten vertraglichen Abtretung der Forderung des Klägers an die Bank und die exekutive Pfändung der Forderung zu Gunsten des betreibenden Gläubigers hinderten diesen Ausspruch über die Berechtigung des klägerischen Leistungsbegehren dem Grunde nach nicht, da nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Hälfte der Forderung des Klägers die Beträge, die der Bank und dem betreibenden Gläubiger zuzukommen hätten, nicht übersteigen würde. Eine diesbezügliche Prüfung werde Gegenstand des weiteren Verfahrens über die Höhe der Klagsforderung sein. Bei dem Ausspruch über die Berechtigung der Klagsforderung dem Grunde nach sei darauf vorerst nicht einzugehen, da eben jedenfalls noch nicht feststehe, dass die Beträge, die der Bank und dem betreibenden Gläubiger in Summe zuzukommen hätten, die Hälfte der berechtigten klägerischen Forderung jedenfalls übersteigen würden. Weiters sei zu bedenken, dass im Hinblick auf die laufenden Zinsen jeweils der Forderung der Bank und des betreibenden Gläubigers erst bezogen auf den Schluss der Verhandlung über das klägerische Leistungsbegehren endgültig beurteilt werden könne, in welcher konkreten betraglichen Höhe diesen beiden Gläubigern Forderungen gegenüber dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung über das Leistungsbegehren zukämen, über welche konkrete betragliche Höhe hinaus der Berechtigung des klägerischen Begehrens die mangelnde Aktivlegitimation entgegenstehe. Da im derzeitigen Verfahrensstadium die maßgebliche Höhe der Forderungen der Bank und des betreibenden Gläubigers demnach nicht festgesetzt werden könne, sei nicht beurteilbar, im Ausmaß welchen Betrages es dem Kläger an der aktiven Klagslegitimation mangle. Im vorliegenden Zwischenurteil komme daher eine Berücksichtigung des von den beklagten Parteien erhobenen und - im Hinblick auf die schon vor Klagseinbringung erfolgten Forderungsübergänge an die Bank und an den betreibenden Gläubiger - an sich zutreffenden Einwandes der fehlenden Aktivlegitimation nicht in Betracht.

Da die beklagten Parteien das Vorliegen von Dauerfolgen beim Kläger ausdrücklich außer Streit gestellt hätten, sei das Feststellungsbegehren entscheidungsreif. Es sei also im Sinne eines Teilurteils dahingehend zu entscheiden, dass hinsichtlich der einen Hälfte dem klägerischen Feststellungsbegehren stattgegeben werde, während hinsichtlich der weiteren Hälfte des Feststellungsbegehrens eine Klagsabweisung vorzunehmen gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Seiten nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte folgendes aus:

"a) Das Erstgericht hat den Akt 9 E 1170/97 des Bezirksgerichtes Salzburg bereits in der Verhandlung vom verlesen. Das Erstgericht hat daraus auch den Zeitpunkt und den Umfang der Exekutionsbewilligung sowie den Zeitpunkt der Zustellung an die drittbeklagte Partei als Drittschuldnerin festgestellt. Unbeachtet blieb jedoch, was aus Anlass dieser Mängelrüge wahrzunehmen ist, dass


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dem Exekutionsantrag keine Exekutionstitel angeschlossen waren,


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der Kläger als Verpflichteter Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung erhoben hat, weil die Angaben in der Exekutionsbewilligung (= Exekutionsantrag) über den Exekutionstitel nicht mit dem Exekutionstitel übereinstimmten,


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die betreibende Partei nicht fristgerecht den (die) Exekutionstitel vorgelegt hat,


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schließlich mit Beschluss des Exekutionsgerichtes vom die Exekution gemäß § 54e Abs 1 Z 1 EO eingestellt wurde, weil der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs 1 EO nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Diese Umstände werden aus dem in der mündlichen Berufungsverhandlung neuerlich verlesenen Exekutionsakt ergänzend festgestellt. Da bei einer derartigen Einstellung der Exekution alle schon vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben werden, kann insoweit der nachfolgenden Klagsführung nicht der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers entgegengehalten werden.

