OGH vom 24.01.2018, 2Nc3/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dr. H***** H*****, über den Delegierungsantrag der Erbinnen 1. Dr. A***** A***** H*****, 2. Dr. E***** B***** H*****, 3. Dr. S***** D***** H*****, alle vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der Erbinnen, die Zuständigkeit für das Verlassenschaftsverfahren dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu übertragen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der am ***** verstorbene Erblasser hatte seine drei Töchter als Erbinnen eingesetzt. Einem Enkel hatte er eine Liegenschaft am ***** vermacht, seiner Lebensgefährtin ein Wohnrecht auf dieser Liegenschaft. Das Verlassverfahren wurde beim nach § 105 JN zuständigen Bezirksgericht Vöcklabruck eingeleitet. Die Erbinnen gaben dort bedingte Erbantrittserklärungen ab, stimmten der Ausstellung einer Amtsbestätigung (§ 182 Abs 3 AußStrG) zugunsten des Enkels zu und beantragten die Einantwortung. Ein Erbteilungs- und Legatsübereinkommen, das insbesondere das Rechtsverhältnis zwischen dem Enkel und der Lebensgefährtin regelte, wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Auf dieser Grundlage erließ das Bezirksgericht Vöcklabruck am den Einantwortungsbeschluss und stellte zugunsten des Enkels eine Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG aus.
Noch vor Zustellung dieser Beschlüsse beantragten die nun anwaltlich vertretenen Erbinnen, die Zuständigkeit für das Verfahren nach § 31 JN dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu übertragen. Sowohl mit dem Legatar als auch zwischen den Erbinnen seien noch Regelungen zu treffen. Zwei Erbinnen, der obsorgeberechtigte Vater des Legatars und der Vertreter der Erbinnen seien in Wien ansässig; das Bezirksgericht Innere Stadt Wien sei auch als Pflegschaftsgericht zur Genehmigung einer Vereinbarung mit dem Legatar berufen.
Das Bezirksgericht Vöcklabruck sprach sich unter Hinweis auf die bereits erfolgte Einantwortung gegen die beantragte Delegierung aus und legt die Akten zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist nicht berechtigt.
Angesichts des weit fortgeschrittenen Verfahrens sind keine Zweckmäßigkeitsgründe erkennbar, die für eine Übertragung der Zuständigkeit sprechen. Soweit der Antrag auf noch zu treffende Regelungen abstellt, sind die Erbinnen darauf zu verweisen, dass sie der Ausstellung einer Amtsbestätigung zugunsten des Enkels zugestimmt und die Einantwortung beantragt haben. Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erbteilungs- und Legatsübereinkommens liegt bereits vor. Auf dieser Grundlage ist nicht erkennbar, welche Schritte im Verlassverfahren noch zu setzen wären.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00003.18S.0124.000 |
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