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OGH vom 21.08.2015, 6Nc18/15x

OGH vom 21.08.2015, 6Nc18/15x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen P***** K*****, geboren am , vertreten durch die Mutter S***** L*****, beide *****, AZ 23 Pu 58/15g des Bezirksgerichts Fürstenfeld, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Fürstenfeld zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom (ON 253) übertrug das Bezirksgericht Fürstenfeld die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Bruck an der Leitha, das die Übernahme jedoch ablehnte (ON 254). Das Bezirksgericht Fürstenfeld nahm von einer Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien Abstand und legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage ist verfrüht.

Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, so ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten. Danach ist der Akt dem gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen (stRsp, siehe etwa 6 Nc 10/14v; RIS Justiz RS0047067).

Da der Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Fürstenfeld den Parteien noch nicht zugestellt wurde und daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, wurde der Akt verfrüht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorgelegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060NC00018.15X.0821.000

Fundstelle(n):
KAAAD-41961