b) Der Kläger hat seine Ansprüche gegen die drittbeklagte Partei aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall an eine Bank abgetreten. Ein gesetzliches Abtretungsverbot besteht nicht. Der angesichts des Sicherstellungscharakters der Zession erforderliche Modus ist durch die Verständigung des Drittschuldners erfüllt. Grundsätzlich ist der Zedent nach der Forderungsabtretung nicht mehr zur Klagsführung berechtigt. Die bloße Übertragung des Prozessführungsrechtes - also ohne Bestehen irgendwelcher sonstiger materiell-rechtlicher Beziehungen zwischen dem Zedenten und dem Zessionar - ist nach österreichischem Recht unzulässig. Ob der Zedent berechtigt ist, mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, richtet sich regelmäßig nach den zwischen Zedenten und Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechtes. Ob im Sinne des Vorbringens des Klägers eine Rückzession an ihn stattgefunden hat oder ob bloß eine gewillkürte und damit unzulässige Prozessstandschaft vorliegt, wurde im Verfahren erster Instanz nicht geprüft und fand auch keinen Niederschlag im Ersturteil. Darauf kommt es derzeit, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht an. Die Anwendbarkeit dieser Rechtsansicht setzt aber voraus, dass die Zession nur einen Teil der Klagsforderung umfasst. Abgetreten wurden auch alle zukünftigen Ansprüche und Forderungen gegenüber der drittbeklagten Partei aus dem gegenständlichen Unfall. Auch künftige Forderungen können abgetreten werden. Die Abtretung einer künftigen Forderung ist als durch ihre Entstehung bedingt gültig anzusehen. Demzufolge wären nicht nur das gesamte Leistungsbegehren, sondern auch die vom Feststellungsbegehren umfassten künftigen Ansprüche von der Zession erfasst, was dem Kläger zur Gänze die Aktivlegitimation (gegenüber der drittbeklagten Partei) nehmen würde. Allerdings kann bei der Sicherungszession der Zessionar vom übernommenen Schuldner Zahlung nur bis zur Höhe seiner noch unbefriedigten gesicherten Forderung verlangen; der Sicherungszessionar darf als Treuhänder die abgetretene Forderung nur zur Deckung des gesicherten Anspruchs verwenden. Das Erstgericht hat - den Text der Generalabtretung nur unzureichend wiedergebend - festgestellt, dass diese Zession "zur Sicherstellung aller Forderungen der V*****bank ***** aus einem vom Kläger in Anspruch genommenen Kredit" erfolgt sei. Dies wird in der Berufung der beklagten Parteien nicht bemängelt. Somit ist - auch im Sinne der Parteienvernehmung des Klägers und im Sinne des zuletzt aktuellen Klagebegehrens - davon auszugehen, dass die besicherte Kreditforderung nur einen Teil des klägerischen Leistungsbegehrens erfasst.

c) Nach Fasching (Kommentar III 591) gehört zum Anspruchsgrund auch die Prüfung der Aktivlegitimation; die Frage, ob der Kläger einen Schadenersatzanspruch im eigenen Namen geltend machen kann; weiters die Frage, inwieweit eine Legalzession der Schadenersatzansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger erfolgt ist. In der deutschen Literatur wird hiezu unterschiedlich Stellung genommen:

