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OGH vom 18.02.2013, 7Ob168/12z

OGH vom 18.02.2013, 7Ob168/12z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** W*****, vertreten durch Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwalt in Seiersberg, gegen die beklagte Partei S***** Versicherung AG *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.392,82 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 80/12d 12, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom , GZ 7 C 595/11t 8, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR (darin enthalten 93,19 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger schloss mit der Beklagten am im Rahmen der staatlich geförderten „prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“ (im Folgenden: PZV) eine fondsgebundene Lebensversicherung nach §§ 108g ff EStG ab. Er verpflichtete sich daher unwiderruflich, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrags auf die Rückforderung des Geleisteten zu verzichten.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung als prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (in der Folge: AVB) zugrunde. § 6 Abs 1 AVB regelt, dass der Versicherungsnehmer „ jederzeit auf den Schluss des laufenden Versicherungsjahres die Änderung der Versicherung in der Weise verlangen (kann), dass die Prämienzahlung eingestellt, eingeschränkt oder wieder aufgenommen wird “.

Seit dem ist der Versicherungsvertrag auf Antrag des Klägers prämienfrei gestellt. Per hatte der Kläger ein Guthaben in der Höhe des Klagsbetrags.

Am wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter teilte am der Beklagten mit, in den laufenden Vertrag gemäß § 21 IO nicht einzutreten. Er forderte die Beklagte zur Überweisung des Guthabens auf. Dies lehnte sie ab.

„Noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz wurde nach Abschluss und rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers aufgehoben.

Am brachte der damals noch bestellte Insolvenzverwalter die vorliegenden Klage auf Auszahlung des Guthabens ein. Nach Art 6 AVB könne der Versicherungsnehmer die Prämienzahlung wieder aufnehmen, sodass der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt sei. Der Insolvenzverwalter sei gemäß § 21 IO nicht in den laufenden Vertrag eingetreten. Diese Bestimmung werde von den Regeln des EStG zur PZV nicht berührt.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung. Die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vereinbarte Bindungsfrist (Kündigungsverzicht) sei noch nicht abgelaufen. Die §§ 108g ff EStG gingen den Bestimmungen des VersVG vor. Da bereits zum Zeitpunkt der Erklärung des Insolvenzverwalters der Vertrag prämienfrei gestellt gewesen sei, sei ein Rücktritt nach § 21 IO ohnedies nicht zulässig, weil der Vertrag auf Seiten des Versicherungsnehmers bereits vollständig erfüllt worden sei.

Das Erstgericht berichtigte die Bezeichnung der klagenden Partei auf den Kläger an Stelle des Insolvenzverwalters und gab dem Klagebegehren statt. Weder aus den Bestimmungen des EStG selbst noch aus den Materialien gehe hervor, wie die Lebensversicherung im Rahmen der PZV im Insolvenzfall zu behandeln sei. Die Unkündbarkeit eines Versicherungsvertrags durch den Insolvenzverwalter könne zu einer erheblichen Gläubigerbenachteiligung führen, weil der Schuldner die Möglichkeit habe, noch vorhandenes Vermögen kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Masse zu entziehen. Dass der Insolvenzverwalter mehr dürfe als der Schuldner, sei dem Insolvenzverfahren immanent. Etwaige steuerliche Nachforderungen könne der Bund als Konkursforderung geltend machen. Da der Versicherungsnehmer nach § 6 Abs 1 AVB berechtigt sei, durch einseitige Willenserklärung die Prämienzahlung wieder aufzunehmen, sei der Vertrag im Sinn des § 21 IO noch nicht vollständig erfüllt.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts in eine Klagsabweisung ab. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 138/11m vertrat es die Rechtsansicht, dass der Verzichtserklärung des Versicherungsnehmers wegen der Bestimmungen des EStG absolute Wirkung zukomme. Der Insolvenzverwalter sei auch nicht berechtigt, nach § 21 IO zurückzutreten, weil durch die Prämienfreistellung keine weiteren Zahlungen des Versicherungsnehmers fällig würden, er also seine Leistung bereits vollständig erfüllt habe. Die gesetzliche Mindestbindungsfrist von zehn Jahren beziehe sich auch auf prämienfrei gestellte Verträge. Der Lebens-versicherungsvertrag sei zwar freiwillig geschlossen worden, doch sei er mit der freiwilligen Höherversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung vergleichbar. Auch derartige Leistungen könnten im Insolvenzfall nicht in die Masse einbezogen werden. Dies entspreche auch der deutschen Regelung zur „Rürup Rente“. Es sei nicht behauptet worden, dass die Prämienfreistellung oder überhaupt der Abschluss des Versicherungsvertrags zum Zweck der Gläubigerbenachteiligung erfolgt sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof die Frage, ob einem Insolvenzverwalter bei einer im Rahmen der PZV abgeschlossenen Lebensversicherung ein Rücktrittsrecht nach § 21 IO zustehe, noch nicht beantwortet habe.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag.

Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung zur alten Rechtslage sind Versicherungsverträge im Konkurs des Versicherungsnehmers wie von beiden Teilen noch nicht voll erfüllte zweiseitige Verträge nach § 21 KO zu behandeln (RIS Justiz RS0064477). Nichts anderes gilt für die insoweit gleiche Rechtslage nach § 21 Abs 1 IO. Auf die von den Parteien und dem Berufungsgericht diskutierte Rechtsfrage, ob dies auch für einen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits prämienfrei gestellten Versicherungsvertrag gilt, dieser also im Sinn des § 21 Abs 1 IO als „noch nicht oder nicht vollständig erfüllt“ zu beurteilen ist, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit aus folgenden Erwägungen nicht an:

Der Schuldner kann zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen (§ 140 Abs 1 IO). Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Sie muss mindestens 20 % der Forderungen betragen (§ 141 Abs 1 IO). Dem Insolvenzverfahren liegt ein Vermögensverzeichnis zugrunde, in das die einzelnen Aktiven und Passiven unter Anführung ihres Betrags oder Werts aufzunehmen sind. Bei Forderungen ist die Person des Schuldners, der Schuldgrund und der Zeitpunkt der Fälligkeit und etwa bestehende Sicherheiten anzugeben (§ 100a Abs 1 IO).

Das Erstgericht hat zum Verlauf des Insolvenzverfahrens keine Feststellungen getroffen. Zum besseren Verständnis ist aus der öffentlichen Insolvenzdatei Folgendes festzuhalten:

Über das Vermögen des Klägers wurde am das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom wurde entschieden, dass das Unternehmen auf einstweilen unbestimmte Zeit fortgeführt wird. Am fand eine Tagsatzung zur Verhandlung über die Verteilung des Erlöses der freihändigen Verwertung einer Liegenschaft statt. Mit Beschluss vom wurde für den eine Tagsatzung zur Erörterung eines Sanierungsplanvorschlags ausgeschrieben. Der Sanierungsplan wurde nicht angenommen. Die Prüfungs , Schlussrechnungs und Sanierungsplantagsatzung wurde auf den erstreckt. In dieser Tagsatzung wurde der Sanierungsplan nunmehr angenommen. Danach sollen die Insolvenzgläubiger eine Quote von 20 % erhalten. Eine Teilquote von 8 % ist durch den Insolvenzverwalter binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses auszuschütten, eine weitere Teilquote von 6 % binnen 12 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanvorschlags, die restlichen 6 % binnen 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanvorschlags. Mit Beschluss vom wurde der am angenommene Sanierungsplan bestätigt und ausgesprochen, dass das Insolvenzverfahren mit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Bestätigung aufgehoben ist. Mit Beschluss vom wurde die Rechtskraft des Sanierungsplans bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Das Ende der Zahlungsfrist ist der .

