OGH vom 02.09.1997, 5Ob144/97f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Pimmer, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Ernst L*****, vertreten durch Dr.Peter Semlitsch und Dr.Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wider den Antragsgegner Erich R*****, vertreten durch Dr.Josef Peissl und Mag.Klaus Rieger, Rechtsanwälte in Köflach, wegen § 37 Abs 1 Z 11 und 12 MRG infolge Revisionsrekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 41/97i-10, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom , GZ 9 Msch 19/96s-3, für wirkungslos erklärt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1. Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2. Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Rekurs des Antragsgegners gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß an das Rekursgericht zurückverwiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat aufgrund eines Antrages vom (ON 1)
1. dem Antragsgegner aufgetragen, dem Antragsteller Einsicht in die Originalbelege der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung zu gewähren;
2. die Unwirksamkeit der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung 1995 ausgesprochen;
3. ausgesprochen, daß die Mietzinsvorschreibung nicht konform mit dem Mietrechtsgesetz geht;
4. ausgesprochen, daß die vom Antragsteller getätigte Mietzinsminderung auf S 900 pro Monat inklusive Umsatzsteuer gerechtfertigt ist, und
5. dem Antragsgegner aufgetragen, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine ordnungsgemäße Abrechnung dem Mietrechtgesetz entsprechend vorzulegen (ON 3).
Mit Schriftsatz vom stellte der Antragsteller den Antrag, über den Antragsgegner eine Ordnungsstrafe von S 20.000 zu verhängen, weil er dem Auftrag auf Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung binnen 14 Tagen gemäß dem Auftrag vom (Datum des erstgerichtlichen Sachbeschlussess) ungerechtfertigterweise nicht entsprochen habe (ON 5).
Nach der gleichfalls am erfolgten Zustellung des Rekurses des Antragsgegners (ON 4) gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß zog der Antragsteller den Antrag vom , also den Antrag ON 5 auf Verhängung einer Ordnungsstrafe, zurück (ON 6).
Die über Auftrag des Rekursgerichtes vom Erstgericht an den Antragsteller gerichtete Frage, ob die Zurücknahme des Antrages (ON 6) unter Anspruchsverzicht erfolgen sollte, wurde vom damaligen Antragstellervertreter bejaht (ON 8).
Das Rekursgericht sprach daraufhin aus, daß infolge Zurücknahme des Antrages des Antragstellers vom der Sachbeschluß des Erstgerichtes wirkungslos geworden sei und daß der Rekurswerber die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen habe. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen mit dem auch im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem MRG analog anzuwendenden § 483 Abs 3 ZPO.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse beider Parteien. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens (Entscheidung über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes) aufzutragen. Der Antragsgegner beantragt die Abänderung dahin, daß seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß Folge gegeben und der Antrag des Antragstellers vom ab- bzw zurückgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
1. Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsgegner ist durch den Ausspruch des Rekursgerichtes analog § 483 Abs 3 ZPO nicht beschwert. Diesem Ausspruch liegt die Annahme einer Zurücknahme des Antrages vom durch den Antragsteller unter Anspruchsverzicht zugrunde. Einen weitergehenden Erfolg könnte der Antragsgegner auch mit seinem Rechtsmittel, in dem er die Ab- oder Zurückweisung des Antrages beantragt, nicht erzielen, weshalb es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 1709 f). Sein Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
2. Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:
Der Revisionsrekurs ist analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig und auch berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht zutreffend geltend, daß er nicht den das Verfahren einleitenden Antrag vom (ON 1), sondern den Antrag vom auf Verhängung einer Ordnungsstrafe (ON 5) zurückgenommen hat. Die gegenteilige - offenbar versehentliche - Annahme des Rekursgerichtes ist aktenwidrig, womit seinem analog § 483 Abs 3 ZPO erfolgten Ausspruch die Grundlage entzogen ist. Dieser Ausspruch war daher aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Rekursgericht den Rekurs des Antragsgegners gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß zu erledigen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG.
Fundstelle(n):
AAAAD-41947