OGH vom 17.12.2013, 5Ob144/13g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Mag. H***** S*****, geboren am *****, wegen Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung ob der Liegenschaft EZ 289 GB *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , AZ 3 R 112/13z, mit dem infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom , TZ 2606/2013, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Antragsteller (Rechtsanwalt) begehrte aufgrund der Rangordnungserklärung vom
„in EZ 289 KG ***** die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung
Eintragungszusatz: zugunsten Mag. H***** S*****, als Treuhänder
Beschlussempfänger Mag. H***** S***** Rechtsanwalt *****, GZ: *****“.
Die notariell beglaubigt unterfertigte Rangordnungserklärung vom hat folgenden Wortlaut:
„Rangordnungserklärung
Die
… AG, … (Liegenschaftseigentümerin)
erteilt hiermit ihre ausdrückliche Zustimmung, dass bei der ihr gehörigen Liegenschaft
GB ***** EZ 289
die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zugunsten
Mag. H***** S*****, Rechtsanwalt, *****
als Begünstigten angemerkt wird und erklärt sich damit einverstanden, dass auch der Begünstigte berechtigt ist, den Antrag auf Anmerkung der Rangordnung alleine zu stellen.
Die über die Ranganmerkung ergehende Beschlussausfertigung erhält Mag. H***** S*****, Rechtsanwalt, *****.“
Das Erstgericht wies das Gesuch ab. In der Rangordnungserklärung fehle beim begünstigten Rechtsanwalt die Angabe seines Geburtsdatums. Gemäß § 27 Abs 2 GBG müssten Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen solle, auch eine solche Bezeichnung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen enthalten, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden könnten; bei natürlichen Personen müsse das Geburtsdatum angegeben werden. Bereits zu 5 Ob 14/08g habe der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass, um die grundbücherliche Eintragung einer Rangordnungsanmerkung zu erwirken, auch die Vollmacht als wesentlicher Bestandteil der Haupturkunde wie diese selbst den Anforderungen des § 27 GBG entsprechen und daher auch das Geburtsdatum natürlicher Personen enthalten müsse. Dies habe auch für die durch die Grundbuchs Novelle 2012 neu geschaffene Möglichkeit der Rangordnungserklärung zu gelten.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Hier liege eine Rangordnungserklärung im Sinn des § 57a Abs 1 und 4 GBG zugunsten eines Rechtsanwalts als Treuhänder vor. Diese Rangordnungserklärung enthalte jedoch nicht das Geburtsdatum des berechtigten Treuhänders. Auszugehen sei davon, dass das vorliegende Gesuch auf die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung zugunsten einer bestimmten Person, nämlich des Antragstellers als Treuhänder, gerichtet sei, also zu einer grundbücherlichen Eintragung wenn auch „nur“ in Form einer Anmerkung führen solle. Gemäß § 27 Abs 2 GBG müssten Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen solle, eine solche Bezeichnung der beteiligten Personen enthalten, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden könnten; bei natürlichen Personen müsse das Geburtsdatum angegeben werden. Der Zweck dieser Bestimmung liege darin, eine eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten natür1ichen Personen zu ermöglichen (5 Ob 17/07x mwN). Auch die Person des Treuhänders im Sinn des § 57a Abs 4 GBG müsse eindeutig identifizierbar sein, was die Angabe seines Geburtsdatums sicherstelle. In den Entscheidungen 5 Ob 216/06k und 5 Ob 17/07x werde der Rechtsgrundsatz dargelegt, dass es im Hinblick auf den Zweck des § 27 Abs 2 GBG der Angabe des Geburtsdatums eines Parteienvertreters nicht bedürfe. Den genannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs sei jedoch zugrunde gelegen, dass ein Rechtsanwalt als Parteienvertreter namens der Liegenschaftseigentümerin gehandelt habe und nicht selbst Partei des Grundbuchverfahrens gewesen sei. Demgegenüber sei hier der Rechtsanwalt selbst Antragsteller im Grundbuchverfahren, zumal er persönlich mit seinem Namen als Treuhänder gemäß § 57a Abs 4 GBG in die Anmerkung im Grundbuch eingetragen werden solle. Das Geburtsdatum beim Treuhänder im Sinn des § 57a Abs 4 GBG erscheine nicht zuletzt deshalb maßgeblich, weil es Rechtsanwälte oder Notare gleichen Namens gebe, und zwar auch in ein und derselben Kanzlei, von welcher die Eingabe elektronisch an das Gericht übersendet werde. Allein das Geburtsdatum stelle dann das wesentliche Individualisierungsmerkmal des konkret berechtigten Treuhänders dar.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil soweit überblickbar eine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob beim Treuhänder im Sinn des § 57a Abs 4 GBG iVm § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum angegeben sein müsse.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bewilligung des Grundbuchgesuchs.