OGH vom 18.09.2014, 3Ob152/14w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der das Verfahren AZ 102 Nc 10/13x des Bezirksgerichts Vöcklabruck betreffenden Ablehnungssache AZ 4 Nc 13/13t des Bezirksgerichts Vöcklabruck, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers J*****, vertreten durch Mag. Rainer Kübeck, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 23 R 66/14s 14, womit dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom , GZ 4 Nc 13/13t 5, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der V***** V***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklamarkt, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte mit dem am beim Bezirksgericht Vöcklabruck eingelangten Schriftsatz die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung von „Wiederaufnahms und Nichtigkeitsklagen gemäß §§ 529 f und § 530 Abs 1 Z 7 ua ZPO, von Wiederaufnahmsanträgen gemäß §§ 352 bis 355 StPO und auf Gesetzesanwendung des § 25 JN letzter Satz gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 3/92 ... und der Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg“ bezogen auf eine Vielzahl näher bezeichneter Zivil, Exekutions , Straf und sonstiger Gerichtsverfahren.
Mit Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichts Vöcklabruck wurde einem in diesem Schriftsatz als enthalten angesehenen Antrag des Antragstellers auf Ablehnung zweier Richter des Bezirksgerichts Vöcklabruck nicht Folge gegeben.
Dem dagegen vom Verfahrenshelfer des Antragstellers erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich das als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers, mit dem er einen Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats im Ablehnungsverfahren verband.
Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS Justiz RS0122963; RS0098751).
Die im Revisionsrekurs behauptete Befangenheit der Mitglieder des Rekurssenats hindert die sofortige Entscheidung über den absolut unzulässigen Revisionsrekurs nicht:
Nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden, weil auch eine erfolgreiche Ablehnung nichts mehr daran ändern könnte, dass die Entscheidung rechtskräftig ist und die ihr zugedachten Rechtswirkungen entfaltet (1 Ob 230/09v mwN; 7 Ob 109/10w).
Im Ablehnungsverfahren trat wegen der absoluten Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen die Entscheidung des Rekursgerichts deren formelle Rechtskraft mit der Zustellung an den Antragstellervertreter ein. Die im erst danach erhobenen Revisionsrekurs erklärte Ablehnung der Mitglieder des Rekurssenats ist somit unbeachtlich.
Die Einschreiterin ist nicht Partei des bisher einseitig geführten Verfahrens.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0030OB00152.14W.0918.000