OGH vom 22.08.2019, 2Nc31/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin Mag. Malesich sowie die Hofräte Dr. Steger, Dr. Parzmayr und Mag. Pertmayr als weitere Richter in dem beim Bezirksgericht Bregenz zu AZ 2 A 179/10v anhängigen Verlassenschaftsverfahren nach dem am verstorbenen Dkfm. E***** K***** D*****, über den Ablehnungsantrag des erbantrittserklärten Erben Mag. K***** D*****, betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** und Dr. ***** im Verfahren zu AZ ***** in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Ablehnungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Ablehnungswerber wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG).
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Senats vom , AZ *****, wurde der Antrag des jetzigen Ablehnungswerbers, das beim Bezirksgericht Bregenz zu AZ 2 A 179/10v anhängige Verlassenschaftsverfahren an das Landesgericht Salzburg zu delegieren, abgewiesen.
Mit Eingabe vom lehnte der Ablehnungswerber den im Kopf genannten Senatspräsidenten und die im Kopf genannten Richter des Obersten Gerichtshofs als Mitglieder des für diese Entscheidung zuständigen Senats wegen Befangenheit ab.
Rechtliche Beurteilung
Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
1. Gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ *****, ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Beschluss ist somit unanfechtbar und rechtskräftig. Nach eingetretener Rechtskraft können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (vgl schon AZ 2 Nc 22/19m im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren mwN).
2. Der
Ablehnungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen (AZ 2 Nc 22/19m mwN).
3. Dem Ablehnungswerber ist seit der am erfolgten Zustellung des Beschlusses vom , AZ 2 Nc 22/19m, die unter 1. dargestellte Rechtslage und damit auch die Unzulässigkeit von Ablehnungsanträgen gegen rechtskräftige Entscheidungen, um welche es sich im Fall von oberstgerichtlichen Entscheidungen stets handelt, bekannt. Seine Ausführungen sind daher zwecklos. Der jetzige Ablehnungsantrag erschöpft sich überdies in der Wiederholung von bereits im früheren Ablehnungsantrag gegen den genannten Senatspräsidenten vorgebrachten unsubstanziierten Behauptungen von dessen Befangenheit.
Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten; es hat keine beschlussmäßige Entscheidung darüber zu ergehen (§ 86a ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG).
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den genannten Gesetzesstellen liegen daher vor.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00031.19K.0822.000 |
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Fundstelle(n):
EAAAD-41882