OGH vom 09.06.2020, 6Nc12/20x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin E*****, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth und Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. T*****, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 26.138,35 EUR sA über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der damals 19jährige Kläger wurde als Insasse eines PKW bei einem Verkehrsunfall am schwer verletzt. Das Alleinverschulden am Unfall traf den Lenker des PKW, in dem der Kläger gesessen war.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 11 Cg 96/09g20, wurde festgestellt, dass der Beklagte, der seinerzeitige Rechtsvertreter des Klägers, diesem für alle seine zukünftigen Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom insoweit hafte, als diese zukünftigen Schadenersatzansprüche beim Unfalllenker und beim Halter des unfallbeteiligten PKW bzw allfälligen Rechtsnachfolgern hätten einbringlich gemacht werden können (6 Ob 77/11h).
Mit der nunmehr beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage begehrt der im Burgenland wohnhafte Kläger vom in Kärnten wohnhaften Beklagten die Zahlung von 26.138,35 EUR sA mit dem wesentlichen Vorbringen, der Kläger habe (offenbar unfallbedingt) weiterhin einen monatlichen Aufwand von ca 4.300 EUR. Er mache nun aus dem genannten Feststellungsurteil seine Ansprüche für den Zeitraum März 2017 bis April 2020 geltend. Der vormalige Halter des unfallbeteiligten PKW beziehe eine monatliche Pension, die hätte gepfändet werden können und für den geltend gemachten Zeitraum den Klagebetrag eingebracht hätte. Der Kläger führt als Beweismittel lediglich Parteienvernehmung und Urkunden an. Er beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Eisenstadt. Der Beklagte habe in der vorprozessualen Korrespondenz dargelegt, dass die gesamten Forderungen des Klägers im neuerlichen Verfahren nochmals näher überprüft werden müssten und somit offenbar das gesamte Beweisverfahren hinsichtlich sämtlicher anspruchsbegründenden Umstände durchgeführt werden müsse, wie zB Einholung von Sachverständigengutachten zum Zustand des Klägers, über die entsprechenden Aufwendungen, Einvernahme von Lenker und Halter sowie der Erwachsenenvertreterin. Sämtliche Zeugen und auch der Kläger seien nicht im Sprengel des angerufenen Gerichts wohnhaft.
Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet, soweit von Bedeutung, ein, das Klagebegehren sei unschlüssig, teils verjährt und werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Den Kläger treffe ein Mitverschulden. Als Beweismittel führt er Parteienvernehmung, Aktenbeischaffung sowie Urkunden. Er spricht sich gegen die Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist dieser der Vorzug zu geben (RS0046324; RS0046441; RS0046589).
Hier liegen im Sinn dieser Rechtsprechung keine ausreichenden Gründe für eine Delegierung vor: Kraft der feststehenden Haftung des Beklagten ist lediglich die Höhe der Ansprüche anhand der unfallkausal notwendigen Aufwendungen des Klägers und der Höhe der pfändbaren Pension des Halters zu klären. Die Einvernahme von Zeugen wurde von keiner Seite beantragt. Die allfällige Verjährung betrifft eine Rechtsfrage.
Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0060NC00012.20X.0609.000 |
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Fundstelle(n):
NAAAD-41814