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OGH vom 12.11.1998, 2Ob278/98s

OGH vom 12.11.1998, 2Ob278/98s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl Michael B*****, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl in Linz, wider die beklagte Partei O*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wegen Zahlung von S 167.963,50 sA und monatlicher Renten, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom , GZ 2 R 66/98h-88, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels vom , GZ 3 Cg 152/95b-79, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird im Umfange der Anfechtung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall am als Mitfahrer in einem bei der beklagten Partei auf eine Pauschalversicherungssumme von S 12,000.000 versicherten Pkw so schwer verletzt, daß er fremder Pflege bedarf und seinen im Unfallszeitpunkt ausgeübten Beruf als Speditionsangstellter nicht mehr auszuüben vermag. In einem Vorprozeß wurde festgestellt, daß der Lenker und die beklagte Versicherung ihm zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall zu haften haben, wobei die Haftung für Schmerzengeld nur mit 80 % und die Haftung der Versicherung nur nach Maßgabe des Haftpflichtversicherungsvertrages besteht. Zusätzlich zu den von der beklagten Partei geleisteten Akontozahlungen von S 650.000 wurden weitere S 1,169.419 samt Zinsen zugesprochen. Unter Berücksichtigung eines Privatbeteiligtenzuspruches und dem Kläger zu ersetzender Kosten von S 164.722,96 wurden aufgrund dieses Vorprozesses von der beklagten Partei insgesamt S 2,089.759 (darin enthalten Zinsen von S 95.617,04) geleistet. Weiters hat die beklagte Partei aufgrund des gegenständlichen Unfalles Zahlungen an die OÖ Gebietskrankenkasse in der Höhe von S 582.757, an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten von S 349.967 und an dritte Personen in Abgeltung von Sachschäden von S 24.260 erbracht. Darüber hinaus wurden an den Kläger aufgrund verschiedener in diesem Verfahren abgeschlossener Teilvergleiche insgesamt S 1,770.000 bezahlt.

Der Kläger macht nunmehr folgende Ansprüche geltend:

1. Vermehrung der Bedürfnisse:

a) bis insgesamt S 329.417,50

b) ab monatlich S 15.025,--

2. Verdienstentgang:

a) bis insgesamt S 88.546,--

b) ab monatlich S 9.048,76.

Auf diese Forderungen sei eine von der beklagten Partei geleistete weitere Akontozahlung von S 250.000 anzurechnen. Er brachte vor, er bedürfe seit einer Pflege und Betreuung im Ausmaß von zumindest acht Stunden pro Tag, wobei bis die Pflege von Angehörigen erbracht worden und ein Stundenlohn von S 100 angemessen sei. Seit werde er 15 Stunden wöchentlich gegen ein monatliches Entgelt von S 2.500 vom Roten Kreuz und der Altenhilfe gepflegt, die darüber hinausgehenden Pflegeleistungen würden weiterhin von Angehörigen erbracht, wobei seit ein Stundenlohn von S 120 angemessen sei. Unter Berücksichtigung der in stationärer Krankenhausbehandlung zugebrachten Zeiten sowie des erhaltenen Hilflosenzuschusses bzw Pflegegeldes ergäben sich die geforderten Beträge.

Vor dem Unfall habe er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 13.167 bezogen und hätte unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen jährlichen Lohnerhöhung von 4 % im Jahr 1995 monatlich netto S 16.019, sohin in der Zeit vom bis S 208.247 verdient. Tatsächlich habe er aber in dieser Zeit nur eine Pension von S 119.701 bezogen, woraus sich der geltend gemachte Verdienstentgang ergebe. Ab hätte er monatlich S 16.659,76 verdient, woraus sich unter Abzug der Bruttopension von S 4.540,60 und der Ausgleichszulage von monatlich S 3.346,80 zuzüglich des Sozialversicherungsbeitrages von monatlich S 276 ein Verdienstentgang von S 9.048,76 im Monat errechne.