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die §§ 108g Abs 1 Z 2 und 108i Abs 1 EStG den §§ 165 Abs 1, 178 Abs 1 VersVG derogieren. Die Prämienrückforderung einer im Rahmen der staatlich geförderten PZV abgeschlossenen Lebensversicherung ist innerhalb von zumindest zehn Jahren ausgeschlossen, wobei „zumindest“ bedeutet, dass der Versicherungsnehmer nicht vor Ablauf von zehn Jahren kündigen darf, der Versicherer hingegen nicht das Recht hat, einen länger als zehn Jahre währenden Kündigungsverzicht vom Versicherungsnehmer zu verlangen (RIS Justiz RS0127200). Die Frage, welche Wirkungen die Bestimmungen des EStG auf ein Insolvenzverfahren hätten, wurde offen gelassen.

Hohl , Lebensversicherungen als steuerliche Vorsorgemodelle im Konkurs des Versicherungsnehmers keine vorzeitige Zugriffsmöglichkeit für den Masseverwalter, RdW 2007/479, 465, meint (zur alten Rechtslage), § 21 KO stelle im Hinblick auf die entgegenstehenden Bestimmungen des Steuerrechts in diesem Fall keine wirksame Rechtsgrundlage für eine vorzeitige Zugriffsmöglichkeit auf die veranlagten Gelder dar. Durch eine Rücktrittserklärung des Masseverwalters nach § 21 KO komme es nicht zu einer Auflösung des Vertrags, es unterbleibe nur die weitere Erfüllung. Die Auflösungserklärung sei wie ein Antrag auf Prämienfreistellung zu behandeln. Auf das veranlagte Kapital könne zugunsten der Masse erst am Ende der vertraglichen Laufzeit im Rahmen einer Nachtragsverteilung im Sinne des § 138 Abs 1 KO zugegriffen werden.

Bresich/Klingenbrunner , Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge des Gemeinschuldners im Konkursverfahren, ZIK 2008/182, 114, vertreten (zur alten Rechtslage) die Ansicht, dass der Normadressat der §§ 108g ff EStG der Steuerpflichtige sei. Der Gesetzgeber habe nur einen Anreiz für den Steuerpflichtigen zur Pensionssicherung, nicht jedoch eine Möglichkeit zur Konterkarierung der Regelungen des Privatkonkurses vor Augen gehabt. Es könne nicht von einer Anwendbarkeit der Bindungsfrist auch im Konkursverfahren ausgegangen werden. Es gehe die vorzeitige Rücktrittsmöglichkeit des Masseverwalters gemäß § 21 KO den Bestimmungen der §§ 108g ff EStG vor. In Anspruch genommene Steuerbegünstigungen seien von den Finanzbehörden als Konkursforderungen anzumelden.

Konwitschka/Schalk , Zur Kündigung der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge in Form der Lebensversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers, VersRdSch 12/11, 19, meinen, dass § 21 IO auf prämienfreigestellte Verträge nicht anwendbar sei, weil der Versicherungsnehmer seine Leistung bereits vollständig erfüllt habe. Im Fall, dass eine Prämienfreistellung nicht erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die §§ 108g ff EStG auch § 21 IO derogierten. Die Regeln des EStG zur PZV seien die spezielleren Normen und gestatteten keinen vorzeitigen Rückkauf und damit folgerichtig auch keinen Rücktritt gemäß § 21 IO. Auch bei Höherversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie bei einer zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinn von § 479 ASVG gebe es keinen vorzeitigen Zugriff auf ein angesammeltes Kapital. Der Staat habe primär die eigenverantwortliche Altersvorsorge durch staatliche Prämien fördern wollen. Dieser Zweck würde durch einen Zugriff der Gläubiger im Insolvenzfall vereitelt werden.

Im vorliegenden Fall wurde der Lebensversicherungsvertrag im Rahmen der PZV am geschlossen. Auch wenn nicht feststeht, wann die erste Prämienzahlung geleistet wurde, so ist doch davon auszugehen, dass der Kündigungsverzicht nicht länger als bis Juli/August 2013 wirkt. Das Ende der Zahlungsfrist ist nach dem Zahlungsplan der .