Nach Hartmann (in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO57, Rz 11 zu § 304) gehört zum Anspruchsgrund die Frage, ob der Anspruch auf einen Dritten übergegangen ist, zB auf einen Versicherungsträger, ob also für den Kläger überhaupt noch etwas übriggeblieben ist. Nach Vollkommer (in Zöller, ZPO21, Rz 7a zu § 304) gehören zum Grund des Anspruches alle anspruchsbegründenden Tatsachen, also auch die, welche die Sachbefugnis begründen oder wieder entfallen lassen, wie der - auch nur teilweise - Forderungsübergang auf einen Dritten durch Zession oder kraft Gesetzes. Nach Thomas/Putzo, ZPO21, Rz 7 zu § 304, dürfen (bei Fällung eines Grundurteiles) keine berechtigten Einwendungen gegen den Anspruchsgrund bestehen, zB Forderungsübergang, außer er ist niedriger als der Klageanspruch. Der letztgenannte Literaturbeleg führt zur Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes (NJW 1956, 1236; VersR 1967, 1002). Danach kann ein Zwischenurteil ergehen, wenn sich im Grundverfahren ergibt, dass auch bei Berücksichtigung des Forderungsüberganges noch eine Forderung zu Gunsten des Klägers verbleibt. Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass auch bei Berücksichtigung der für den Kläger ungünstigsten Lösung der strittigen Frage noch eine Forderung für ihn verbleibt.

Das Berufungsgericht schließt sich dieser überzeugenden deutschen Rechtsprechung an, zumal auch Fasching (aaO) in bezug auf die Auswirkung einer Legalzession eine gegenteilige oberstgerichtliche Entscheidung zitiert. Da nach den obigen Ausführungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass selbst im ungünstigsten Fall noch eine Restforderung für den Kläger verbleibt, hat somit das Erstgericht frei von Verfahrensmängeln und ohne Rechtsirrtum ein Zwischenurteil über das Leistungsbegehren gefällt. Dass der Kläger in diesem Leistungsbegehren teilweise Zahlungen an seine Gläubiger verlangt, ändert nichts daran, dass die beklagten Parteien hiedurch eine Schadenersatzforderung des Klägers erfüllen sollen.

d) Schließlich ist noch zu beachten, dass der Kläger nur die gegen die drittbeklagte Partei gerichtete Schadenersatzforderung abgetreten hat. Alle drei Beklagten haften solidarisch bzw als Gesamtschuldner. Erst durch die tatsächliche Zahlung eines Mitschuldners (hier insbesondere der drittbeklagten Partei) werden auch die beiden anderen Mitschuldner befreit. Als solche Zahlung gilt auch die Zahlung an einen Zessionar. Dies bedeutet aber, dass bezüglich des Erstbeklagten und des Zweitbeklagten der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers überhaupt nicht zum Tragen kommen kann. Zusammengefasst bedeutet dies, dass den gegen die Erlassung eines Zwischenurteiles gerichteten Berufungsausführungen der beklagten Partei kein Erfolg beschieden sein kann.

Beide Berufungen wenden sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegen die Annahme eines beiderseitigen Verschuldens und gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1. Jeweils wird begehrt, nur dem Prozessgegner das (Allein-)Verschulden anzulasten.

Vorweg ist aus Anlass der Rechtsrügen zu prüfen, ob auf das gegenständliche Unfallsgeschehen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung angewendet werden können. Nach dem Vorbringen in der Klage handelt es sich bei der Zufahrtsstraße zum Verwaltungsgebäude um eine Privatstraße. Dies blieb seitens der beklagten Parteien unbestritten. Das Berufungsgericht hat ferner das Lichtbild Nr 3 der Befundaufnahme des Sachverständigen in der mündlichen Berufungsverhandlung dargetan. Daraus wird ergänzend festgestellt: Der Zufahrtsbereich ist durch zwei Schranken absperrbar, die jeweils das Verkehrszeichen "Allgemeines Fahrverbot" mit der Zusatztafel "ausgenommen Zustelldienste" tragen. Daraus folgt aber, dass es sich bei dieser Zufahrt um eine Privatstraße mit öffentlichem Verkehr handelt (§ 1 Abs 2 StVO). Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt nämlich auch dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte (Straßenerhalter) auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen beschränkten Fahrzeugverkehr zulässt. Eine Straße kann auch dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nur einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern unter den gleichen Bedingungen offensteht. Daher sind im vorliegenden Fall grundsätzlich die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung anzuwenden.