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage vorliegt, inwieweit in einer Rangordnungserklärung zugunsten einer bestimmten Person im Sinn des § 57a GBG deren Geburtsdatum anzugeben ist; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Der Antragsteller macht in seinem Revisionsrekurs zusammengefasst geltend, dass der Zweck des § 27 Abs 2 GBG zwar tatsächlich darin bestehe, eine eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu ermöglichen. Der wesentliche Punkt sei jedoch, dass ein Treuhänder, zu dessen Gunsten eine Rangordnungserklärung ausgestellt werde, am Rechtsgeschäft gerade nicht beteiligt sei. Der Treuhänder handle als Parteienvertreter namens der Parteien des in weiterer Folge im Grundbuch durchzuführenden Kaufvertrags. Die Auffassung, dass infolge Anmerkung des Namens des Treuhänders im Grundbuch dieser selbst Partei des Grundbuchverfahrens werde, sei eine allzu formalistische Betrachtung, die am Zweck der Bestimmung des § 27 Abs 2 GBG vorbeigehe und die Notwendigkeit der Anführung des Geburtsdatums des Treuhänders nicht rechtfertige. Es könne zwar zutreffen, dass es Rechtsanwälte oder Notare gleichen Namens auch in ein und derselben Kanzlei gebe, doch liege es in solchen Fällen schon im eigenen Interesse der Parteienvertreter sich unterscheidbar zu machen, etwa durch den Namenszusatz „jun.“ bzw „sen.“. Bei der Inhaberrangordnung benenne der Liegenschaftseigentümer im Rangordnungsgesuch den Treuhänder, an den der Rangordnungsbeschluss zuzustellen sei. Gerade dann, wenn in ein und derselben Kanzlei zwei namensgleiche Rechtsanwälte tätig seien, könne es durchaus sein, dass an den „falschen“ Treuhänder zugestellt werde, doch sei auch in einem solchen Fall die Angabe des Geburtsdatums zweifellos nicht erforderlich.
Die Veräußerungsrangordnung diene der Absicherung einer treuhändischen Kaufvertragsabwicklung. Der Zweck der neuen Treuhänderrangordnung sei es, zur Ausnutzung der Rangordnung nicht mehr den Rangordnungsbeschluss vorlegen zu müssen, weil der Name des Treuhänders bereits im Grundbuch eingetragen sei. Die Anmerkung des Namens des Treuhänders im Grundbuch lege fest, wer als Vertreter einschreiten dürfe und den Rang für eine zukünftige Grundbuchhandlung auf Grundlage eines dann vorzulegenden Kaufvertrags ausnutzen könne. Es handle sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Vertretungs-legitimation. Wesentlich sei, dass der aus der Treuhänderrangordnung begünstigte Treuhänder als Parteienvertreter einschreite und nicht Partei des Rechtsgeschäfts, für das die Rangordnung ausgenutzt werden solle, sei. Aus diesem Grund sei die Treuhänderrangordnung auch auf berufsmäßige Parteienvertreter beschränkt. Der Umstand, dass der Treuhänder Partei des Grundbuchverfahrens sei, führe nicht zur Anwendbarkeit des § 27 Abs 2 GBG; wäre dem so, würde diese Bestimmung nicht auf die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen, sondern auf die Parteien des Verfahrens abstellen. Es bestehe kein Grund, für die Identifizierbarkeit eines Parteienvertreters hier einen strengeren Maßstab anzulegen als sonst im Grundbuchverfahren, nur weil der Parteienvertreter namentlich im Grundbuch angemerkt werde.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
1. Der mit der Grundbuchs Novelle 2012 (GB Nov 2012, BGBl I 2012/30) eingefügte § 57a GBG sieht die Möglichkeit der „Anmerkung der Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person“ vor. Der Eigentümer kann nach § 57a Abs 1 GBG die Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung an eine bestimmte Person verlangen. In diesem Fall sind die §§ 53, 55, 56 und 57 GBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausfertigung des die Anmerkung bewilligenden Beschlusses für die Eintragung des Rechts oder der Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, nicht vorgelegt werden muss. Ein solcher Antrag kann gemäß § 57a Abs 2 GBG mit Einverständnis des Eigentümers (§ 53 Abs 4 GBG) auch von der Person gestellt werden, zu deren Gunsten die Rangordnung angemerkt werden soll. Ein solcher Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Rangordnungserklärung gestellt werden. Eine Anmerkung an eine bestimmte Person kann nach § 57a Abs 3 GBG mit rangwahrender Wirkung auf eine andere Person übertragen werden (Anmerkung der Übertragung der Rangordnung). Die Anmerkung der Übertragung der Rangordnung setzt die Zustimmung des bisherigen zur Ausnutzung der Rangordnung Berechtigten voraus, wobei die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung bedarf. Der Antrag auf Anmerkung der Übertragung der Rangordnung kann vom bisherigen oder vom neuen Berechtigten gestellt werden. Eine Rangordnung nach § 57a Abs 1 GBG kann gemäß § 57a Abs 4 GBG auch zugunsten eines Rechtsanwalts oder Notars als Treuhänder ausgestellt werden. In diesem Fall kann der Treuhänder die Ausnutzung der Rangordnung zugunsten einer von ihm vertretenen Person ohne Nachweis einer Zustimmung der Übertragung nach § 57a Abs 3 GBG beantragen.