Die beklagte Partei wendete ein, die Versicherungssumme sei unzureichend, weil neben den bereits erbrachten Leistungen von

an den Kläger S 3,809.759,--

an die OÖ Gebietskrankenkasse S 582.757,--

an die PVA der Angestellten S 349.967,--

an Dritte S 24.260,--

eigene Kosten und Kostenvorschüsse im

Vorprozeß von S 277.011,--

Zwischensumme Vorleistungen S 5,043.754,--

noch offene Forderungen

1. der PVA

a) für offene Rehabilitationskosten S 51.394,--

b) für zukünftige Rehabilitationskosten S 50.000,--

c) für Hilflosenzuschuß für den Zeit-

raum bis S 61.432,--

2. der OÖ Gebietskrankenkasse für noch zu

erbringende Leistungen S 600.000,--

3. des Klägers an Schmerzengeldforderung

von S 320.000,--

sohin offene Kapitalforderungen von S 1,082.826,--

und nachstehende Rentenforderungen

zu berücksichtigen seien:

a) kapitalisierte Rente-Pflegegeld S 2,208.087,23

b) kapitalisierte Rente-Pension S 1,407.679,60

c) kapitalisierte Rente-Pflege- und Be-

treuungskosten S 3,928.050,89

d) kapitalisierte Rente-Verdienstent-

gangsentschädigung S 2,413.066,67

sohin Summe kapitalisiserter Renten S 9,956.884,39.

Der nach Abzug der geleisteten Zahlungen von S 5,043.754 verbleibenden restlichen Versicherungssumme von S 6,956.246 stünden offene Forderungen von S 11,039.710,39 gegenüber, wovon auf den Kläger

a) gehe man von der Gleichrangigkeit offener Renten- und Kapitalforderungen aus, 60,34 % bzw S 4,197.398,84,

b) gehe man hingegen vom Vorrang der Kapital- vor den Rentenforderungen aus, von der um die offene Kapitalforderung verminderten restlichen Versicherungssumme von S 5,873.420 auf die Rentenforderungen des Klägers 63,69 % bzw S 3,740.781,20 entfielen. Im ersten Fall seien die Ansprüche des Klägers um 56,89 %, im zweiteren Fall seine Rentenforderung ab Schluß der mündlichen Verhandlung um 45,68 % zu kürzen.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Zahlung von S 438.122 samt Zinsen sowie einer Rente für Pflegekosten von monatlich S 8.026,35 ab und für Verdienstentgang von monatlich S 3.638,56 vom bis und von monatlich S 4.833,85 ab .

Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

In den dem Kläger im Vorprozeß zugesprochenen Kapitalbetrag waren Pflegekosten von S 96.320 für die Zeit bis enthalten. In dem im gegenständlichen Verfahren abgeschlossenen Teilvergleich waren weder Pflegekosten noch Verdienstentgangsentschädigung enthalten. Die PVA fordert von der beklagten Partei für Rehabilitationskosten S 101.394, den Ersatz des an den Kläger in der Zeit vom bis bezahlten Hilflosenzuschusses von insgesamt S 61.432, die OÖ Gebietskrankenkasse S 600.000. Der Kläger ist seit dem Unfall querschnittgelähmt. Der tägliche Pflegeaufwand beträgt zumindest acht Stunden. In der Zeit vom bis fielen 706 Tage Heimpflege an, wofür unter Zugrundelegung des erforderlichen Pflegeaufwandes und eines Stundensatzes von S 100 ein Betrag von S

564.800 erforderlich war. Unter Berücksichtigung der in dieser Zeit erhaltenen Sozialversicherungsleistungen an Hilflosenzuschuß und Pflegegeld errechnet sich ein ersatzfähiger Aufwand von S 382.406,50. In der Zeit vom bis fielen 750 Heimpflegetage an. Seit erbringen Rotes Kreuz und Altenhilfe wöchentlich 15 Stunden Pflege um S 2.500 monatlich. Für 107 Wochen entstand ein Gesamtaufwand für die Inanspruchnahme dieser Pflegeeinrichtungen von S 61.750. Für die zusätzlich erforderliche Pflege durch Angehörige im Ausmaß von 41 Stunden wöchentlich errechnet sich unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von S 120 ein Betrag von S 527.400. In diesem Zeitraum von insgesamt 27 Monaten erhielt der Kläger ein Pflegegeld von monatlich S 8.535 bzw insgesamt S 230.445. Ab beträgt der monatliche Pflegeaufwand durch Angehörige und Caritas insgesamt S 23.803,60, dem ein Pflegegeld von monatlich S 8.535 gegenübersteht, woraus ein ungedeckter Aufwand von S 15.268,60 monatlich verbleibt.