Es entspricht der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur, dass beide Streitteile die Behauptungs- und Beweislast für ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners trifft; jede in diese Richtung verbleibende Unklarheit geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet. Bei der Prüfung eines Mitverschuldens des Klägers sind nur die behaupteten tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen. Dass der LKW der beklagten Parteien weiter rechts hätte fahren können, insbesondere dass ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 7 Abs 1 oder gar Abs 2 StVO vorliegt, hat der Kläger dem Erstbeklagten im Verfahren erster Instanz nicht vorgeworfen. Die diesbezüglichen erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen liegen somit nicht im Rahmen des konkreten Verschuldensvorwurfes, stellen also eine unzulässige überschießende Feststellung dar. Soweit das Erstgericht seinen gegen den Erstbeklagten erhobenen Verschuldensvorwurf darauf gestützt hat, ist dies aus Anlass der Rechtsrüge wahrzunehmen. Es bedarf daher nicht mehr einer Behandlung der diesbezüglichen Tatsachenrüge der beklagten Parteien, wonach - ausgehend von der Aussage des Erstbeklagten als Partei - er sonst mit dem LKW gegen ein Portal gestoßen wäre. Entbehrlich ist demnach auch eine Stellungnahme zu dem weiteren Berufungsargument, dass der Erstbeklagte nicht mit einem Gegenverkehr habe rechnen müssen.

Nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen, die im wesentlichen der von den beklagten Parteien behaupteten und vom Erstbeklagten geschilderten Unfallsversion folgen, war der LKW ständig in Schrittgeschwindigkeit unterwegs. Der Erstbeklagte wurde spätestens durch den Zuruf des Klägers auf diesen Fußgänger aufmerksam. Er konnte beobachten, dass der Kläger auf der Fahrerseite auf dem Schneeriedel entlang des LKWs passieren wollte. Diese ständige Beobachtung folgt auch daraus, dass die beklagten Parteien in ihrer Berufung die weitere Feststellung begehren, dass der Erstbeklagte den Kläger ständig im linken Außenspiegel beobachtet habe. Bei ordnungs- und pflichtgemäßer Beobachtung und Wertung dieses Vorganges musste der Erstbeklagte befürchten, dass der Kläger ausrutschen und unter den LKW geraten werde. Er hätte daher die Fortsetzung des Vorbeifahrens des LKWs am Kläger als so gefährlich ansehen müssen, dass er unverzüglich anhalten und das Passieren des Klägers hätte abwarten müssen. Hiebei ist von einer Anhalteverpflichtung schon in dem Zeitpunkt auszugehen, als der Kläger die Höhe des Führerhauses passierte. Dies wäre nach den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen unfallsverhindernd gewesen. Die Berufung der beklagten Parteien bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen, wonach eine um 0,1 bis 0,2 Sekunden frühere Reaktion des Erstbeklagten schon ausgereicht hätte, um die Verletzungen des Klägers zu verhindern. Daraus folgt aber, dass der Erstbeklagte jedenfalls zu spät reagiert hat, gleichgültig, ob die tatsächliche Reaktion erst auf einen Schrei des Klägers zurückzuführen ist oder eine andere, frühere Ursache hatte. Nach dem Vorbringen in der Klagebeantwortung war Ursache für das Anhalten der vom Erstbeklagten im Rückspiegel beobachtete Sturz des Klägers. Da der Erstbeklagte somit gegen das Verbot der Gefährdung eines Fußgängers durch Vorbeifahren verstoßen hat, dieser Verstoß zufolge §§ 1311, 1298 ABGB als schuldhaft anzusehen ist, hat das Erstgericht dem Erstbeklagten frei von Rechtsirrtum ein Verschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalles angelastet.

