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OGH vom 26.06.1963, 7Ob167/63

OGH vom 26.06.1963, 7Ob167/63

Norm

Handelsgesetzbuch § 108;

Handelsgesetzbuch § 125;

Kopf

SZ 36/93

Spruch

Die einseitige Zurücknahme einer Anmeldung durch einzelne Gesellschafter hindert bei Widerspruch der anderen Gesellschafter nicht die aufrechte Erledigung der Anmeldung.

Entscheidung vom , 7 Ob 167/63.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Laut Handelsregister sind alle drei Gesellschafter Gabriele B., Elfriede K. und Erika Z. nur gemeinsam befugt, die offene Handelsgesellschaft zu vertreten. Am meldeten sämtliche Gesellschafter eine Änderung in der Vertretungsbefugnis an. Am zogen die Gesellschafterinen B. und K. den Antrag zurück.

Das Erstgericht nahm die Zurückziehung zur Kenntnis und unterließ die beantragte Änderung im Handelsregister.

Das Rekursgericht änderte den Beschluß dahin ab, daß die Zurückziehung des Änderungsantrages nicht zur Kenntnis genommen werde und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Eine Zurückziehung eines Antrages könne ebenso wie der Antrag selbst nur von sämtlichen Gesellschaftern vorgenommen werden. Die von nur zwei Gesellschaftern erklärte Zurücknahme sei daher ohne rechtliche Bedeutung.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs zweier Gesellschafter gegen den angefochtenen Beschluß nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es kommt entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der gerichtlichen Erledigung eines Antrages noch eine Willensübereinstimmung der Antragsteller vorliegt, sondern darauf, ob dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag entsprechend die Anmeldung von allen Gesellschaftern gemeinsam erfolgt ist. Das ist hier der Fall. Es ist also nur noch zu prüfen, welche rechtliche Wirkung die Zurückziehung des Antrages durch einen Teil der Gesellschafter hat. Hier ist dem Rekursgericht beizustimmen, daß eine solche Zurückziehung keine Wirkungen haben kann. Die im Revisionsrekurs zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes RsprR. Nr. 281 ist vereinzelt und nicht unwidersprochen geblieben. Wie Wahle zu dieser Entscheidung ausgeführt hat, entspricht die gegenteilige Entscheidung ZBl. 1931 Nr. 38 allein dem Gesetz. Darnach ist die von allen Gesellschaftern gemeinsam eingebrachte Anmeldung aufrecht zu erledigen, ohne die Ursachen der zwischen den Beteiligten nachträglich offenbar aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zu erforschen und darüber zu entscheiden. Das ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften, wonach ein notwendig von einer Mehrheit von Personen zu ergreifender Schritt nicht durch eine Minderheit erfolgen kann. Daher kann z. B. ein notwendiger Streitgenosse nicht die Klagserhebung durch einseitigen Widerruf aus der Welt schaffen, er kann nur die Klage zurücknehmen, was aber unwirksam ist, wenn die anderen widersprechen. Diese Grundsätze müssen auch auf Anträge im außerstreitigen Verfahren sinngemäß angewendet werden, die wie die Anmeldung einer offenen Handelsgesellschaft oder ihrer Änderung nur durch kollektive Art erfolgen können. Die einseitige Zurücknahme einer Anmeldung durch einzelne Gesellschafter kann daher bei Widerspruch der anderen Gesellschafter die aufrechte Erledigung der Anmeldung nicht hindern. Der Oberste Gerichtshof folgt dieser Rechtsansicht, die bereits in der Entscheidung vom , 4 Ob 24/36 = RsprR. 1936 Nr. 56, ausgesprochen wurde.