Der am geborene Kläger hätte als Speditionsangestellter netto 1995 S 186.443,30, 1996 S 190.200,80 und 1997 S 191.386,60 verdient. Seine Pensionsbezüge betrugen demgegenüber 1995 S 93.365,80, 1996 S 106.554 und 1997 S 109.217,80. Sein Nettoverdienstentgang in der Zeit bis betrug somit S 258.893,10. Damit ihm dieser Betrag netto verbleibt, ist bei einem Zufluß der Verdienstentgangsentschädigung im Jahr 1998 ein Bruttobetrag von S 419.155,10 erforderlich. Im Jahre 1998 werden dem Kläger insgesamt S 110.080,20 bzw S 9.173,35 monatlich entgehen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zum Einwand der unzureichenden Versicherungssumme aus, daß vor der Rentenberechnung zunächst die Kapitalbeträge zu erfassen seien, wobei Forderungen, die noch nicht geltend gemacht seien, mit einem angemessenen Schätzbetrag anzusetzen seien. Pflegekosten seien erst dann Rentenforderungen, wenn sie so weit konsolidiert seien, daß der Aufwand mit einem regelmäßigen, monatlich gleichbleibenden Kapital abgegolten werden könne, jedenfalls seien sie bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz als Kapitalforderung zu behandeln.

Verdienstentgangsforderungen seien hingegen stets Rentenforderungen. Die eigenen Kosten des im Vorprozeß kostenpflichtig unterliegenden Versicherers seien nicht auf die Deckungssumme anzurechnen.

Unter Berücksichtigung der von der beklagten Partei aufgrund des Vorprozesses an den Kläger geleisteten

S 2,086.257,53

des Privatbeteiligtenzuspruches von S 10.000,--

und der im gegenständlichen Verfahren er-

brachten S 1,770.000,--

sowie der noch zu befriedigenden Kapital-

ansprüche

an Pflegeaufwand

für die Zeit vom

bis von S 329.417,--

vom bis von S 358.705,--

und der berechtigten Zinsen aus

S 329.417 vom 1. 3. bis von S 6.606,--

der dem Kläger zu ersetzenden Kosten

des gegenständlichen Verfahrens von S 72.828,40

der an Pensionsversicherungsanstalt, Ge-

bietskrankenkasse und sonstige Dritte er-

brachten und voraussichtlich noch zu er-

bringenden Leistungen von (ohne Pflege-

geld) S 1,719.810,--

und zu ersetzendem Pflegegeld (

bis ) von S 418.842,50

sohin insgesamt S 6,872.466,40

verbleibe eine restliche Versicherungs-

summe von S 5,127.533,60,

die auf insgesamt vier konkurrierende Renten

und zwar

a) Pflegerente Kläger monatlich

S 15.025 ab im Barwert von S 3,863.295,--

b) Verdienstentgangsrente monatlich

S 6.811,23 vom bis 31. 1.

1996 und S 9.048,76 ab

in Barwert von S 2,384.900,14

c) Rente Pflegegeld monatlich S 8.535,

ab Barwert S 2,194.557,--

d) Rente Pension (ohne Ausgleichszulage)

ab monatlich S 4.438,50,

Barwert S 1,155.859,--

im Verhältnis zur Summe der Rentenbarwerte

von S 9,598.625 aufzuteilen sei, weshalb die berechtigten Pflege- und Verdienstentgangsrenten des Klägers auf 53,42 % zu kürzen seien, woraus sich eine Pflegerente ab von S 8.026,35 sowie eine Verdienstentgangsrente vom bis von S 3.638,56 und ab von S 4.833,85 ergebe.

Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß die beklagte Partei für schuldig erkannt wurde, dem Kläger

1. S 167.963,50 samt 4 % Zinsen seit und

2. eine Rente von

a) für Pflegekosten vom bis von monatlich S 13.285,37 und ab von monatlich S 8.325,35 sowie

b) für Verdienstentgang vom bis von monatlich

S 9.048,76 und ab von monatlich S 5.013,92

zu bezahlen; das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen. Es sprach aus, die Revision sei zulässig.

Das Berufungsgericht verwies auf § 155 Abs 1 VersVG, wonach der dem Dritten zur Zahlung einer Rente verpflichtete Versicherungsnehmer nur einen verhältnismäßigen Teil der Rente verlangen könne, wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der Rente nicht erreiche. Gemäß § 156 Abs 3 VersVG habe der Versicherer, wenn mehrere Dritte vorhanden sind und ihre Forderungen aus der die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers begründenden Tatsache die Versicherungssumme übersteigen, die Forderung nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen.

"Dritter" im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG sei auch der Sozialversicherungsträger, auf den der Anspruch eines Geschädigten ganz oder teilweise übergegangen sei. Die beteiligten Sozialversicherungsträger seien daher untereinander und im Verhältnis zum Verletzten gleichrangig zu berücksichtigen. Stünden einander mehrere Gläubiger gegenüber, komme es zur Anwendung des § 155 Abs 1 VersVG erst, wenn die Deckungssumme nach § 156 Abs 3 VersVG verteilt worden sei. Es sei daher vorweg die zur Verteilung auf die mehreren Gläubiger noch zur Verfügung stehende Versicherungssumme zu ermitteln.

