OGH 19.12.2005, 4Ob233/05a
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Verlagsgesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei „D*****" ***** KG, *****, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 2 R 76/05v-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Abwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers ist grundsätzlich erlaubt. Es verstößt aber dann gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG, wenn verwerfliche Mittel angewendet oder verwerfliche Ziele verfolgt werden. Verwerfliche Mittel werden angewandt, wenn fremde Beschäftigte durch herabsetzende Äußerungen über den Arbeitgeber, durch bewusst unrichtige oder sonst irreführende Tatsachenbehauptungen abgeworben werden; verwerfliche Ziele werden mit dem Abwerben verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig "ausgespannt" werden. Planmäßiges Vorgehen ist dann unlauter, wenn ein subjektives Unrechtselement hinzutritt, das in der Regel in der Absicht des Abwerbenden bestehen wird, den Geschäftsbetrieb seines Mitbewerbers durch - allenfalls auch "systematische" - Abwerbungen zu beeinträchtigen und ihn dadurch zu schädigen (4 Ob 2345/96y = ÖBl 1997, 158 - S-Powerfrauen mwN). Das Vorgehen muss eine wettbewerbliche Kampfmaßnahme sein, die erkennen lässt, dass der Abwerbende den Mitbewerber durch planmäßiges Ausspannen von (eingearbeiteten) Arbeitskräften schädigen will (RIS-Justiz RS0078413 [T1]).
Das Rekursgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Nach dem bescheinigten Sachverhalt hat die Beklagte zwar mehrere Mitarbeiter der Klägerin auf einen Dienstgeberwechsel hin angesprochen; planmäßiges Vorgehen in Behinderungs- oder Schädigungsabsicht liegt allerdings nach den Umständen nicht vor. Die Beurteilung, mangels subjektiven Unrechtselements liege kein Wettbewerbsverstoß vor, hält sich im Rahmen der oben wiedergegebenen Grundsätze höchstgerichtlicher Entscheidungen. Dass für das Abwerben von Mitarbeitern von Medienunternehmen, insbesondere von Qualitätszeitungen, andere wettbewerbsrechtliche Maßstäbe bestünden, trifft nicht zu. Allein dadurch, dass die Beklagte - bei Fehlen planmäßiger Abwerbung - in ihrem Blatt über den - „Neuzugang" einer - zuvor bei der Klägerin beschäftigten bekannten Journalistin berichtet, macht sie sich noch nicht den guten Ruf des Mitbewerbers durch anlehnende Werbung in sittenwidriger Weise (§ 1 UWG) zunutze, mag in den angesprochenen Verkehrskreisen auch bekannt sein, dass die Journalistin für die Klägerin tätig war.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00233.05A.1219.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAD-41936