TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 19.12.2012, 6Nc19/12i

OGH vom 19.12.2012, 6Nc19/12i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des R***** S*****, wegen Bestellung eines Abwesenheitskurators, über die Anträge des Bezirksgerichts Linz und des Bundesasylamts, Außenstelle Eisenstadt, 7001 Eisenstadt, Neusiedler Straße 84, auf Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits zwischen dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien und dem Bezirksgericht Linz, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Führung dieser Pflegschaftssache ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Sein Beschluss vom , GZ 8 P 123/12s 5, wird aufgehoben.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu Recht die Anwendung der letzten Alternative des § 109 Abs 2 JN verneinte, ob also sich die Zuständigkeit nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des angeblich Abwesenden im Inland richtet, bedarf hier keiner Klärung:

Der Beschluss des zunächst angerufenen Bezirksgerichts Linz, mit dem es seine örtliche Unzuständigkeit aussprach und die Überweisung der Außerstreitsache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien anordnete, ist nämlich mangels rechtsmittelberechtigter Parteien sofort nach § 42 AußStrG formell rechtskräftig geworden. Der die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 270 ABGB zur Wahrung der Rechte des Abwesenden gemäß § 11 AVG anregenden Behörde kommt nämlich keine Rechtsmittellegitimation zu (RIS Justiz RS0108946). Andere in Frage kommende Parteien gibt es (derzeit) nicht.

Demnach durfte aber das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, das an die Entscheidung des überweisenden Gerichts gebunden ist, nicht seine Unzuständigkeit mit der Begründung aussprechen, es sei doch jenes Gericht für die Sache örtlich zuständig (RIS Justiz RS0002439).

Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen (RIS Justiz RS0046391).