In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage nach der Berücksichtigung der von der beklagten Partei getragenen eigenen bzw dem Kläger ersetzten Kosten des Vorprozesses. Gemäß § 150 Abs 1 VersVG umfasse die Versicherung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten sei. Dies gelte auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweise.

Sei eine Versicherungssumme bestimmt, so habe der Versicherer Kosten, die in einem auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreit entstehen, auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen (§ 150 Abs 2 VersVG).

Demgegenüber bestimme § 3 der zum Unfallszeitpunkt geltenden AKHB 1988, daß der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen habe, wenn die Ersatzansprüche die Versicherungssumme übersteigen. Sei die vorgeschriebene Versicherungssumme nur eine Pauschalversicherungssumme, würden Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen auf diese angerechnet.

Da § 150 VersVG abänderlich sei, stelle sich die Frage der Auslegung des § 3 AKHB 1988. Die Auslegung von Versicherungsbedingungen habe sich nach dem Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren; Unklarheiten seien zu Lasten des Versicherers auszulegen, der erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen aber stets beachtet werden. § 3 AKHB 1988 ziele darauf ab, das vom Versicherer übernommene Risiko betraglich zu limitieren. Abs 2 dieser Bestimmung stelle in seinem Satz 1 für den Fall, daß die Ersatzansprüche die Versicherungssumme übersteigen, klar, daß der Versicherer die Kosten eines nicht auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites über die Versicherungssummen hinaus im Verhältnis der Versicherungssummen zur Gesamthöhe der Ansprüche trage. Daraus folge im Gegenschluß, daß die Kosten eines auf Veranlassung des Versicherers geführten Rechtsstreites - entsprechend § 150 VersVG - in voller Höhe vom Versicherer zu tragen seien. Satz 2 des Art 3 Abs 2 AKHB 1988 treffe eine Sonderregelung für Pauschalversicherungssummen, indem er die Anrechnung von Kosten auf diese festlege. Wenngleich dieser Satz die Anrechnung von Kosten auf die Pauschalversicherungssumme nicht ausdrücklich auf nicht auf Veranlassung des Versicherers geführte Rechtsstreite einschränke, sei doch aus dem Zusammenhang der Regelung mit § 3 Abs 2 Satz 1 AKHB 1988 im Zweifel zu Lasten des Versicherers davon auszugehen, daß die Kosten eines auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites auf die Pauschalversicherungssumme nicht angerechnet würden. Die gegenteilige Auslegung würde zu einem mit dem Veranlassungs- und Erfolgsprinzip des Kostenersatzrechtes der ZPO unvereinbaren Ergebnis führen, weil der Versicherer bei Überschreitung der Pauschalversicherungssumme von ihm selbst veranlaßte Prozesse auf Kosten seines eigenen Versicherungsnehmers führen könnte oder - wie hier - der auf öffentlichem Recht beruhende Kostenersatzanspruch des im Vorprozeß obsiegenden Geschädigten seinen eigenen Direktanspruch gegen den Versicherer des Schädigers schmälern würde, weshalb der Geschädigte die ihm rechtskräftig zuerkannten Kosten letztlich ganz oder zumindest teilweise selbst zu tragen hätte. § 3 Abs 2 AKHB 1988 sei einschränkend dahin auszulegen, daß nur die Kosten eines nicht auf Veranlassung des Versicherers geführten Rechtsstreites auf die Pauschalversicherungssumme anzurechnen seien.

Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Auffassung seien daher nicht nur die der beklagten Partei im Vorprozeß entstandenen eigenen Kosten von S 250.000, sondern auch die dem Kläger zu ersetzenden Kosten von S 164.722,96 nicht auf die Versicherungssumme anzurechnen.

Damit errechne sich die restliche Versicherungssumme wie folgt:

vereinbarte Versicherungssumme S 12,000.000,--

abzüglich:

Vorleistungen an den Kläger

S 2,089.759 abzüglich darin enthaltener

Prozeßkosten von S 164.722,96 S 1,925.936,04

Zahlungen an den Kläger aus Teilver-

gleichen S 1,770.000,--

Zahlungen an OÖ Gebietskrankenkasse S 582.757,--

Zahlung an PVA S 349.967,--

Zahlung an Dritte für Sachschäden S 24.000,--

verbleibende Versicherungssumme S 7,347.979,96.