Für die Annahme eines Mitverschuldens des Klägers zufolge § 7 EKHG iVm § 1304 ABGB ist nicht unbedingt ein ihm zur Last fallendes Verschulden bzw die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erforderlich, sondern reicht schon die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern aus. Dass der Kläger nicht entlang des linken Fahrbahnrandes gegangen sei und deshalb gegen § 76 Abs 1 StVO verstoßen habe, wurde ihm von den beklagten Parteien nicht vorgeworfen. Zu beachten ist, dass der § 76 Abs 1 StVO die genannte Verpflichtung des Fußgängers auf den Fall der Zumutbarkeit der Benützung des (linken) Fahrbahnrandes einschränkt. Wenn es aber dem Kläger nur möglich war, unter Benützung des Schneeriedels, allenfalls unter zusätzlichem Abstützen an der Bordwand des LKWs, an diesem vorbeizukommen, dann war die Benützung dieses Fahrbahnrandes für den Kläger nicht nur unzumutbar, sondern auch geradezu gefährlich, was ihm ohne weiteres einleuchten musste. Die sich daraus ergebende Sorglosigkeit in bezug auf die eigene körperliche Unversehrtheit verstärkt sich, wenn man bedenkt, dass am anderen Fahrbahnrand ausreichend Platz gewesen wäre, und zwar in Form einer ebenen Fläche. Selbst wenn man - im Sinne der Berufung des Klägers - seiner Unfallsversion folgt und von einem zunächst angehaltenen LKW ausgeht, begründet das Passieren des LKWs auf dem abschüssigen Schneeriedel ebenfalls ein Mitverschulden. Der Kläger musste zunächst damit rechnen, jederzeit dort auszurutschen und entweder gegen die Bordwand des LKWs zu prallen oder unter das Fahrzeug zu stürzen. Ebenso wie er dem Erstbeklagten vorwirft, dass dieser damit habe rechnen müssen, dass auf dem glatten Eis ein Wegrutschen der Hinterachse möglich ist, wenn die Bremse - wenn auch nur kurz - gelockert und dann wieder angezogen wird, so musste er - der bis zum Unfall selbst LKW-Lenker war und daher die nötigen Sachkenntnisse hatte - mit einem solchen Zwischenfall rechnen. Er hätte auch dann den zwar etwas weiteren, aber im wesentlichen ungefährlicheren Weg entlang der anderen Fahrzeugseite wählen müssen. Dies trifft um so mehr zu, wenn der Kläger mit einem (ohne Zutun des Erstbeklagten erfolgenden) Wegrutschen des LKWs auf dem Eis rechnen musste.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Mitverschuldensanteile ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Erstbeklagte - auf Grund der raschen Abfolge - wohl keine Gelegenheit mehr hatte, auf den Kläger betreffend die Wahl des rechten oder linken Fahrbahnrandes einzuwirken. Wenn sich der LKW ständig in (geringer) Bewegung befunden hat, dann war das Verhalten des Klägers von vornherein gefährlicher, kommt aber auch der Abstandnahme des Erstbeklagten von einem unverzüglichen Anhalten bedeutenderes Gewicht zu. Selbst wenn man im Sinne der Berufung des Klägers davon ausgeht, dass er darauf vertrauen konnte, dass der Erstbeklagte stehen bleibt (also: anhalten wird), dann war für den Kläger nach kurzer Distanz bereits erkennbar, dass der Erstbeklagte von einem solchen unverzüglichen Anhalten Abstand nimmt. Er hätte dann seinen Weg nicht mehr bis zu den Hinterachsen des LKWs fortsetzen dürfen. Wenn hingegen der LKW zunächst im Stillstand war, dann war zwar das Verhalten des Klägers nicht so gefährlich, aber auch nicht ein bloß kurzes Lösen der Bremse durch den Erstbeklagten. Dies bedeutet aber, dass in beiden Fällen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 1 : 1 weiterhin Bestand haben kann.

Das Berufungsgericht konnte zu den Fragen der Aktivlegitimation des Klägers und zur Zulässigkeit des Zwischenurteiles keine jüngere oberstgerichtliche Judikatur auffinden. Diese Problematik stellt sich nicht nur bei einer vertraglichen Abtretung der Klagsforderung, sondern auch bei einer gerichtlichen Pfändung und Überweisung und bei einer Legalzession. Da somit diesen Fragen über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt, hatte das Berufungsgericht erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen."

