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OGH vom 31.05.2017, 6Nc12/17t

OGH vom 31.05.2017, 6Nc12/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Univ.Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in den beim Bezirksgericht Wolfsberg anhängigen Verfahren AZ 4 C 1263/07s, 4 C 837/15f, 12 C 88/14s, 4 C 537/10f und 12 C 174/15i über den Delegierungsantrag des F***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, die Rechtssache an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz gelegenes Gericht zu delegieren, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte erstattete eine umfangreiche „Dienstaufsichtsbeschwerde mit Anzeigen wegen Befangenheit und Amtspflichtverletzung“ zahlreicher Richter im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz. Weiters erstattete er Anzeigen gegen „beteiligte Amtspersonen“ am Bezirksgericht Wolfsberg wegen „arglistiger und gesetzwidriger Vorgangsweise, Missbrauch der Amtsgewalt, Beihilfe zum Rechtsbruch und Verdunkelung von strafbaren Handlungen“ sowie gegen die Kanzlei des Klagevertreters und einen Sachverständigen.

Die vom Beklagten gestellten Ablehnungsanträge wurden zwischenzeitig teilweise mangels Bestimmtheit zurückgewiesen, teilweise als nicht berechtigt abgewiesen.

Außerdem beantragte der Beklagte die Delegierung an einen außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz gelegenen Gerichtsstandort. Dies begründete er damit, dass innerhalb des OLGSprengels Graz „keine ordentliche Verfahrensführung nach den zivilrechtlichen Verfahrensbestimmungen“ sowie keine „ordentliche Rechtsprechung nach dem rechtsstaatlichen Prinzip“ zu erwarten sei. Wie er schon in der Befangenheitsanzeige beweisbar angeführt habe, „hasse“ man ihn bei der Gerichtsbarkeit in diesem Sprengel.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Ein Delegationsantrag kann nach völlig einhelliger Auffassung weder auf Ablehnungsgründe (9 Nc 8/11t; Mayr in Rechberger, ZPO4§ 31 JN Rz 4) noch auf das Vorliegen ungünstiger oder sogar unrichtiger Entscheidungen oder Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts gestützt werden (2 Ob 48/10p; Mayr aaO mwN). Der Delegierungsantrag dient nicht dazu, den dem Antragsteller unliebsamen Ausgang eines Ablehnungsverfahrens zu korrigieren oder die dort bestehenden Rechtsmittelbeschränkungen zu unterlaufen.

Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung Delegierungen zurückhaltend zu handhaben, damit die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht faktisch durchbrochen wird (Schneider in Fasching/Konecny3§ 31 JN Rz 23 ff; Mayr aaO mwN).

Der Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0060NC00012.17T.0531.000

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Fundstelle(n):
EAAAD-41804