Bis zur Höhe der hier nicht überschrittenen Mindestversicherungssumme von S 12,000.000 komme den Kapitalforderungen vor den Rentenforderungen der Vorrang zu (SZ 51/63; ZVR 1980/332).

Die in § 14 Abs 1 EKHG genannten Ersatzansprüche wegen Aufhebung der Erwerbsfähigkeit und Vermehrung der Bedürfnisse seien erst ab jenem Zeitpunkt Rentenansprüche, zu denen eine Konsolidierung der Schadensfolgen eingetreten sei (VR 1990, 683). Diese Konsolidierung sei hinsichtlich der Verdienstentgangsansprüche seit , hinsichtlich der Kosten für eine Pflegeperson jedenfalls ab eingetreten. Die Forderungen auf Ersatz des seit entgehenden Verdienstes und der seit entstandenen Pflegekosten seien daher bei der gemäß § 156 Abs 3 VersVG auf mehrere Gläubiger vorzunehmenden Aufteilung der Versicherungssumme als "Rente im technischen Sinn" zu behandeln. Rentenforderungen seien alle periodischen Leistungen, die weder ein Teilbetrag eines Kapitals (in Raten) noch Nebenleistungen zu einer Kapitalschuld (Zinsen) seien, neben denen eine Kapitalschuld überhaupt nicht bestehen könne, auch wenn bisher fällig gewordene Beträge mit einem Kapitalbetrag begehrt werden (VR 1984, 1199).

Regelmäßiger Verdienstentgang sei bei der Aufteilung nach § 156 Abs 3 VersVG ohne Rücksicht auf die Fälligkeit als Rente zu behandeln, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung fällig gewordenen Renten unterlägen aber nicht der Kürzung nach § 155 Abs 1 VersVG (SZ 51/63). Im Gegensatz zu der bei der Aufteilung auf mehrere Gläubiger nach § 156 Abs 3 VersVG gebotenen Behandlung seien bei der anschließenden nach § 155 Abs 1 VersVG vorzunehmenden Kürzung nicht alle Renten im technischen Sinn als Renten zu behandeln, sondern die bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig gewordenen Renten dem Kapital zuzuschlagen (SZ 56/178; VR 1986, 879). Bei der Durchführung des Verteilungsverfahrens habe der Versicherer auch die bereits geltend gemachten, aber noch nicht festgestellten Forderungen und auch solche Forderungen zu beachten, mit denen der Versicherer bei gebührender Sorgfalt rechnen und mittels Rücklagen auf dieselben Bedacht nehmen habe müssen. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen seien zu kapitalisieren. Damit ergebe sich folgende Abrechnung:

A) Kapitalforderungen

1) PVA:

a) offene und künftige Rehabilitations-

kosten S 101.394,--

b) offener Hilflosenzuschuß (

bis ) S 61.432,--

c) Zwischensumme S 162.826,--

2) OÖ GKK S 600.000,--

3) Kläger:

Pflegekosten bis S 329.417,50

4) Zwischensumme Kapitalforderungen: S 1,092.243,50

B) Rentenforderungen:

1) PVA:

a) Pension ohne Ausgleichszulage ab

(14 x S 4.438,50 x 1.000 : 46,08= S 1,348.502,60

b) Rente Pflegegeld S 2,194.557,--

c) Zwischensumme S 3,543.059,60

2) Kläger:

a) Verdienstentgang

aa) bis S 88.546,--

ab) S 9.048,76 ab S 2,384.914,--

ac) Zwischensumme S 2,473,450,--

b) Pflegekosten

ba) bis monatlich

S 13.285,37 S 358.705,--

bb) S 15.025 ab S 3,863.295,--

bc) Zwischensumme S 4,222.000,--

c) Zwischensumme ac) + bc) S 6,695.450,--

3) Zwischensumme Rentenforderungen S 10,238.509,60.

Die erstmals in der Berufung der beklagten Partei in den Verteilungsplan aufgenommene Ausgleichszulage könne nicht berücksichtigt werden, weil sie in dem in erster Instanz vorgelegten Verteilungsentwurf nicht angeführt gewesen sei. Der Haftpflichtversicherer habe die für ihn günstigen Tatsachen, aus denen sich eine Beschränkung seiner Haftung nach §§ 155 Abs 1, 156 Abs 3 VersVG ergebe, zu behaupten und zu beweisen. Daß auch für eine Ausgleichszulage ein Rentenbarwert anzusetzen sei, stelle eine unzulässige Neuerung dar.