Gegen diese Berufungsentscheidung richten sich die Revisionen beider Seiten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; die Beklagten machen auch Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Der Kläger beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der gänzlichen Klagsstattgebung, die Beklagten streben die gänzliche Klagsabweisung an; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Die Parteien beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben; die Beklagten stellen auch einen Zurückweisungsantrag.

Die Revisionen sind im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsentwicklung zulässig, sie sind im Sinne der Aufhebungsanträge auch berechtigt.

Die Parteien wenden sich gegen die vorgenommene Verschuldensteilung und behaupten jeweils Alleinverschulden der Gegenseite. Die Beklagten halten darüber hinaus die Fällung eines Zwischenurteils für unzulässig und machen hiezu im wesentlichen geltend, die sicherungsweise Abtretung erfasse alle bestehenden und zukünftigen Ansprüche des Klägers gegen die Drittbeklagte aus dem Verkehrsunfall, weshalb der Kläger nicht aktiv legitimiert sei; die Frage der Höhe der besicherten Kreditforderung sei von der Frage des Abtretungsumfanges zu trennen; die Aktivlegitimation gehöre zum Anspruchsgrund und müsse daher bereits im Verfahren über diesen geprüft werden; ob die Forderungshälfte die zedierten Beträge jeweils übersteige, sodass dem Kläger eine ein (wenn auch geringer) Forderungsteil verbleibe, stehe nicht fest.

Hiezu wurde erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Auch nach der Ergänzung des § 393 Abs 1 ZPO durch die WGN 1989 - mit der ein Zwischenurteil in jenen Fällen ermöglicht werden sollte, in denen nur noch strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden allenfalls durch eine Teilzahlung oder die Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist (SZ 69/78; RIS-Justiz RS0102003) - darf ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs erst gefällt werden, wenn insoweit alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind (5 Ob 444/97y = MietSlg 49.650; 2 Ob 80/99z; Rechberger in Rechberger § 393 ZPO Rz 9, 7 mwN; Fasching, LB2 Rz 1429). Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört zweifellos auch die Aktivlegitimation, damit aber auch die Frage der Rechtsnachfolge in den Anspruch, wie im Fall einer Zession (Fasching aaO Rz 1430). Jede Zession führt nämlich zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit und (im Umfang der Abtretung) zum Verlust der Aktivlegitimation. Mit dem Hauptrecht steht die Klagebefugnis in untrennbarem Zusammenhang, weshalb eine gewillkürte Prozessstandschaft abzulehnen ist (SZ 68/36 mwN; vgl RIS-Justiz RS0032788, RS0053157).

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht festgestellt, dass eine der Kreditbesicherung dienende schriftliche Abtretungserklärung des Klägers zu Gunsten einer Bank vorliegt, die alle bestehenden und zukünftigen Ansprüche des Klägers gegen den drittbeklagten Haftpflichtversicherer aus dem Unfall betrifft; hievon ist die Drittbeklagte auch verständigt worden (Auf die vom Erstgericht weiters festgestellte Pfändung dieser Forderung durch einen anderen Gläubiger muss wegen der vom Berufungsgericht ergänzend festgestellten Einstellung der Exekution nicht mehr eingegangen werden; dass der betreibende Gläubiger im Klagebegehren noch immer als Empfänger einer Teilzahlung aufscheint, kann die Beklagten nicht beschweren, weil sie auch mit einer entsprechenden Zahlung die Forderung des Klägers erfüllen würden).

Diese Abtretungserklärung würde dafür sprechen, die Aktivlegitimation des Klägers zu verneinen. Soweit das Berufungsgericht darauf verweist, dass bei der Sicherungszession der Zessionar vom übernommenen Schuldner Zahlung nur bis zur Höhe seiner noch unbefriedigten gesicherten Forderung verlangen kann und als Treuhänder die abgetretene Forderung nur zur Deckung des gesicherten Anspruchs verwenden darf, hat es nur einen Aspekt des Innenverhältnisses berührt; bei der Sicherungsabtretung ist der Gläubiger zwar im Verhältnis zu seinem Schuldner gebunden, nach außen erhält er aber die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers (SZ 51/121; RIS-Justiz RS0032597; vgl Ertl in Rummel2 § 1392 ABGB Rz 3; Honsell/Heidinger in Schwimann2 § 1392 ABGB Rz 27 mwN). Bei Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Unfall wäre daher nur die Kreditbank (und nicht der Kläger) aktiv klagslegitimierter Rechtsinhaber.