2. Zu dem mit der GB Nov 2012 eingefügten § 57a GBG enthalten die ErläutRV 1675 BlgNR 24. GP 4 f folgende Ausführungen:
„Die Regelungen über die Anmerkung der Rangordnung (§§ 53 57) sollen um eine Bestimmung ergänzt werden, die ähnlich wie § 40 Abs. 2 und 4 WEG über die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum die Anmerkung einer bestimmten Person als Berechtigte ermöglicht (Namensrangordnung). Da diese Person dann bereits im Grundbuch eingetragen ist, soll es zur Ausnutzung der Rangordnung nicht erforderlich sein, den Rangordnungsbeschluss vorzulegen.
Antragsberechtigt soll nicht nur der Eigentümer, sondern auch derjenige sein, zu dessen Gunsten die Rangordnung angemerkt werden soll (Abs. 2). Dieser benötigt dann freilich eine entsprechende Einverständniserklärung des Eigentümers, also eine Rangordnungserklärung im Sinn des § 53 Abs. 4, aus der der Antragsteller als Berechtigter hervorgehen muss. Zum Schutz des Eigentümers darf diese Art der Rangordnungserklärung im Zeitpunkt der Antragstellung maximal ein Jahr alt sein. Die angemerkte Namensrangordnung selbst ist wie auch eine sonstige Rangordnung ein Jahr wirksam (vgl. § 55).
Während eine sonstige Rangordnung durch schlichte Weitergabe des Rangordnungsbeschlusses übertragbar ist, bedarf es für die Übertragung eines (gemeint: einer) Namensrangordnung einer gesonderten Regelung; diese findet sich in Abs. 3.
Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann sich gemäß Abs. 4 eine Anmerkung der Rangordnung auf seinen Namen als Treuhänder ausstellen lassen, wobei die Eigenschaft als Treuhänder sowohl im Antrag als auch in der Anmerkung ausdrücklich angeführt werden muss. Eine solche Rangordnung kann erleichtert ausgenutzt werden, weil es für die Eintragung des angemerkten Rechts für einen Mandanten des Parteienvertreters keines Nachweises der Übertragung der Rangordnung bedarf.“
3. „Die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll“, müssen gemäß § 27 Abs 2 GBG „eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen enthalten, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden können; bei natürlichen Personen muss das Geburtsdatum angegeben werden“. Der Senat hat bereits entschieden, dass zu den Urkunden im Sinn des § 27 GBG alle Urkunden zählen, auf die sich eine beantragte Grundbucheintragung stützt (5 Ob 19/91 NZ 1991/214 [ Hofmeister ]; 5 Ob 14/08g NZ 2009/721 [GBSlg] [ Hoyer ]). Der Zweck des § 27 Abs 2 GBG besteht darin, eine eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Person zu ermöglichen (5 Ob 224/04h NZ 2005/620 [GBSlg] [ Hoyer ]; 5 Ob 216/06k mwN NZ 2007/691 [GBSlg] [ Hoyer ]; 5 Ob 17/07x MietSlg 59.505; 5 Ob 14/08g NZ 2009/721 [GBSlg] [ Hoyer ]).
4. Die hier mit dem zu beurteilenden Gesuch vorgelegte, notariell beglaubigt unterfertigte Rangordnungserklärung vom im Sinn des § 53 Abs 4 GBG ist die einzige Eintragungsgrundlage für die angestrebte Anmerkung der Rangordnung zugunsten des antragstellenden Rechtsanwalts als Treuhänder. Diese Rangordnungserklärung ist somit eine Urkunde, „auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll“, und der darin erwähnte Treuhänder ist insoweit die „an dem Rechtsgeschäft“ beteiligte Person, als ihm die Liegenschaftseigentümerin durch die Rangordnungserklärung die Anmerkung der Rangordnung zu seinen Gunsten und deren Verwendung im Sinn des § 57a Abs 4 GBG ermöglicht. Die Rangordnungserklärung nach § 57a GBG muss daher gemäß § 27 Abs 2 GBG das Geburtsdatum derjenigen natürlichen Person enthalten, zu deren Gunsten als Treuhänder die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung erfolgen soll.
5. Eine Verbesserung des Gesuchs war gemäß § 82a Abs 1 Satz 5 GBG ausgeschlossen.
Dem Revisionsrekurs muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00144.13G.1217.000