Den Gläubigern werden in einem Sanierungsverfahren auf Grund des Vermögensverzeichnisses nicht fällige Forderungen aus der PZV bekannt und sie können darauf bei ihrer Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Schuldners und ihrer Beurteilung, ob sie dem angebotenen Sanierungsplan ihre Zustimmung erteilen wollen, Bedacht nehmen. Stimmen die Gläubiger dem Zahlungsplan zu, kommt es nicht zur Verwertung des gesamten Vermögens des Schuldners. Er hat für die nötigen Barmittel zur Erfüllung des Zahlungsplans zu sorgen.

Im vorliegenden Konkurs und dann Sanierungsverfahren (§ 167 Abs 1 IO) wussten die Gläubiger, dass dem (nunmehrigen) Kläger im Jahr 2013 (um das Ende der Zahlungsfrist laut Zahlungsplan) der Vermögenswert aus der PZV (jedenfalls nach Vereinbarung) zukommen wird. Das Unternehmen des Klägers wurde fortgeführt und sein Vermögen (bis auf eine Liegenschaft) nicht verwertet. Es lag an ihm, die Barmittel für die Erfüllung der Quote beizustellen. Es wird also in einem Fall wie dem vorliegenden gerade nicht das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet, wobei den Gläubigern dann nur der aus der Verwertung erzielte Erlös zur quotenmäßigen Befriedigung zur Verfügung steht. Die Gläubiger sind im Sanierungsverfahren nicht auf die konkrete Forderung gegen die Beklagte angewiesen, sondern erhalten vom Schuldner (aus welchen Mitteln immer) die Quote. In einem Fall wie dem vorliegenden ist daher eine Gläubigerbenachteiligung auch dann nicht zu erkennen, wenn der Kündigungsverzicht, wie dies im EStG normiert ist, trotz Sanierungsverfahrens wirksam bleibt und es dem Insolvenzverwalter versagt ist, vom Vertrag zurückzutreten.

Es wurde bereits in den Entscheidungen 7 Ob 138/11m und 7 Ob 224/11h dargelegt, warum die §§ 108g ff EStG den Bestimmungen des VersVG über die Kündigungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers derogieren: In den Gesetzesmaterialien (AB 1285 BlgNR 21. GP, 9) wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Prämie nur dann zustehe, wenn sich der Steuerpflichtige unwiderruflich zu einer mindestens zehnjährigen Kapitalbindung verpflichte. „Innerhalb dieser Frist ist es dem Steuerpflichtigen absolut nicht möglich auch nicht durch Inkaufnahme einer Prämienrückzahlung bzw einer Nachversteuerung , sein Kapital abzuziehen.“ Der Ausschluss einer Prämienrückforderung für zumindest zehn Jahre ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die Schaffung und Förderung einer privaten Altersvorsorge, sachlich gerechtfertigt. Damit werden nicht bloß steuerrechtliche Regelungen vorgenommen, sondern auch die Verfügungsmöglichkeiten des steuerpflichtigen Versicherungsnehmers über seine Ansprüche aus im Rahmen der PZV geleisteten Lebensversicherungsprämien beschränkt.

Aus den Materialien ergibt sich nicht, dass im Fall der Insolvenz des Schuldners von diesen Grundsätzen eine Ausnahme zu machen wäre. Die schon in den genannten Vorentscheidungen angestellten Erwägungen sind auch zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es nicht zu einer Verwertung des gesamten Vermögens des Schuldners im Rahmen eines Konkursverfahrens kommt beachtlich. Jedenfalls in dem Fall, in dem die Gläubiger nicht allein auf die aus der Verwertung des Vermögens erzielten Beträge verwiesen sind, besteht keine Veranlassung, aus Gläubigerschutzerwägungen anzunehmen, der Gesetzgeber hätte das von ihm formulierte Ziel einschränken wollen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag bereits vor Insolvenzeröffnung prämienfrei gestellt war oder nicht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Insolvenzverwalter egal, ob der Vertrag bereits vor Insolvenzeröffnung prämienfrei gestellt wurde oder nicht bei einer im Rahmen der PZV abgeschlossenen Lebensversicherung im Fall eines Sanierungsverfahrens nicht vor Ablauf der Frist für den Kündigungsverzicht vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten kann. Die §§ 108g ff EStG derogieren insoweit dem § 21 IO.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00168.12Z.0218.000