Es ist somit entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht entbehrlich, sich mit der Behauptung einer Rückzession und mit dem ergänzenden Vorbringen des Klägers in Verbindung mit dem geänderten Klagebegehren auseinanderzusetzen. Der Kläger hat in der Tagsatzung vom behauptet, die der Bank zustehenden Beträge als deren Treuhänder einzuziehen sowie Zahlung teilweise an die Bank, teilweise an sich selbst begehrt. Im Hinblick darauf ist es zweifelhaft, ob die (auf einem an sich für die Abtretung vertraglicher Ansprüche bestimmten Formular festgehaltene) Sicherungszession nach dem Willen der Beteiligten ursprünglich überhaupt sämtliche Ansprüche aus dem Unfall ohne jede Beschränkung erfasste und ob es nachträglich zu einer gänzlichen oder teilweisen Rückzession - allenfalls zum treuhändigen Inkasso - gekommen ist (vgl SZ 68/114), womit der Kläger (ganz oder teilweise) aktiv legitimiert wäre. Hiezu fehlen Feststellungen, weshalb die Rechtssache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile an das Erstgericht zurückzuverweisen war.

Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass der Kläger sämtliche klagsgegenständlichen Ansprüche abgetreten hat und keine Rückzession erfolgt ist, wäre das Klagebegehren mangels Aktivlegitimation mit Endurteil abzuweisen. Sollte sich ergeben, dass der Kläger für die gesamte Klagsforderung rechtszuständig ist - etwa deshalb, weil er nur einen Teil sicherungsweise abgetreten hat und ihm dieser Teil zum Inkasso rückzediert wurde -, wäre an der Zulässigkeit der Fällung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ohnehin nicht zu zweifeln. Sollte sich hingegen ergeben, dass der Kläger nur teilweise aktiv legitimiert ist, wäre die Fällung eines Zwischenurteils ebenfalls zulässig, obwohl vor Klärung der Höhe des Anspruchs auf Zahlung nicht feststeht, ob für den Kläger bei Berücksichtigung des abgetretenen Teiles etwas "übrigbleibt". Dies kann nach Ansicht des erkennenden Senates aus dem durch die WGN 1989 angefügten letzten Halbsatz des § 393 Abs 1 ZPO abgeleitet werden, ohne dass es eines Rückgriffs auf in Deutschland zu § 304 dZPO geäußerte Ansichten (vgl neben den schon vom Berufungsgericht zitierten Belegstellen auch Leipold in Stein/Jonas21 § 304 Rz 19 f mwN; Musielak im MünchKommzZPO § 304 Rz 18 f mwN) bedürfte. Ob eine neuerliche Fällung eines Zwischenurteils (nach Klärung der Verschuldensfrage) auch zweckmäßig wäre, bleibt der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten.

Nicht zuzustimmen ist der Ansicht des Berufungsgerichts, der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers könne bezüglich des Erstbeklagten und des Zweitbeklagten überhaupt nicht zum Tragen kommen, weil der Kläger nur die gegen die Drittbeklagte gerichtete Schadenersatzforderung abgetreten hat. Auch bei Gesamtschuldverhältnissen wird nur eine Leistung geschuldet; mehrere Personen schulden hiebei "ein und dasselbe Ganze" (§ 891 ABGB). Wird eine solche Forderung abgetreten, so geht sie hinsichtlich aller Solidarschuldner über, auch wenn nicht alle in der Abtretungserklärung angeführt werden (vgl zur Forderungspfändung SZ 46/37 = EvBl 1973/205).

Gegen die Annahme beiderseitigen und gleichteiligen Verschuldens am Unfall bestehen unter den von den Vorinstanzen festgestellten Umständen keine Bedenken. Hiezu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.