Aufgrund des Vorrangs der Kapital- vor den Rentenforderungen seien

von der restlichen Versicherungssumme von S

7,347.979,96

die in voller Höhe zu berücksichtigen-

den Kapitalforderungen gemäß

A/1 bis A/3 in der Gesamthöhe von S 1,092.243,50

abzuziehen, woraus

sich eine auf die Rentenforderung

zu verteilende restliche Versicherungs-

summe von S 6,255.736,46

ergebe. Diesem Betrag stünden

Rentenforderungen der PVA und

des Klägers in der Höhe von insgesamt S 10,238.509,60

gegenüber. Entsprechend dem

Verhältnis der Forderungen entfie-

len auf den Kläger

65,39 % der restlichen Versicherungs-

summe, d.s. S 4,090,626,40.

Aus diesem Betrag seien gemäß § 155 VersVG vorab die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Ansprüche des Klägers

1. für Verdienstentgang

a) in der Zeit vom bis 31. 1.

1996 in der Höhe von S 88.546,--

b) vom bis von

monatlich S 9.048,76 sohin S 180.975,20

2. für vermehrte Bedürfnisse (Pflegekosten)

von monatlich S 13.285,37 vom

bis S 358.705,--

3. Zwischensumme S 628.226,20

zu berücksichtigen, weshalb für die dem Kläger ab gebührenden Pflegekosten- und Verdienstentgangsrenten ein Betrag von

S 3,462.400,20

verbleibe.

Die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen Rentenbeträge für Verdienstentgang stünden dem Kläger ungekürzt als bevorrangte Kapitalforderungen zu, weil bei einer allenfalls nach § 155 Abs 1 VersVG vorzunehmenden Kürzung die bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz fällig gewordenen Renten dem Kapital zuzuschlagen seien.

Der Barwert der ab fälligen Rentenforderungen des Klägers von insgesamt (B/2/ab und bb)

S 6,248.209,-- sei in der restlichen Versicherungssumme

von S 3,462.400,20 zu 55,41 % gedeckt, weshalb die Rentenforderungen entsprechend zu verringern seien.

Die Pflegekostenrente betrage daher ab

S 8.325,35

die Verdienstentgangsrente ab

S 5.013,92.

Dies führe zu folgenden Zusprüchen:

1)a) Pflegeaufwand vom bis

S 329.417,50

b) Verdienstentgang bis

S 88.546,--

Zwischensumme S 417.963,50

abzüglich Akontozahlung S 250.000,--

Zuspruch S 167.963,50

samt 4 % Zinsen seit .

2)a) Pflegekosten: bis

monatlich S 13.285,37

ab monatlich S 8.325,35

b) Verdienstentgang: 1. 2. bis

monatlich S 9.048,76

ab monatlich S 5.013,92.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Anrechnung von Prozeßkosten und Zinsen auf die Pauschalversicherungssumme und die Rangordnung von Kapital- und Rentenforderungen bei der Aufteilung der die Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG übersteigenden Mindestversicherungssumme auf mehrere Geschädigte unter der Geltung der AKHB 1988 eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.

Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß sie für schuldig erkannt werde, dem Kläger

1. S 167.963,50 samt 4 % Zinsen seit und

2. eine Rente

a) für Pflegekosten vom bis

von monatlich S 13.285,37 und ab von

monatlich S 3.953,40 und

b) für Verdienstentgang vom bis

von monatlich S 9.048,76 und ab von

monatlich S 6.564,42

zu bezahlen.

Dabei ist aber der beklagten Partei, wie sich aus den übrigen Revisionsausführungen und insbesondere auch der Anfechtungserklärung zweifelsfrei ergibt, ein Schreibfehler unterlaufen. Richtig soll der Revisionsantrag dahin lauten, daß die Pflegerente ab mit S 6.564,42 und die Verdienstentgangsrente ab mit monatlich S 3.953,40 festgelegt werde. In diesem Sinn ist der Revisionsantrag gemäß dem zumindest sinngemäß anzuwendenden § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO zu verstehen. In Teilrechtskraft sind sohin erwachsen der Zuspruch eines Betrages von S 167.963,50 samt 4 % Zinsen seit sowie der Zuspruch einer Rente

a) für Pflegekosten vom bis

von monatlich S 13.285,37 und ab von

monatlich S 6.564,42 sowie

b) für Verdienstentgang vom bis

von monatlich S 9.048,76 und ab von

monatlich S 3.953,40.

Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zugeben.

Die Revision ist im Sinne ihres Eventualantrages auf Aufhebung berechtigt.

