OGH vom 06.05.2014, 6Nc16/14a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ. Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der betroffenen Person W***** K*****, nach § 28 JN den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Weiterführung des Verfahrens wird das Bezirksgericht Steyr bestimmt.
Text
Begründung:
Das Verfahren wurde bisher vom Bezirksgericht Enns geführt. Mit der Bezirksgerichte Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl II 2012/205, wurde jedoch das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendem Gericht zusammengelegt. Aufgrund eines Antrags des Bezirksgerichts Steyr hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , V4/2014 17 ua das Wort „Enns“ in § 2 Z 14 leg cit auf und sprach gemäß Art 139 Abs 6 B VG aus, dass die Aufhebung mit in Kraft trete.
Das Bezirksgericht Steyr legt nun dem Obersten Gerichtshof die Akten des Sachwalterschaftsverfahrens zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und Delegierung vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 28 JN war daher das Bezirksgericht Steyr als zuständig zu bestimmen (4 Nc 10/14d). Die Aufhebung von Teilen der zitierten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof hat nicht dazu geführt, dass das ehemalige Bezirksgericht Enns für den Anlassfall wieder existent geworden wäre (4 Nc 10/14d).
Fundstelle(n):
QAAAD-41907