OGH vom 24.01.2017, 4Ob14/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A***** AG, *****, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagte R***** S*****, vertreten durch Dr. Christophe Braun, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 5 R 93/16k-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten begründet für sich allein noch keine Haftung für Verstöße des Mieters, der darin ein Lokal betreibt, gegen Bestimmungen des GSpG (vgl 3 Ob 184/15b und 4 Ob 150/06x).
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen als nicht bescheinigt erachtet, dass die Beklagte das Lokal selbst betreibt bzw dass sie es im Wissen um den nachfolgenden Betrieb von Glücksspielautomaten verpachtet hat oder am illegalen Glücksspiel irgendwie beteiligt wäre. Die Vorinstanzen haben die Haftung der Beklagten daher vertretbar verneint.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00014.17P.0124.000 |
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Fundstelle(n):
SAAAD-41821