Die beklagte Partei macht in ihrem Rechtsmittel geltend, § 3 Abs 2 zweiter Satz AKHB 1988 sei sprachlich eindeutig so zu verstehen, daß alle Kosten, Zinsen und sonstige wie immer Namen habende Nebenleistungen auf die Versicherungssumme anzurechnen seien, sofern eine Pauschalversicherungssumme vereinbart wurde. Dieses Verständnis gehe eindeutig aus der genannten Bestimmung hervor, weshalb sich die Frage einer Lücke oder einer teleologischen Interpretation nicht stelle. Aber auch eine solche würde nichts anderes ergeben, weil die genannte Bestimmung die nachvollziehbare und verständliche Regelung enthalte, daß der Versicherer nicht mehr als einen bestimmten Maximalbetrag, nämlich die Pauschalversicherungssumme, zahlen müsse. Für ihn sei es letztlich gleichgültig, aus welchem Titel er Leistungen aus dieser Summe zu erbringen habe bzw selbst tragen müsse, er wolle vielmehr seine Leistungs- bzw Kostentragungspflicht zur Gänze mit einem Maximalbetrag, nämlich der Pauschalversicherungssumme, begrenzen. Nur dann könne er sein Risiko abschätzen und die Prämie besser kalkulieren. Es seien daher sowohl die von ihr dem Kläger ersetzten Kosten als auch ihre eigenen Kosten auf die Pauschalversicherungssumme anzurechnen.

Weiters habe das Berufungsgericht das Pflegegeld vom bis zum nicht berücksichtigt. Die von ihm herangezogene kapitalisierte Rente an Pflegegeld von S 2,194.557 betreffe nämlich nur das Pflgegeld von monatlich S 8.535 ab , der vom Erstgericht für den Zeitraum vom bis ermittelte Betrag von S 182.393,50, den das Erstgericht als Kapital von der Pauschalversicherungssumme abgezogen habe (wenngleich irrtümlich mit S 188.397,50), habe hingegen das Berufungsgericht ebensowenig berücksichtigt wie das Pflegegeld vom bis , welches das Erstgericht zutreffend mit S 230.445 ermittelt und ebenfalls als Kapital von der Pauschalversicherungssumme abgezogen habe. Der Hilflosenzuschuß bzw das Pflegegeld vom bis betrage S 170.385,50 (der vom Erstgericht für diesen Zeitraum festgestellte Betrag von S 182.393,50 abzüglich eines bereits berücksichtigten Hilflosenzuschusses von S 12.008), dieser Betrag sei als Kapital von der Pauschalversicherungssumme abzuziehen. Das Pflegegeld ab sei als Barwert dieser Rente ab in Höhe von S 8.535 zu ermitteln. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Barwert der Pflegegeldrente in der vom Erstgericht ermittelten Höhe ab seinen Berechnungen zugrunde gelegt, den Hilflosenzuschuß und das Pflegegeld vom bis hingegen weder als Kapital noch als Rente berücksichtigt. Der Barwert der Pflegegeldrente zum ergebe einen Betrag von S 2,276.000.

Letztlich wird geltend gemacht, die Vorinstanzen hätten die Ausgleichszulage berücksichtigen und von der gesamten Pension unter Einschluß der Ausgleichszulage den Barwert der Rente ermitteln müssen. Die Ausgleichszulage in der Höhe von S 3.346,40 ergebe sich bereits aus dem Schriftsatz des Klägers vom und sei in der Berufungsverhandlung auch außer Streit gestellt worden. Wenngleich sie bei den Berechnungen in ihrem Schriftsatz vom nicht berücksichtigt worden sei, ergebe sie sich aus dem Vorbringen des Klägers selbst. Es bestehe auch keine Bindung des Gerichtes an ihre Berechnungen über die Versicherungssumme und deren Verteilung.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Was die Frage der Anrechnung von Kosten eines Rechtsstreites, der über Veranlassung des Versicherers geführt wurde, betrifft, kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hingewiesen werden. Wie die Vorinstanzen ausgeführt haben, sind auch auf Allgemeine Versicherungsbedingungen die Regeln über die Vertragsinterpretation anzuwenden (Schauer, Das österr. Versicherungsvertragsrecht3, 132 f mwN aus Lehre und Rsp). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung, Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Partei, von der die diesbezüglichen Formulierungen stammen, d.h. im Regelfall zu Lasten des Versicherers (Binder in Schwimann**2, ABGB, Rz 40 zu § 915; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 133 jeweils mwN). Die von der beklagten Partei angestrebte Auslegung des § 3 Abs 2 Satz 2 AKHB 1988 steht sowohl mit dem dispositiven Recht des § 150 Abs 2 VersVG als auch den Grundprinzipien des Kostenersatzrechtes im Widerspruch; die Formulierung dieser Bestimmung ist aber nicht zwingend so, daß die Kosten eines Rechtsstreites jedenfalls auf eine Pauschalversicherungssumme anzurechnen sind. Vielmehr gebietet eine an § 150 Abs 2 VersVG und den Grundprinzipien des Kostenersatzrechtes orientierte Auslegung dieser Bestimmung, den zitierten Satz im Zusammenhang mit § 3 Abs 2 Satz 1 AKHB 1988 so zu verstehen, daß der Versicherer die Kosten eines auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreites nicht auf die Versicherungssumme anrechnen kann.

Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die

beklagte Partei mit der in der Berufung aufgestellten Behauptung, es

seien auch Ausgleichszulagenzahlungen zu berücksichtigen, gegen das

Neuerungsverbot verstoßen hat. Wenn sich die beklagte Partei auf eine

gegenüber dem Klagsanspruch nicht zureichende Deckungssumme berufen

will, ist es ihre Sache, diesen Einwand zu konkretisieren und die

entsprechenden Beweise dafür anzubieten. Dabei ist

erforderlichenfalls auch ein konkreter Verteilungsplan vorzulegen

(ZVR 1985/11). Wenn nun die beklagte Partei im Verfahren erster

Instanz nicht vorgebracht hat, auch die Auslgeichszulage vermindere

die Deckungssumme, dann verstößt sie mit der entsprechenden

Behauptung in der Berufung gegen das Neuerungsverbot. Die

Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit der Berechnung des von

ihm geltend gemachten Verdienstentganges können die fehlende Behauptungen der beklagten Partei zur geltend gemachten rechtsvernichtenden Tatsache (Erschöpfung der Versicherungssumme durch bestimmte Leistungen und Ansprüche) nicht ersetzen.

Richtig ist allerdings, daß das Berufungsgericht das Pflegegeld vom bis zum nicht berücksichtigt hat. Die Pflegegeldrente von S 2,194.557 (Punkt B/1/b/ der Aufstellung auf Seite 23 der Ausfertigung des Berufungsurteiles) betrifft nämlich nur das Pflegegeld von monatlich S 8.535 ab (S 23 und 24 der Ausfertigung des Ersturteiles). Der vom Erstgericht für den Zeitraum vom bis ermittelte Betrag an Hilflosenzuschuß bzw Pflegegeld von S 182.393,50 (s S 10 f der Ausfertigung des Ersturteiles), den dieses (irrtümlich mit S 188.397,50) von der Pauschalversicherungssumme abzog (S 22 der Ausfertigung des Ersturteiles), hat das Berufungsgericht ebensowenig berücksichtigt wie das Pflegegeld vom bis , welches das Erstgericht ebenfalls als Kapital mit einem Betrag von S 230.445 von der Pauschalversicherungssumme abzog (S 22 der Ausfertigung des Ersturteiles). Von dem Betrag von S 182.393,50 sind allerdings S 12.008 an bereits berücksichtigtem Hilflosenzuschuß für 1. 3. bis abzuziehen, es ist daher die Pauschalversicherungssumme um den verbleibenden Betrag von S 170.385,50 als Kapital zu verringern.

Das Pflegegeld ab stellt eine Rente dar, was zur Folge hat, daß der Barwert der Pflegegeldrente nicht ab zu ermitteln sein wird, sondern zum .

Die rechnerische Berücksichtigung dieser Irrtümer des

Berufungsgerichtes bedarf allerdings umfangreicher Berechnungen,

weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichtes im angefochtenen

Umfang aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückzuverweisen war (§ 510 Abs 1 ZPO).

Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht auch den

Additionsfehler in Punkt 2/ac/ seiner Aufstellung auf Seite 23 der

Ausfertigung des Berufungsurteiles (S 2,473.450 statt: S 2,473.460)

zu korrigieren haben.

Letztlich ist auch bei der Ermittlung des Barwertes der ab 1. 10.

1997 fälligen Rentenforderungen (der dann gekürzt wurde) von

insgesamt S 6,248.209 ein Irrtum unterlaufen, weil der in dieser

Summe enthaltene Barwert der Verdienstentgangsrente von S 2,384.914

ab berechnet wurde (s Punkt B/2/ab/ der Berechnung auf Seite 23 der Ausfertigung des Berufungsurteiles), für die Kürzung aber - wie das Berufungsgericht selbst ausgeführt hat - der Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz der maßgebende Zeitpunkt ist.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.